30.11.2020 – zuletzt aktualisiert am: 20.02.2024

Elektromobilitätsgesetz: Sonderrechte für Elektroautos im Alltag

Elektromobilität wird in Deutschland für immer mehr Menschen attraktiv. Laut einer Statistik des Deutschlandatlas aus 2022 sind auf hiesigen Straßen mehr als 618.460 E-Autos unterwegs. Dabei profitieren Fahrende von zahlreichen Sonderrechten, welche im Elektromobilitätsgesetz geregelt sind. Doch welche Privilegien definiert das Gesetz? Wie werden diese umgesetzt und mit welchen staatlichen Förderungen können Kaufende von E-Autos rechnen?

Elektromobilitätsgesetz: Grundlage für Sonderrechte

Seit dem 12. Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz (kurz: EmoG) in Kraft. Es erlaubt die Einführung von Sonderrechten für Elektro-, Hybrid- sowie Brennstoffzellenfahrzeuge durch die Kommunen und unterstützt auf diese Weise die bundesweite Verbreitung der Elektromobilität.

Das EmoG definiert, welche Fahrzeuge durch die Gemeinden privilegiert werden können und welche Bevorrechtigungen gestattet sind. Gem. § 2 EmoG können mit Sonderrechten versehen werden:

  • elektrisch betriebene Fahrzeuge, reine Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) und
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)

Hinweis: Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (sog. Plug-In-Hybride) zählen nur dann als Elektrofahrzeuge i.S.d. EmoG, wenn sie maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine Strecke von mehr als 40 km rein elektrisch zurücklegen können.

Förderung der Elektromobilität: Diese Sonderrechte sind möglich

Um die Elektromobilität zu fördern, stehen Kommunen auf Grundlage des § 3 EmoG folgende Maßnahmen zur Verfügung:

  • Parkbevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Wegen
  • die Freigabe der Nutzung von öffentlichen Straßen und Wegen, welche besonderen Zwecken gewidmet sind (z.B. Bus- und Taxispuren)
  • die Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten
  • eine teilweise oder vollständige Befreiung von Gebühren der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung

 

In zahlreichen deutschen Großstädten wurden die Sonderrechte bereits umgesetzt. So dürfen Elektroautos in München in allen von der Stadt bewirtschafteten Gebieten zwei Stunden gebührenfrei parken. In Berlin ist das Parken für E-Autos an Ladesäulen während des Ladevorgangs kostenlos. In Düsseldorf stehen Elektrofahrzeugen testweise sogenannte Umweltspuren zur Verfügung, die zusätzlich von Bussen, Fahrrädern und Taxen genutzt werden dürfen.

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Privilegien für Elektroautos: Probleme bei der Umsetzung

Für die Umsetzung des EmoG gibt es weder eine Informationspflicht der Kommunen, noch ein zentrales Monitoring-System. Das bedeutet: Jede Kommune kann frei entscheiden, welche Maßnahme der Bevorrechtigung gem. EmoG umgesetzt werden soll. Entsprechend schwierig ist eine Bewertung. Vor allem die negativen finanziellen Auswirkungen – zum Beispiel durch die notwendige zusätzliche Beschilderung sowie den erhöhten Kontrollaufwand – werden von vielen Kommunen gefürchtet.

Zuschuss für Elektroautos

Reine E-Autos, die vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 erstmals zugelassen werden, sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Von dieser Vergünstigung profitieren auch Fahrzeughalter, deren Auto zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2025 verkehrsrechtlich genehmigt auf einen reinen Elektroantrieb umgerüstet wurde. Aber Achtung: Die Steuerbefreiung ist bis zum 31.12.2030 befristet, so dass Käufer von E-Autos den kompletten 10-Jahreszeitraum aktuell nicht mehr ausnutzen können. Ab dem elften Jahr nach Erstzulassung bzw. spätestens ab dem 01.01.2031 soll dann die Steuer für E-Autos bis 3,5 t nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet werden.

Plug-in-Hybride sind nicht von der Kfz-Steuer befreit. Ihre Steuer wird, ähnlich wie bei herkömmlichen Verbrennungsmotoren, auf Basis des Hubraums und des CO₂-Ausstoßes berechnet. Jedoch fallen die Steuern für Plug-in-Hybride oft niedriger aus, da ihre CO₂-Emissionen im Vergleich zu reinen Benzin- oder Dieselfahrzeugen geringer sind.

Üblicherweise kommen sie auch in den Genuss des jährlichen Steuerfreibetrags von 30 Euro für Fahrzeuge mit niedrigen Emissionen, die einen CO₂-Ausstoß von maximal 95 Gramm pro Kilometer haben. Diese steuerliche Vergünstigung ist allerdings zeitlich begrenzt und gilt bis Ende 2024.

Tipp: Kann das Elektrofahrzeug am Arbeitsplatz kostenlos aufgeladen werden, muss der aufgenommene Strom nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Die Unterstützung für den Verkauf von Elektrofahrzeugen, bekannt als Umweltbonus, ist nicht mehr verfügbar. Im Rahmen der Gespräche über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) hat die Bundesregierung entschieden, die Förderung durch den Umweltbonus einzustellen. Seit dem 18. Dezember 2023 ist es nicht mehr möglich, neue Anträge für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.

Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, durch das im Klima- und Transformationsfonds ein Fehlbetrag von 60 Milliarden Euro entstanden ist. Deshalb musste die Bundesregierung im Haushalt 2024 kurzfristige Einsparungen vornehmen, wodurch nun weniger Fördergelder zur Verfügung stehen.

Was den Umweltbonus angeht, so sind bereits bewilligte Förderungen von dieser Änderung nicht betroffen und werden weiterhin ausgezahlt. Anträge, die bis zum 17. Dezember 2023 beim BAFA eingegangen sind, werden nach Eingangsdatum bearbeitet und genehmigt, sofern die Förderkriterien erfüllt sind. Es ist weiterhin möglich, fehlende Unterlagen nachzureichen.

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Bei E-Autos richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie – analog zu Benzin- und Dieselfahrzeugen – nach den Typ- und Regionalklassen. Derzeit sind die Beiträge moderat – auch aufgrund der geringen Erfahrungswerte hinsichtlich der Unfallzahlen.

Wichtig: E-Auto-Besitzer sollten darauf achten, dass der Akku des Fahrzeugs mitversichert ist, damit Schäden durch Bedienfehler (beispielsweise eine Tiefenentladung) abgedeckt sind.

E-Auto liegen geblieben: Bußgeld bei leerer Batterie

Die Anzahl der verfügbaren Ladesäulen in Deutschland ist begrenzt. Wer auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit leerer Batterie liegen bleibt, wird – ähnlich wie beim Liegenbleiben mit leerem Kraftstofftank – bestraft. Die gesetzliche Grundlage bildet § 18 Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO). Darin heißt es:

„Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten“

Die Höhe des Bußgeldes beträgt 30 Euro, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer steigt es auf 35 Euro. Wer mehr als drei Minuten lang hält (Parken), muss sogar mit 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.

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