15.04.2021
Elektroauto zu Hause laden: Anspruch auf Ladestation für Mieter und Eigentümer
Wer ein E-Auto besitzt, benötigt eine Ladestation. Für Mieter und Wohnungseigentümer wird es zukünftig deutlich einfacher, die erforderliche Wallbox direkt am Stellplatz einer Wohnung installieren zu lassen. Im Rahmen einer neuen Gesetzesänderung erhalten sowohl Mieter als auch Eigentümer einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Installation einer Ladestation für Zuhause. Welche Änderungen die Gesetzesnovelle beinhaltet, wie genau der Weg zur Installation abläuft und wer die Kosten für die Wallbox zu tragen hat, klärt dieser Artikel.
E-Auto zuhause laden: Das neue Gesetz im Detail
Bisher mussten Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft einem Antrag erst zustimmen, bevor eine private Ladesäule installiert werden konnte – Mieter bzw. Miteigentümer waren folglich auf die Gunst des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft angewiesen.
Im September 2020 beschloss die Bundesregierung das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften, kurz: Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Auf dessen Grundlage enthält der neue § 554 BGB mit Wirkung zum 01.12.2020 das Recht eines Mieters oder Eigentümers, bauliche Veränderungen zur Einrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge zu verlangen.
Gemäß § 2 Ziffer 1 Elektromobilitätsgesetz (kurz: EmoG) gelten folgende Fahrzeuge als elektrisch betrieben:
- reine Batterieelektrofahrzeuge
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Lesetipp: Weiterführende Informationen zum Elektromobilitätsgesetz liefert dieser Artikel.
Wallbox für Zuhause: Der allgemeine Ablauf
Für Mieter
Schritt 1: Zunächst sollte der Vermieter über den Wunsch, eine Ladestation zu installieren, informiert werden. Im Zuge dessen ist es ratsam, dem Vermieter bereits mögliche Lösungen zu präsentieren, welche optimalerweise auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt sind.
Schritt 2: Im zweiten Schritt ist der Antrag auf die Installation einer Ladestation schriftlich beim Vermieter einzureichen. Hierbei gibt es keine Fristen zu beachten. Wichtig: Mieter haben das Recht auf Zustimmung zur notwendigen Änderung des Mietvertrages.
Schritt 3: Vor der Installation ist der Netzbetreiber über das Vorhaben zu informieren. Die in einigen Gebieten erforderliche Genehmigung wird üblicherweise vom durchführenden Elektrofachbetrieb eingeholt.
Schritt 4: Abschließend ist mit dem Vermieter zu klären, wie der Verbrauch gezählt und abgerechnet wird. Tipp: Einige Hausstrom-Anbieter führen günstige Autostrom-Tarife, die speziell auf Ladestationen zu Hause abgestimmt sind.
Für Eigentümer
Schritt 1: Existieren im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft weitere Miteigentümer, sind diese per E-Mail oder Brief über die gewünschte Installation einer Wallbox zu informieren. Äußern andere Miteigentümer ebenfalls den Wunsch nach einer Wallbox, sollte das Vorhaben hinsichtlich der Skalierbarkeit der Ladeinfrastruktur sowie des Lastmanagementsystems besprochen werden.
Schritt 2: Ein Standortcheck durch eine Elektrofachkraft hilft, sich einen Überblick über die möglichen Ladelösungen zu verschaffen. Im Anschluss sind relevante Möglichkeiten so aufzubereiten, dass sie der Eigentümerversammlung vorgelegt werden können.
Schritt 3: Im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung ist der Antrag einzureichen und auf die Tagesordnung zu bringen. Wichtig: Die Ladefrist beträgt mindestens 3 Wochen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG).
Schritt 3: Die Eigentümergemeinschaft muss formell dem „Ob“ der Maßnahme zustimmen (§ 20 Abs. 1 WEG), im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) steht ihr jedoch ein Mitspracherecht über das „Wie“, also die Ausgestaltung der Baumaßnahmen zu.
Schritt 4: Der Netzbetreiber ist vor der Installation über die durchzuführenden Maßnahmen zu informieren. Abschließend ist innerhalb der Eigentümerversammlung zu klären, wie der Ladestrom gezählt und abgerechnet wird.
Rechtsanspruch auf Ladestation: Wer zahlt für die Installation?
Für Mieter gilt: Die Kosten für eine eigene Ladestation sind zu 100 Prozent vom Mieter zu tragen – ebenso das Betriebsrisiko. Der Vermieter kann die Installation nur in begründeten Fällen untersagen, beispielsweise dann, wenn für das Gebäude bzw. Grundstück Denkmalschutz besteht.
Die Installation einer Wallbox bei einer bestehenden Eigentumsgemeinschaft geht zunächst zu Lasten des bauwilligen Wohnungseigentümers bzw. der bauwilligen Eigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich nicht an den Kosten der geplanten Baumaßnahmen beteiligen. Beschließt die Eigentumsgemeinschaft, die Kosten für die Installation unter sich aufzuteilen, können einzelne Mitglieder der Gemeinschaft dagegen stimmen. Sie müssen sich nicht an den Kosten beteiligen, dürfen die Ladestation dann jedoch auch nicht nutzen.
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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.
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