16.09.2019

Gehalt ohne Arbeitsleistung – Alles, was Sie zum Annahmeverzug wissen müssen

Generell gilt im deutschen Arbeitsvertragsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, der sich aus § 614 BGB ableitet: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.“ Jedoch gibt es Ausnahmen, zum Beispiel die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine weitere Ausnahme ist der Annahmeverzug: Arbeitgeber müssen in bestimmten Fällen den Arbeitnehmer für nicht erbrachte Arbeitsleistungen entlohnen – nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten, der Arbeitnehmer sie aber nicht angenommen hat. Rechtliche Grundlage ist § 615 BGB, welcher besagt, dass der Arbeitnehmer „für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen“ kann (§ 615 Satz 1 BGB).

Annahmeverzug: die Voraussetzungen

Im Annahmeverzug ist der Arbeitgeber, wenn er die Arbeitsleistung, die ihm der arbeitsfähige und -willige Arbeitnehmer anbietet, nicht annimmt, obwohl er dazu laut Arbeitsvertrag verpflichtet ist. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Es besteht ein gültiges und erfüllbares Arbeitsverhältnis.
  • Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten.
  • Der Arbeitnehmer ist sowohl leistungsfähig als auch leistungswillig, die von ihm angebotene Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen.
  • Der Arbeitgeber hat die ihm angebotene Arbeitsleistung abgelehnt, obwohl er sie hätte annehmen müssen.

 

Vergütung ohne Arbeit – der Annahmeverzugslohn

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sich also der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet, muss er dem Arbeitnehmer die entsprechende Vergütung für die Zeit nachzahlen, in welcher der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung abgelehnt hat. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung nachträglich zu erbringen.

Annahmeverzug: ein Beispiel

Was zunächst wie ein theoretisches Konstrukt klingt, erweist sich als durchaus praxisnah – man nehme das Beispiel einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht. Da ihm der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellt, kann der Arbeitnehmer die von ihm angebotene Arbeitsleistung nicht erbringen. Entscheidet das Arbeitsgericht, dass die Kündigung nicht rechtens war, bedeutet dies, dass weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Arbeitgeber war also verpflichtet, die ihm angebotene Arbeitsleistung anzunehmen und die entsprechende Gegenleistung (Vergütung) zu erbringen. Da jedoch der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat, befindet er sich im Annahmeverzug. Rechtsfolgen: Er muss Gehalt/Lohn für den gesamten Zeitraum nachzahlen.

Der Annahmeverzug im Arbeitsrecht: Wie verhalten sich Arbeitnehmer richtig?

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohns/-gehalts ist das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Dieses kann erfolgen als

  • tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB (indem zum Beispiel der Arbeitnehmer in Person im Betrieb erscheint)
  • wörtliches Angebot (indem der Arbeitnehmer telefonisch sein Angebot gegenüber dem Arbeitgeber bekundet – vgl. § 295 BGB)
  • sog. „überflüssiges“ Angebot (§ 296 BGB): Kann die Arbeitsleistung nur erbracht werden, wenn der Arbeitgeber eine Mitwirkungshandlung vornimmt (beispielsweise dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zuweist) und tut er dies nicht (weil er ihm gekündigt hat), muss der Arbeitnehmer seine Leistung weder tatsächlich noch wörtlich anbieten. d. h. wenn der Abeitgeber dem Arbeitnehmer gekündigt hat und diesen infolgedessen nicht mehr beschäftigt, die Kündigung aber später vor Gericht keinen Bestand hat, braucht der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gar nicht – weder tatsächlich oder wörtlich – anzubieten.

 

Möchte der Arbeitnehmer sicher gehen, sollte er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung dennoch nachdrücklich anbieten.

Zwei weitere Voraussetzungen sind außerdem die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers: Ist er aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn, da er die Leistung ohnehin nicht hätte erbringen können.

Welche Einkünfte sind vom Annahmeverzugslohn abzuziehen?

Nach § 615 BGB werden Zahlungen von Dritten vom Annahmeverzugslohn abgezogen. Bei diesen kann es sich um den bei einem anderen Arbeitgeber erzielten Verdienst oder um Sozialleistungen wie ALG I oder ALG II handeln. Wichtig für Arbeitnehmer: Ihnen kann es durchaus angelastet werden, Sozialleistungen nicht beantragt oder sich keinen Zwischenverdienst gesucht zu haben, sodass vom Annahmeverzugslohn nicht nur tatsächlich empfangene Zahlungen, sondern auch Zahlungen, die der Arbeitnehmer „zu erwerben böswillig unterlässt“ (§ 615 Satz 2 BGB), abgezogen werden. Außerdem versuchen Arbeitgeber häufig, das Risiko des Annahmeverzugslohns zu umgehen, indem sie dem gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses eine befristete Zwischenbeschäftigung anbieten. Um den Anspruch auf Verzugslohn und andere berechtigte Ansprüche gegebenenfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen zu können, empfiehlt sich u. a. eine Berufs-Rechtsschutzversicherung.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

Rechtsschutz online abschließen

Sichern Sie sich gegen rechtliche Streitigkeiten ab mit dem zuverlässigen DEURAG Rechtsschutz! Ihre Optionen:

  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Mieter
  • Rechtschutz für Vermieter
Icon Online Rechner