14.10.2021

Handstraußregelung: Was darf man aus dem Wald mitnehmen?

Wald und Wiesen laden nicht nur zu ausgedehnten Spaziergängen, sondern auch zum Pflücken von Blumen oder zum Sammeln von Holz ein. Ob ein sommerlicher Strauß für die heimische Wohnung, Waldpilze während der Pilzsaison oder ein paar Äste für die Adventsdeko: Das ist doch erlaubt, oder? Tatsächlich existiert in Deutschland die sogenannte Handstraußregelung. Was genau sich dahinter verbirgt, welche Pflanzen gesammelt werden dürfen und welche Strafen bei einem Verstoß drohen, fasst dieser Artikel zusammen.

Was ist die Handstraußregelung?

Die sogenannte Handstraußregelung erlaubt es, auf allgemein zugänglichen und nicht gesondert geschützten Flächen Pflanzen in geringen Mengen zu entnehmen. Denn das ist laut Bundesnaturschutzgesetz (kurz: BNatSchG) eigentlich verboten. In § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG heißt es:

„Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen."

Der Gesetzgeber macht hiervon eine Ausnahme, sofern das Pflücken nur in geringen Mengen und für den persönlichen Bedarf geschieht (§ 39 Abs. 3 BNatSchG).

Wichtig: Naturschutzgebiete und Gebiete mit ausgewiesenem Betretungsverbot sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier ist es grundsätzlich untersagt, Pflanzen zu pflücken oder zu beschädigen. Auch die Entnahme von Wildblumen für gewerbliche Zwecke oder von Pflanzen, die einem besonderen Artenschutz unterliegen, ist grundsätzlich verboten.

Sonderfall: Landwirtschaftliche Flächen – Was gilt hier?

Ein Feld mit gut gewachsenem Mais oder eine kleine Anbaufläche mit saftigen Karotten: Das lädt zum Selbstpflücken ein. Tatsächlich ist es jedoch verboten, sich auf landwirtschaftlichen Flächen selbständig zu bedienen. Denn hier gilt keine Handstraußregelung. Das Pflücken von Obst oder das Sammeln von Gemüse auf fremden Feldern ist – rechtlich betrachtet – Diebstahl.

Bei bereits abgeernteten Flächen sollte zunächst der Eigentümer kontaktiert werden. Einige Bauern gestatten eine kostenlose Nachernte, andere verlangen einen kleinen Unkostenbeitrag.

Pflanzen am Wegesrand: Was darf mitgenommen werden?

Die Handstraußregelung erlaubt es, folgende Pflanzenarten für den Eigenbedarf zu entnehmen:

  • Blumen
  • Gräser
  • Farne und Moose
  • Flechten
  • Früchte und Pilze
  • Tee- und Heilkräuter
  • Zweige wild lebender Pflanzen
     

Im Wald sammeln: Blumen in der Natur pfleglich behandeln!

Das Pflücken von Pflanzen stellt einen Eingriff in die Natur dar. Aus diesem Grund ist beim Pflücken ein behutsames Vorgehen gefragt, damit die entnommenen Pflanzen nachwachsen können.

Pflanzen dürfen nicht mit Kraft aus der Erde gerissen werden, da sonst die Wurzel Schaden nimmt. Vielmehr sind sie bodennah abzuschneiden oder mit dem Fingernagel abzuknipsen. Auf diese Weise bleibt das Wurzelwerk intakt. Gleichzeitig ist darauf zu achten, keine benachbarten Pflanzen zu beschädigen.

Darf ich im Wald Brennholz sammeln?

Grundsätzlich umfasst die Handstraußregelung auch herabgefallene Äste (sog. Sturm- oder Totholz). Folglich dürfen kleinere Mengen für den Eigenbedarf aus dem Wald mitgebracht werden. Das Sammeln einer großen Anzahl an Brennholz, das Zerkleinern von Stämmen oder das Fällen von Bäumen ist jedoch verboten.

Darf man Pilze sammeln?

Ja, das Sammeln von Pilzen ist gestattet – sofern nur ein kleines Körbchen voll für den Eigenbedarf gesammelt wird. Wer größere Mengen sammeln und/oder die gesammelten Pilze verkaufen möchte, verstößt gegen die Handstraußregelung und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Blumen in der Natur: Sondergenehmigungen für das Pflücken und Sammeln

Manchmal kommt es vor, dass größere Mengen an Holz benötigt werden. Beispielsweise, um Weihnachtsdeko mit Holz aus dem Wald zu basteln. Hierfür ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese erteilt der Eigentümer oder nutzungsberechtigte Besitzer eines Waldes – üblicherweise das zuständige Forstamt oder die Gemeinde. Die als sogenannter Holzleseschein bzw. Holzsammelschein bezeichnete Ausnahmegenehmigung ist zwischen einem Monat und einem Jahr gültig. Sie erlaubt es, zwischen Sonnenaufgang und -untergang eine festgelegte Menge an Holz zu sammeln, das bei Waldarbeiten übrig geblieben ist. Das Holz muss anschließend an einer bestimmten Stelle aufgeschichtet werden. Dort kontrolliert ein Förster die Menge und berechnet den Preis – in der Regel zwischen 5 und 30 Euro pro Raummeter.

Wichtig: Eine solche Ausnahmegenehmigung ist nicht nur für das Sammeln von Holz erforderlich. Auch, wer größere Mengen an:

  • Beeren
  • Pilzen
  • Schmuckreisig
  • Steinen oder
  • Tannenzapfen


sammeln und/oder verkaufen möchte, benötigt eine Genehmigung.

Verstoß gegen die Handstraußregelung: Diese Strafen drohen

Wer gegen die Handstraußregelung verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Höhe variiert von Bundesland zu Bundesland und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Kleinere Verstöße (z.B. das unerlaubte Sammeln größerer Mengen Totholz) werden mit einem Bußgeld i.H.v. ca. 25 Euro geahndet, größere Verstöße (z.B. das Pflücken einer streng geschützten Pflanze) ziehen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich. Das unerlaubte Fällen eines Baumes kann sogar mit bis zu 100.000 Euro zu Buche schlagen.

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