28.10.2019

Diebstahl am Arbeitsplatz: Anspruch auf Schadenersatz?

Das Handy liegt nach der Mittagspause nicht mehr auf dem Schreibtisch oder man findet in der Kantine plötzlich den Geldbeutel nicht mehr? Diebstahl am Arbeitsplatz erschüttert nicht nur das Vertrauen unter Kollegen, er führt auch zu einem hohen finanziellen Schaden. Doch wer haftet im Fall der Fälle? Welche Maßnahmen muss der Chef treffen, um seine Arbeitnehmer vor Langfingern im Büro zu schützen und mit welchen Konsequenzen müssen Straftäter rechnen?

Diebstahl im Büro: Wer haftet?

Ein Arbeitgeber ist nicht nur zur Lohnzahlung und zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, er hat gem. §§ 617-619 BGB auch Neben- bzw. Fürsorgepflichten. Dazu zählen beispielsweise Auskunfts- und Hinweispflichten sowie Obhuts- und Verwahrungspflichten.

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Verwahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, in denen persönliche Gegenstände sicher verstaut werden können. Dies geschieht üblicherweise mit Hilfe von abschließbaren Spinden oder Rollcontainern. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach und werden persönliche Wertsachen im Betrieb gestohlen, haben Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung steht Betroffenen bei einem gerichtlichen Verfahren beratend zur Seite.

Nicht alle Sachgüter sind von der Obhutspflicht erfasst

Die Obhutspflicht des Arbeitgebers bezieht sich nur auf Sachgüter, welche Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf dem Arbeitsweg zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führen (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 1409/15). Dazu zählen beispielsweise die Arbeitskleidung, der (Dienst-)Ausweis, Werkzeuge sowie Schlüssel, Geldbörse und die Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Für diese Form der Sachgüter muss der Arbeitgeber ausreichend gesicherte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Andernfalls haftet er grundsätzlich im Falle eines Diebstahls für den entstandenen Schaden.

Sachgüter, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind von der Obhutspflicht des Chefs nicht umfasst. Wer also seine Sporttasche samt Sportschuhen, Bekleidung und Pulsuhr mit in das Büro nimmt, um in der Mittagspause einen Abstecher ins Fitnessstudio zu machen, kann bei einem Diebstahl keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

Diebstahl am Arbeitsplatz: Versicherung als zusätzlicher Schutz

Berufstätige, die regelmäßig wertvolle, private Gegenstände mit zur Arbeit nehmen, können diese im Rahmen der sogenannten Außenversicherung über ihre Hausratversicherung gegen Diebstahl am Arbeitsplatz versichern. Doch Achtung: Eine Hausratversicherung kommt nur dann für Schäden durch Diebstahl auf, wenn der Langfinger für das Entwenden des Sachguts Hindernisse überwinden musste. Wird ein offen auf dem Schreibtisch liegendes Smartphone oder das Portemonnaie aus der Jackentasche gestohlen, bleibt der Betroffene auf dem entstandenen Schaden sitzen.

Diebstahl am Arbeitsplatz nachweisen: Wie überführt man den Täter?

Um Langfinger im eigenen Betrieb ausfindig zu machen, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter kontrollieren – jedoch nur in einem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.

So sind Taschenkontrollen, beispielsweise durch den Pförtner beim Verlassen des Betriebes, unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG grundsätzlich zulässig, sofern der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, das ordnungsgemäße Verhalten seiner Angestellten im betrieblichen Alltag zu überprüfen. Auch die sogenannte Diebesfalle wird vom Gesetzgeber gestattet. Dabei kann der Arbeitgeber chemische Substanzen auf Geldscheine auftragen, welche bei einem Diebstahl auf der Haut des Langfingers kleben bleiben.

Die heimliche Videoüberwachung hingegen darf bislang nur als ultima ratio, also als letztes Mittel, eingesetzt werden. Um vorübergehend eine Kamera installieren zu dürfen, muss der Arbeitgeber gem. § 32 I 2 BDSG einen konkreten Tatverdacht haben. Existiert ein Betriebsrat, steht diesem gem. § 87 I Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu.

Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz: Ist dies zulässig?

Ja. Einem Mitarbeiter kann aufgrund eines Verdachts gekündigt werden. Eine Verdachtskündigung ist zulässig sofern objektive, d. h. nachweisbare Tatsachen den starken Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes, hier des Diebstahls am Arbeitsplatz, begründen, der Arbeitgeber versucht hat, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären und dafür auch den verdächtigen Arbeitnehmer angehört hat und der erhärtete Verdacht dazu geeignet ist, dass für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer ernsthaft und nachhaltig zu erschüttern.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn vermisste Gegenstände in seinem Spind gefunden wurden.

Checkliste: So schützen sich Arbeitnehmer vor Diebstahl im Büro

  • Wertsachen sollten niemals offen herumliegen gelassen werden. Diese sollten entweder bei sich getragen oder in einem abschließbaren Schrank verwahrt werden.
  • Achtung bei Besuchern oder Betriebsfremdem. Diese sollten bei Zweifeln angesprochen und nach dem Grund ihres Besuches gefragt werden.
  • Das Büro ist beim Verlassen nach Möglichkeit abzuschließen.
  • Der Schlüssel für das Büro bzw. den eigenen Spind sollte stets bei sich getragen werden.

Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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