22.02.2021

Wann ist eine Einstellungszusage rechtlich bindend?

„Sie haben den Job.“ Viele Arbeitnehmer erhalten ihre Jobzusage erst mal mündlich. Doch anschließend lässt der Vertrag auf sich warten? Oder: Der potenzielle Arbeitgeber will von der erteilten Zusage plötzlich nichts mehr wissen? Wie Bewerber in diesem Fall vorgehen, ob eine mündliche Jobzusage überhaupt verbindlich ist und auf welche Weise Bewerber vor Gericht den Nachweis einer mündlichen Einstellungszusage erbringen können, klärt dieser Artikel.

Ist eine mündliche Jobzusage verbindlich?

Ja. In Deutschland gilt die sogenannte Vertragsfreiheit, welche unter anderem eine Formfreiheit enthält. Sofern die in § 611 BGB und § 612 BGB genannten „notwendigen Vertragsbestandteile“ besprochen wurden, bedarf ein Arbeitsvertrag nicht zwingend der Schriftform. Zu den notwendigen Vertragsbestandteilen zählen:

  • die Definition der Vertragsparteien
  • die Arbeitsleistung bzw. -dienste
  • der Beginn und Zeitraum des Arbeitsverhältnisses

 

Absprachen zu den Arbeitszeiten oder der Vergütung sind für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages nicht notwendig. Wurde beispielsweise über das Gehalt bei der mündlichen Jobzusage nicht gesprochen, gilt es gem. § 612 Abs. 1 BGB dennoch als stillschweigend vereinbart, da die Arbeitsleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Einstellungszusage: Grauzonen bei mündlicher Jobzusage beachten!

Im Bereich der mündlichen Jobzusagen gibt es zahlreiche rechtliche Grauzonen. So ist eine mündliche Zusage unter Vorbehalt ungültig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Zusage unter Vorbehalt ausgesprochen wurde und der Arbeitsvertrag von einer weiteren Führungsperson – zum Beispiel dem Geschäftsführer – genehmigt werden muss.

Zudem kann der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses widerrufen oder gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Wer sich nach dem Widerruf oder einer mündlich ausgesprochenen Kündigung durch schlüssiges Verhalten mit dieser einverstanden erklärt, akzeptiert die Nichtigkeit der mündlichen Jobzusage. Etwa, wenn der potentielle Arbeitnehmer zeitnah eine andere Stelle antritt oder seine Arbeitskraft nicht zum gewünschten Zeitpunkt anbietet.

Verbindliche Einstellungszusage: Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Zieht der Arbeitgeber die mündlich erteilte Jobzusage zurück, liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer. Er muss nachweisen, dass die mündliche Zusage für den Job tatsächlich erteilt wurde. Da diese allerdings nur mündlich ausgesprochen und nicht schriftlich fixiert wurde, ist der Nachweis schwierig. Entscheidet sich der Arbeitnehmer, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, steht Aussage gegen Aussage.

Nicht selten entscheiden deutsche Gerichte im Sinne des Arbeitgebers. So beispielsweise das Arbeitsgericht Köln im Jahr 2014 (Az.: 2 Ca 532/14). Im vorliegenden Fall behauptete eine Bewerberin, dass sie eine Einstellungszusage erhalten habe. Das AG Köln lehnte die Klage mit Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin ab.

Was tun bei einer mündlichen Jobzusage?

Arbeitnehmer, die sich nicht auf eine mündliche Jobzusage verlassen möchten, sollten für eine zusätzliche Absicherung sorgen.

Schriftliche Bestätigung anfordern

Bewerber können nach dem Ende eines Vorstellungsgespräches oder Telefonats eine schriftliche Bestätigung der Jobzusage anfordern. Diese kann per Brief oder E-Mail erteilt werden.

Zeugen hinzuziehen

Auch ein Zeuge, welcher bei der mündlichen Jobzusage anwesend war, kann sich im Falle einer Klage zu Gunsten des Klägers auswirken.

Zusage aufnehmen

Alternativ kann die mündliche Jobzusage aufgenommen werden – beispielsweise mithilfe der Aufnahmefunktion eines Smartphones oder eines Diktiergerätes. Wichtig: Ein heimlicher Mitschnitt hat vor Gericht nicht nur keine Beweiswirkung, er ist gem. § 201 StGB bzw. § 201a StGB sogar strafbar. Die Aufnahme sollte stets mit Zustimmung des Gesprächspartners erfolgen, welche ebenfalls als Sprachaufzeichnung festgehalten wird.

Einstellungszusage: Anspruch auf Schadenersatz bei Nichterfüllung

Wer aufgrund einer mündlich erteilten, aber nicht eingehaltenen Einstellungszusage andere Jobangebote ausschlägt oder einen finanziellen Schaden erleidet, hat unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Die Absage eines bereits erteilten Arbeitsvertrages stellt gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB und § 241 Abs. 2 BGB eine vorvertragliche Pflichtverletzung seitens des Arbeitgebers dar. Allerdings liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer. Ist dieser erbracht, kann das Unternehmen zum Schadenersatz verpflichtet werden. Ein Berufsrechtsschutz übernimmt in solchen Fällen Mediations- oder auch Anwalts- und Gerichtskosten.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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