11.11.2021

Ersthelfer im Betrieb: Sind diese gesetzlich vorgeschrieben?

Eine kleine Schnittwunde, eine Verbrennung oder gar ein Knochenbruch: Im Arbeitsalltag passieren Unfälle und Verletzungen. Um die Versorgung von Verletzten sicherzustellen, müssen Unternehmen sogenannte Betriebsersthelfer bestimmen. Sie übernehmen die Erstversorgung eines verletzten Mitarbeiters und leiten die notwendigen medizinischen Maßnahmen ein. Doch wer kann Ersthelfer im Betrieb werden? Ist eine spezielle Ausbildung erforderlich und wer übernimmt die Kosten? Außerdem wichtig: Wie viele Ersthelfer müssen Unternehmen bereitstellen und welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben?

Erstbetriebshelfer: Was sind Ersthelfer und wer kann es werden?

Ersthelfer in einem Betrieb sind Mitarbeiter, welche bei einem Unfall die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Diese reichen – je nach Einzelfall – von der Ersten Hilfe für verletzte Personen bis zur Erstellung von Unfallanzeigen.

Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter Ersthelfer werden. Er muss jedoch einen Lehrgang bei einer dafür ermächtigten Stelle (z.B. dem Deutschen Roten Kreuz) absolvieren. Mitarbeiter, die einen Erste-Hilfe-Lehrgang bereits absolviert haben oder über eine Sanitäter-Ausbildung verfügen, dürfen direkt als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden.

Gut zu wissen: Mitarbeiter sind gemäß Vorschrift 1 der DGUV dazu verpflichtet, sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen und sich anschließend als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer sogenannten Unterstützungspflicht dürfen Arbeitnehmer die entsprechenden Maßnahmen nicht ablehnen.

Ersthelfer: Welche Pflichten und Aufgaben haben sie konkret?

Ist ein Mitarbeiter zu Schaden gekommen, übernehmen betriebliche Ersthelfer die medizinische Versorgung bis der Rettungswagen eintrifft. Diese kann vom Anlegen eines Verbandes bis hin zur Wiederbelebung reichen. Darüber hinaus haben Ersthelfer die Aufgabe, alle relevanten Informationen an den Rettungsdienst weiterzugeben.

Zu den Aufgaben eines Betriebsersthelfers gehört es auch, das Erste-Hilfe-Material im Unternehmen regelmäßig auf Sauberkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und diese Kontrollen in einem sogenannten Verbandbuch zu protokollieren.

Ausbildung zum Ersthelfer: So läuft sie ab

Die Ausbildung zum Ersthelfer im Betrieb umfasst einen Lehrgang über 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten und gliedert sich in theoretische sowie praktische Lektionen. Dieser vermittelt den Teilnehmern das richtige Handeln bei einem Arbeitsunfall sowie die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen:

  • Schutz der eigenen Sicherheit
  • Überprüfung der Vitalfunktionen/des Bewusstseins eines Verletzten
  • Umgang mit Knochenbrüchen, Kreislauf- und Bewusstseinsstörungen
  • Behandlung von Wunden, Blutungen und Verbrennungen
  • Maßnahmen bei Vergiftungen und Verätzungen


Um Ersthelfer zu bleiben, muss ein Mitarbeiter sein Wissen spätestens alle 2 Jahre durch ein sogenanntes Erste-Hilfe-Training auffrischen.

Ersthelfer-Kurs: Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer setzen sich zusammen aus:

  • den Lehrgangsgebühren
  • den Reisekosten des Teilnehmers
  • der Vergütung des Zeitaufwandes des Mitarbeiters


Die Lehrgangsgebühren übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger – beispielsweise die Berufsgenossenschaft. Die Reisekosten sowie die Vergütung des Zeitaufwands des Mitarbeiters sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Ersthelfer im Betrieb sind Pflicht!

Gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (kurz: ArbSchG) haben Arbeitgeber die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe ihrer Arbeitnehmer erforderlich sind. Darüber hinaus verpflichtet die DGUV Vorschrift 1 alle Unternehmen, Ersthelfer im Betrieb bereitzustellen – sofern der Betrieb mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Wie viele Ersthelfer erforderlich sind, hängt maßgeblich von der Größe des Unternehmens ab. Gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 sind bei einer Betriebsgröße von:

  • 2 bis 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent
    • in sonstigen Betrieben 10 Prozent
    • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe
    • in Hochschulen 10 Prozent der Versicherten


als Ersthelfer zu bestimmen.

Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern richtet sich jedoch nicht nach der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer, sondern danach, wie viele Mitarbeiter sich im Maximalfall gleichzeitig am Arbeitsplatz befinden.

Abweichende Regelungen sind möglich

Soll von der vorgeschriebenen Anzahl an Ersthelfern abgewichen werden, muss sich das Unternehmen mit seinem Anliegen an die Berufsgenossenschaft wenden. Diese kann im Einzelfall festlegen, dass weniger Ersthelfer notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Das ist jedoch nur zulässig, sofern der Betrieb nachweisen kann, dass die reduzierte Anzahl an Ersthelfern nicht zu Lasten möglicher Verletzter geht.

Zu wenige oder keine Ersthelfer im Betrieb: Diese Strafen drohen

Ist in einem Betrieb nicht die gesetzlich notwendige Anzahl an Ersthelfern vorhanden, oder sind die vorhandenen Ersthelfer nicht ausreichend aus- oder fortgebildet, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz vor. Stellt ein Aufsichtsbeamter einen solchen Verstoß fest, drohen ein Verwarn- oder Bußgeld i.H.v. bis zu 10.000 Euro. Darüber hinaus kann der Beitragssatz für das Unternehmen erhöht werden.

Deutlich gravierender sind die Konsequenzen, wenn Personen zu Schaden kommen. Trägt ein Mitarbeiter aufgrund eines fehlenden oder mangelhaft ausgebildeten Betriebsersthelfers gesundheitliche Schäden davon, oder verstirbt dieser sogar, kann der verantwortliche Arbeitgeber wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung angeklagt werden.

Rechtsschutz-Tipp rund um die selbstständige Tätigkeit

Firmenrechtsschutz

Ein Rechtsstreit kann dem Unternehmen schaden. Mit der Firmenrechtsschutz der DEURAG sind Sie optimal geschützt, denn wir versichern nicht nur Ihr Unternehmen, sondern auch Ihre Familie.

Mehr erfahren

Telefonische Rechtsberatung

Im besten Fall lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Lassen Sie sich direkt von einem unabhängigen Anwalt am Telefon beraten. Kompetent, schnell, kostenlos und ohne Mehrbeitrag. 

0800 000 7884


Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

Rechtsschutz online abschließen

Sichern Sie sich gegen rechtliche Streitigkeiten ab mit dem zuverlässigen DEURAG Rechtsschutz! Ihre Optionen:

  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Mieter
  • Rechtschutz für Vermieter
Icon Online Rechner