22.09.2022

Nachbarschaftsrecht: Diese Nachbarschaftsgesetze gelten

Ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn ist wichtig, um sich auf dem eigenen Grundstück rundum wohlzufühlen. Doch nicht selten trüben Streitigkeiten das Miteinander. Sei es, dass es ums Hecke schneiden geht, die Musik zu laut ist, oder der Grill ständig an ist. Das sogenannte Nachbarschaftsrecht definiert Regelungen, an die sich nebeneinander Wohnende zu halten haben. Welche Regelungen dies sind und über welche Themen besonders häufig gestritten wird, fasst dieser Artikel zusammen.

Inhalt

Gesetzesgrundlage: Was ist das Nachbarschaftsrecht?

Die Grundlage für das Nachbarschaftsrecht bildet unter anderem § 903 S. 1 BGB. Darin heißt es:

„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“

Weiterführende Regelungen sind in den §§ 903 bis 924 BGB zu finden. Diese behandeln wichtige Themen bzgl. der Nachbarschaft, beispielsweise das Notwegerecht, das Hammerschlag- und Leiterrecht sowie die gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen.

Darüber hinaus existieren in den meisten Bundesländern sogenannte Nachbarschaftsrechtsgesetze und Landesbauordnungen, die viele nachbarrechtliche Regelungen detailliert behandeln.

Wichtige Regeln und Streitpunkte des Nachbarschaftsrechts

Das Wohnen beieinander birgt viel Konfliktpotential. Immerhin will man sich zuhause frei ausleben können, ohne dabei von Anwohnenden darin eingeschränkt zu werden. Da jedoch bei bestimmten Sachverhalten die Interessen häufig aufeinanderstoßen, gibt es viele Gesetze im Nachbarschaftsrecht:

Das Wegerecht

Grundlage eines Wegerechts kann § 1018 BGB sein. Dieser regelt, dass ein Grundstück „zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks“ belastet werden kann. Eine solche „Belastung“ kann ein Wegerecht sein. Hierüber kann festgelegt werden, dass Personen, um auf ihr eigenes Grundstück gelangen zu können, das Grundstück anderer Personen betreten dürfen. Ein solches Recht muss als sogenannte Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

Grundsätzlich sollte das Wegerecht schonend ausgeübt werden. Das bedeutet: Wird keine spezielle Regelung getroffen, müssen grundsätzlich sowohl Mitnutzer als auch Eigentümer den Weg instand halten und dafür sorgen, dass dieser durchgehend nutzbar ist.

Das Hammerschlag- und Leiterrecht

Das Hammerschlag- und Leiterrecht ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer definiert. Es besagt, dass das Grundstück einer anderen Person betreten werden darf, sofern dies für die Durchführung von Reparaturen und Instandsetzungen am eigenen Grundstück erforderlich ist. Wichtig: Dies ist dem nebenan Wohnenden vorab binnen einer nicht einheitlich geregelten Frist - je nach Bundesland zwischen zwei Wochen und einem Monat - anzuzeigen.

Grundstücksgrenzen

Die Grundstücksgrenzen sind beim örtlichen Katasteramt hinterlegt. Sie spielen vor allem dann eine Rolle, wenn es um grenznahe Bebauungen und die Pflege des Zaunes geht.

Die grenznahe Bebauung – insbesondere der erforderliche Mindestabstand – ist in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Als Faustregel gilt:

  • Mindestabstand von 2,50 bis 3 m
  • Abstandsfläche erstreckt sich über die komplette Fassadenbreite

 

Auch bei der Zuständigkeit für die Zaunpflege gibt es regionale Unterschiede. Während das Nachbarschaftsrecht in manchen Bundesländern (z.B. Nachbarschaftsrecht Brandenburg) den links vom Zaun Wohnenden in die Pflicht nimmt, müssen sich in anderen Bundesländern beide Parteien um den Zaun oder eine Hecke auf der Grundstücksgrenze kümmern.

Laub auf eigenem Grundstück

Das Thema „Laub“ beschäftigt regelmäßig deutsche Gerichte. Ragt der Baum eines nebenan Wohnenden über das eigene Grundstück, stellt sich die Frage, wer sich um das Laub kümmern muss.

Grundsätzlich gilt: Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, muss das darauf befindliche Laub beseitigen, wenn es für andere eine Gefahr darstellt. Beispielsweise, wenn Passanten darauf ausrutschen oder stürzen könnten.

Liegt durch den Laubabfall jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks vor, können Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft unter Umständen eine sogenannte Laubrente verlangen.

