07.10.2021

Baumschutzverordnung: Wann ist das Baumfällen auf Privatgrundstücken erlaubt?

Gründe, einen Baum im Garten zu fällen, gibt es viele. Doch ob dies auch erlaubt ist, ist eine andere Frage. Schließlich sind Baumfällarbeiten in Deutschland gesetzlich geregelt. Dieser Artikel erläutert, welche Vorschriften gelten und in welchem Zeitraum eine Baumfällung zulässig ist. Ebenfalls interessant: Wann ist eine Genehmigung erforderlich und was ist mit Bäumen, die vom Nachbarn auf das eigene Grundstück ragen?

Baumfällarbeiten: Welche Gesetze gelten?

Naturschutzrechtliche Belange sind in Deutschland auf drei verschiedenen Ebenen geregelt. Je nach Ebene gelten für Baumfällarbeiten unterschiedliche Gesetze:

Auf Bundesebene: Das Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz (kurz: BNatSchG) ist seit 2010 in Kraft und gilt auf Bundesebene. Es definiert, in welchem Zeitraum grundsätzlich nicht gefällt werden darf und sieht Ausnahmen für die jeweiligen Regelungen vor.

Auf Länderebene: Landesnaturschutzgesetze

Auf Grundlage des BNatSchG haben alle Bundesländer das Recht, eigene Landesnaturschutzgesetze zu erlassen. Die darin befindlichen Regelungen definieren Ziele des Naturschutzes unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten. Landesnaturschutzgesetze benennen beispielsweise Bäume, welche im jeweiligen Bundesland unter besonderem Schutz stehen und nicht gefällt werden dürfen.

Kommunen und Landkreise: Lokale Verordnungen

Sogenannte kommunale Baumschutzsatzungen können das BNatSchG sowie ein Landesnaturschutzgesetz zusätzlich präzisieren. Solche Satzungen erhalten üblicherweise besondere Regelungen für die jeweilige Region – beispielsweise, ab welchem Stammumfang ein Baum nicht mehr gefällt werden darf oder welche Bäume in der Gemeinde einem besonderen Schutz unterliegen.

Dürfen Bäume auf Privatgrundstücken gefällt werden? Und wann?

Ob und wann Bäume auf Privatgrundstücken gefällt werden dürfen, regelt zunächst § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Darin heißt es:

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen [...]“

Bäume dürfen grundsätzlich also nur zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Februars gefällt werden. Nisten im zu fällenden Baum Vögel, ist das Fällen grundsätzlich untersagt – auch im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag im Februar.

Zwar bezieht sich dieses Gesetz vorrangig auf den öffentlichen Raum, üblicherweise erweitern lokale Behörden die Regelung jedoch mittels einer lokalen Verordnung auch auf Privatgrundstücke und Kleingärten.

Wichtig: Die oben genannte Regelung gilt auch für das Beschneiden von Hecken. Wissenswerte Informationen zum Thema erläutert unser Artikel „Hecke schneiden und entsorgen – Wann ist es erlaubt?“.

Baum beschneiden: Ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine Baumfällgenehmigung ist erforderlich, sobald der Baum einen bestimmten Stammdurchmesser erreicht. Ab welchem Durchmesser eine Genehmigung erforderlich ist, ist regional unterschiedlich geregelt. Entsprechende Informationen erteilt die Stadtverwaltung bzw. Naturschutzbehörde.

Für Baumfällarbeiten im Verbotszeitraum ist grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Baum des Nachbarn ragt auf mein Grundstück: Darf ich den Baum entfernen?

Ragen die Äste eines Baumes des Nachbarn auf das eigene Grundstück, ist der Nachbar verpflichtet, das Astwerk bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Unterlässt er dies, darf der betroffene Grundstückseigentümer selbst zur Säge greifen – vorausgesetzt, er hat seinem Nachbarn eine angemessene Frist für die Baumbeschneidung gesetzt.

Steht der Baum direkt auf einer Grundstücksgrenze, müssen sich beide Eigentümer einigen. Ähnliches gilt für Bäume in Gärten von Eigentumswohnungen. In der Regel entscheidet die Eigentümerversammlung darüber, ob ein Baum gefällt werden darf.

In diesem Zusammenhang wissenswert: Laub vom Nachbarn – Wer ist verantwortlich?

Baum fällen: Dieses Bußgeld droht

Wer einen Baum innerhalb des Verbotszeitraums und/oder ohne entsprechende Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgelds unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Bundesland

Höhe des Bußgelds

Baden-Württemberg

Keine Angaben

Bayern

50 bis 50.000 Euro

Berlin

Keine Angaben

Brandenburg

50 bis 10.000 Euro

Bremen

50 bis 20.000 Euro

Hamburg

50 bis 50.000 Euro

Hessen

Keine Angaben

Mecklenburg-Vorpommern

50 bis 100.000 Euro

Niedersachsen

100 bis 50.000 Euro

Nordrhein-Westfalen

40 bis 12.500 Euro

Rheinland-Pfalz

Keine Angaben

Saarland

50 bis 10.000 Euro

Sachsen

50 bis 15.000 Euro

Sachsen-Anhalt

Keine Angaben

Schleswig-Holstein

Keine Angaben

Thüringen

500 bis 25.000 Euro

Quelle: www.bussgeld-info.de
 

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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