
10.01.2022
Gesetz für faire Verbraucherverträge: Das gilt ab 2022
In eine Abo-Falle getappt oder durch Telefonwerbung belästigt werden: Das soll zukünftig der Vergangenheit angehören. Am 24. Juni 2021 wurde vom Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Diese Neuregelungen sollen die Position der Verbrauchenden gegenüber Wirtschaftsunternehmen stärken. Doch welche Änderungen sieht das Gesetz vor und wer profitiert davon? Dieser Artikel fasst die wichtigsten Informationen zusammen.
Was ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge?
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht eine Reihe von Änderungen in den AGB-Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB), im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) und im Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) vor. Sie sollen Verbraucherverträge fairer gestalten und die Übertragbarkeit sichern.
Hintergrund des Gesetzes: Trotz intensiver Bemühungen seitens der Bundesregierung, die Position der Verbrauchenden gegenüber der Wirtschaft zu stärken, treten immer wieder Fallkonstellationen auf, die weitere Schutzmaßnahmen erforderlich machen. So stellt beispielsweise unerlaubte Telefonwerbung immer noch eine Belästigung für viele Verbrauchende dar. In einigen Fällen werden Verbrauchenden auch Verträge aufgedrängt, die sie gar nicht abschließen möchten. Darüber hinaus verwenden einige Unternehmen unzulässige AGB-Klauseln, welche es Verbrauchenden unmöglich machen, preiswertere Angebote zu nutzen.
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind Unternehmen angehalten, ihre Webseiten, Verträge sowie AGBs zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge: Die Änderungen im Detail
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge stellt klare Regeln für den Vertragsabschluss sowie die Vertragsinhalte auf. Zu den Neuregelungen zählen:
1. Automatische Vertragsverlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen
Verbraucherverträge, in welchen eine regelmäßige Lieferung von Waren oder eine regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen vereinbart wurde, werden oft mit einer Laufzeit und einer automatischen Vertragsverlängerung angeboten. Letztere ist häufig sogar stillschweigend – also ohne ausdrückliche Zustimmung der verbrauchenden Person – möglich. Zukünftig müssen Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine Klausel zur stillschweigenden Vertragsverlängerung ist nur zulässig, sofern sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und der verbrauchenden Person eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat eingeräumt wird.
Wichtiger Hinweis: Wenn Verträge vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung, dass eine automatische Vertragsverlängerung bis zu einem Jahr rechtens ist. Verbrauchende sollten daher rechtzeitig alte Verträge kündigen, um eine Verlängerung zu vermeiden. Für Telekommunikationsverträge gilt die Änderung bereits ab dem 1. Dezember 2021 für Neu- und Bestandsverträge.
Ausgenommen von diesen Regeln zur Vertragsverlängerung sind unter anderem Versicherungsverträge.
2. Verkürzung der Kündigungsfrist
Dauerschuldverhältnisse können aktuell nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Frist wird jetzt verkürzt. Ab dem 01.03.2022 können Verträge über ein Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von maximal einem Monat vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer gekündigt werden.
Typische Beispiele für ein solches Dauerschuldverhältnis sind Verträge für das Fitnessstudio, Mobilfunkverträge oder Verträge für eine Partnerbörse. Durch die Verkürzung der Kündigungsfrist ist es Verbrauchenden zukünftig möglich, etwaige Kostenvorteile bei vergleichbaren Anbietenden ohne lange Vorlaufzeit in Anspruch zu nehmen.
3. Kündigungsbutton für Online-Verträge
Wer im Internet einen Vertrag abgeschlossen hat, musste bislang mühsam suchen, an wen und in welcher Form ein Kündigungswunsch zu adressieren ist. Dies wird in Zukunft deutlich einfacher. Für dauernde Schuldverhältnisse wird ab dem 1. Juli 2022 ein verpflichtender Kündigungsbutton im Onlinebereich eingeführt. Dieser muss gut sichtbar auf der Homepage des jeweiligen Unternehmens platziert werden und eindeutig als „Klick zur Kündigung“ erkennbar sein. Fehlt ein solcher Button oder entspricht er nicht den Voraussetzungen, können Verbrauchende einen Onlinevertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zusätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, unmittelbar im Anschluss eine elektronische Eingangsbestätigung der Kündigung zu versenden. Verbrauchende sollen einen sicheren Nachweis erhalten, dass die Kündigung auch wirklich angekommen ist. Allerdings gibt es Ausnahmen zu dieser Regelung, zum Beispiel für Websites aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen.
4. Telefonwerbung setzt Einwilligung voraus
Um Verbrauchende vor unerlaubter Telefonwerbung zu schützen, verschärft der neu eingeführte § 7a UWG die Pflichten für Händler. Unternehmen, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen telefonisch bewerben möchten, müssen im Vorwege eine Einwilligung der Verbrauchenden einholen. Diese muss laut Gesetz in einer „angemessenen Form“ eingeholt und dokumentiert werden. Der Nachweis über die Einwilligung ist fünf Jahre aufzubewahren. Ein Verstoß gegen die Pflicht wird mit einem Bußgeld i.H.v. bis zu 50.000 Euro geahndet (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG).
5. Verbot von Abtretungsausschlüssen
Sogenannte Abtretungsverbote von Geldansprüchen (Abtretungsausschlüsse) sind in Zukunft unwirksam. Das bedeutet: Wer als verbrauchende Person einen Geldanspruch gegenüber einem Unternehmen hat, kann diesen Anspruch an einen Dritten – beispielsweise ein Inkassounternehmen – abtreten.
6. Abschluss von Strom- und Gaslieferverträgen bedürfen der Textform
Lieferverträge über Strom und Gas müssen zukünftig in Textform abgeschlossen werden. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 EnWG ist der Vertragsabschluss ebenfalls zulässig per:
- SMS
- Fax
- oder Brief
Verträge, welche ausschließlich telefonisch abgeschlossen wurden, sind bis zu einer Bestätigung per Schriftform unwirksam.
Neues Gesetz für Verträge: Ab wann ist es gültig?
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge tritt stufenweise in Kraft. Die neuen Kündigungsregelungen zu Dauerschuldverhältnissen treten ab dem 1. März 2022 in Kraft, der Kündigungsbutton wird erst ab dem 1. Juli 2022 zur Pflicht. Alle anderen o.g. Änderungen sind bereits seit dem 1. Oktober 2021 wirksam.
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