Das eigenmächtige Fällen des Nachbarbaumes ohne Absprache ist jedoch unzulässig. Denn das könnte zum einen gegen die Baumschutzverordnung verstoßen, zum anderen stellt dies eine Eigentumsverletzung dar.

Lesetipp: Hecke schneiden und entsorgen – Wann ist es erlaubt?

Laute Geräusche und Lärmbelästigung

Auch dauerhafter Lärm kann das nachbarschaftliche Miteinander erheblich beeinträchtigen.

Übliche, mit dem Wohnen verbundene Geräusche sind zu tolerieren. Dazu zählen beispielsweise Geräusche durch Duschen und Baden – auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten. Zwischen 22 und 6 Uhr müssen Geräuschentwicklungen auf ein Minimum reduziert werden.

Übermäßigen Lärm müssen nebenan Wohnende jedoch nicht dulden. Dieser kann einen Verstoß gegen die Hausordnung darstellen oder – bei Eigentumsimmobilien – eine Anzeige wegen Lärmbelästigung nach sich ziehen.

Unrechtmäßige Gartennutzung durch Feuer oder Grillen

Die Form der Gartennutzung des nebenan Wohnenden führt häufig zu Streitigkeiten in der Nachbarschaft. Zum Beispiel dann, wenn eine Feuerschale oder ein Grill für unverhältnismäßige Rauchentwicklung sorgen. Zwar sind offenes Feuer und Feuerschalen im eigenen Garten grundsätzlich erlaubt, dabei ist eine wesentliche Belästigung der Nachbarschaft jedoch zu vermeiden.

Grundsätzlich ist also auch Grillen erlaubt, aber eben nur, wenn es zu keiner Rauchbelästigung führt. Es gibt auch keine Regelungen, die Mietenden eine bestimmte Anzahl an Grillveranstaltungen im Jahr zusprechen. Ein „Recht auf 3 Mal im Jahr Grillen“ oder Ähnliches gibt es also nicht.

Ebenfalls interessant: Wer muss den Schnee auf Balkon und Terrasse räumen?

Überhängende Bäume vom Nachbargrundstück

Auch überhängende Wurzeln und Äste von nachbarschaftlichen Grundstücken sind häufig ein Streitgrund. Hier gilt: Grundstückseigentümer können von nebenan Wohnenden verlangen, dass Wurzeln und Äste innerhalb einer angemessenen Frist zurückgeschnitten werden (§ 910 BGB) – sofern diese die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, darf selbst gekappt werden.

Haltung von Haustieren

Die Haltung von kleinen Haustieren (Hamster, Fische etc.) ist grundsätzlich erlaubt. Bei der Haltung von Hunden und Katzen kommt es darauf an, ob nebenan Wohnende belästigt werden könnten. Bei einer Hunderasse mit ausgeprägtem Beschützerinstinkt könnte es beispielsweise zu Problemen kommen.

Überwachungskameras und Videoaufnahmen

Eine Videoüberwachung darf nicht die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen einschränken. Dementsprechend sind Überwachungskameras erlaubt, die nur Bereiche auf dem eigenen Grundstück aufnehmen. Gemeinschaftlich genutzte Bereiche, etwa eine geteilte Einfahrt oder das Treppenhaus, dürfen dagegen nicht von Überwachungskameras aufgezeichnet werden. Nur in Einzelfällen überwiegt das Interesse der Person mit der Überwachungskamera die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Nachbarn. 

Juristischer Beistand im Nachbarschaftsrecht: Was tun bei Streitigkeiten

Kommt es rund um das Thema „Nachbarschaftsrecht“ zu Streitigkeiten, sollte – bevor ein Rechtsbeistand kontaktiert wird – zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. Dieses hilft in vielen Fällen, Unstimmigkeiten unbürokratisch zu klären. Scheitert dies, können Betroffene in vielen Bundesländern ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies ist nicht nur eine hilfreiche Option, es ist oftmals auch die Voraussetzung dafür, um später klagen zu können.

Der DEURAG Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz unterstützt Eigentümer selbst bewohnter Wohneinheiten bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand und bietet neben der Möglichkeit zu einem Mediationsverfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung auch Kostenschutz für gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Konflikten.

Zum Wohnrechtsschutz

Wissenswert: Auch im Nachbarschaftsrecht existieren Verjährungsfristen, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 bestätigte (Az.: V ZR 136/18). Diese ergeben sich aus § 195 BGB sowie § 199 BGB.


Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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