09.04.2020 – zuletzt aktualisiert am: 16.07.2021

E-Bike, Pedelec & S-Pedelec: Unterschiede und Vorschriften

Ob entspannter Arbeitsweg oder sportliches Biken: Elektrofahrräder machen Spaß und liegen voll im Trend. Sie erfordern jedoch ein angepasstes Verhalten im Straßenverkehr, denn: Nicht jedes Elektrorad gilt als Fahrrad. Worin die rechtlichen Unterschiede zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike bestehen und welche Besonderheiten hinsichtlich der Ausstattung und Nutzung zu beachten sind, klärt dieser Artikel.

E-Bike, Pedelec & S-Pedelec: Übersicht über die Unterschiede

Elektrofahrad ist nicht gleich Elektrofahrrad. Doch was ist der Unterschied eines E-Bikes und Pedelecs im Vergleich zu einem S-Pedelec? Unsere Grafik fasst die wesentlichen Unterschiede und gesetzlichen Regelungen auf einen Blick zusammen:

Was ist ein Pedelec?

Das Pedal Electric Cycle (kurz: Pedelec) ist ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor. Es unterstützt den Fahrer nur dann, wenn dieser selbst in die Pedale tritt. Seit 2017 gilt das Pedelec gem. § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verkehrsrechtlich als Fahrrad, sofern die Motorleistung maximal 250 Watt beträgt und die Fahrer-Unterstützung bei einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h endet. Ein Mindestalter für die Nutzung sowie eine Zulassungspflicht existieren bei Pedelecs nicht. Ferner ist kein Führerschein erforderlich.

Pedelec: Führerschein und Altersbegrenzung vorgeschrieben?

Ein Mindestalter für die Nutzung sowie eine Zulassungspflicht existieren bei Pedelecs nicht. Ferner ist kein Führerschein erforderlich.

Was ist ein S-Pedelec?

Das Speed-Pedelec (kurz: S-Pedelec) unterstützt den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Die Motorleistung darf gem. EU-Verordnung Nr. 168/2013 maximal 4.000 Watt betragen und eine Tretkraftunterstützung von höchstens 400 % erreichen. Aufgrund der im Vergleich zum Pedelec höheren Leistung gilt das S-Pedelec verkehrsrechtlich nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad der Klasse L1e-B. Entsprechend ist für die Nutzung ein Führerschein der Klasse AM erforderlich. Zudem muss der Fahrer gem. § 10 Abs. 1 FeV mindestens 16 Jahre alt sein.

Braucht man für ein S-Pedelec einen Führerschein?

Aufgrund der im Vergleich zum Pedelec höheren Leistung gilt das S-Pedelec verkehrsrechtlich nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad der Klasse L1e-B. Entsprechend ist für die Nutzung ein Führerschein der Klasse AM erforderlich. Zudem muss der Fahrer gemäß § 10 Abs. 1 FeV mindestens 16 Jahre alt sein.

Was ist ein E-Bike?

Das E-Bike ähnelt in seiner Konstruktion dem Pedelec und verfügt ebenfalls über einen elektrischen Hilfsmotor. Dieser unterstützt den Fahrer jedoch nur bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h mit einer Leistung von maximal 500 Watt. Wichtig: Im Gegensatz zum Pedelec kann die Unterstützung unabhängig von der Tretleistung des Fahrers zugeschaltet werden. Aus diesem Grund gilt das E-Bike verkehrsrechtlich als Leichtmofa. Der Gesetzgeber erfordert für die Nutzung eine Mofaprüfbescheinigung sowie ein Versicherungskennzeichen.

E-Bike: Welcher Führerschein wird vorausgesetzt?

Im Gegensatz zum Pedelec kann die Unterstützung unabhängig von der Tretleistung des Fahrers zugeschaltet werden. Aus diesem Grund gilt das E-Bike verkehrsrechtlich als Leichtmofa. Der Gesetzgeber erfordert für die Nutzung eine Mofaprüfbescheinigung sowie ein Versicherungskennzeichen.

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Elektrofahrräder: Wer darf auf dem Radweg fahren?

Wo man mit dem Elektrofahrrad fahren darf regelt dasdeutsche Verkehrsrecht:

Darf man mit einem Pedelec auf Radwegen fahren?

Pedelecs sind Fahrrädern gesetzlich gleichgestellt. Gem. § 2 Abs. 4 StVO müssen Fahrer eines Pedelecs benutzungspflichtige Radwege befahren. Diese sind durch blaue Verkehrsschilder mit weißem Fahrradsymbol gekennzeichnet. Sind zwei Radwege auf jeder Straßenseite vorhanden, muss zwingend der in Fahrtrichtung rechte Radweg genutzt werden.

S-Pedelecs und E-Bikes: Radweg benutzen erlaubt?

S-Pedelecs und E-Bikes dürfen hingegen nicht auf Radwegen gefahren werden. Ihre Nutzung ist ausschließlich auf der Straße erlaubt.

Ausnahme: Die Nutzung ist durch ein Zusatzschild „Mofas frei“ oder „E-Bikes frei“ ausdrücklich erlaubt.

Pedelec, S-Pedelec und E-Bike: Helmpflicht oder nicht?

Es existiert keine Helmpflicht in Deutschland für Rad- und Leichtmofafahrer. Bei der Nutzung eines Pedelecs oder E-Bikes obliegt es also dem Fahrer, sich für oder gegen einen Helm zu entscheiden. Allerdings besteht eine Helmpflicht für S-Pedelecs. Sie fallen in die Kategorie Kleinkraftrad und dürfen gem. § 21a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur mit Helm gefahren werden.

Besondere Vorschriften bei der Fahrradbeleuchtung

Eine vorschriftsmäßige Beleuchtung ist sowohl an Pedelecs als auch an S-Pedelecs und E-Bikes Pflicht. Dabei gilt:

  • Der Frontscheinwerfer muss mindestens 10 Lux in 10 m Entfernung ausstrahlen
  • Das Rücklicht sollte einen Abstrahlwinkel von mindestens 220° besitzen und in einer Höhe von 250 bis 1200 mm montiert sein.
  • An der Front muss ein weißer, am Heck ein roter Reflektor montiert sein. Zusätzlich sind an den Pedalen nach vorne und hinten gerichtete gelbe Reflektoren erforderlich.


Achtung: Bei S-Pedelecs muss die Beleuchtung gem. § 17 Abs. 2a StVO kontinuierlich angeschaltet sein.

Dürfen Kinder Elektrofahrrad fahren?

Die Nutzung eines Pedelecs ist Kindern jeder Altersklasse gestattet, da dieses rechtlich als Fahrrad gilt. Ein S-Pedelecs darf jedoch lediglich mit einem Führerschein der Klasse AM gefahren werden, welcher ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Das Fahren von E-Bikes erfordert eine Mofaprüfbescheinigung, die ab dem vollendeten 15. Lebensjahr abgelegt werden kann.

Elektrobike: Geldstrafen bei Verkehrsverstößen

Da sich alle Verkehrsteilnehmer an die Vorschriften im Straßenverkehr halten müssen, können auch Elektrofahrradfahrer bei Verstößen mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog rechnen:
 

Musik hören beim Fahrradfahren erlaubt?

Das Musikhören während der Fahrt ist grundsätzlich gestattet. Aber: Im Sinne des § 23 StVO ist die Verwendung von Kopfhörern nur gestattet, solange sie die Wahrnehmung der Umgebungsgeräusche nicht beeinträchtigen.

Weitere Informationen zum Thema liefert unser Artikel „Kopfhörer im Straßenverkehr".

Telefonieren auf dem Pedelec, S-Pedelec oder E-Bike rechtens?

Das Telefonieren während der Nutzung eines Pedelecs, S-Pedelecs oder E-Bikes ist grundsätzlich verboten – sofern dafür keine Freisprecheinrichtung oder ein Bluetooth-Headset genutzt wird. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Fahrer von S-Pedelecs müssen sogar mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister Flensburg rechnen.

Elektrofahrrad Promillegrenze: hohe Bußgelder und Strafen möglich

Wer mit mehr als 1,6 Promille Pedelec oder E-Bike fährt, macht sich strafbar. Denn: Gem. § 316 StGB wird bestraft, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. S-Pedelecs treffen dieselben Regeln wie Autofahrer. Ab 0,5 Promille gilt die Fahrt als Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 Promille als Straftat.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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