28.03.2022
Kur beantragen: Das sollten Beschäftigte & Arbeitgebende wissen
Um Stress abzubauen, Gewicht zu reduzieren oder zur Gesundheitsvorsorge: Es gibt viele Gründe, eine Kur zu beantragen. Dass dabei zwingend eine schwere Erkrankung erforderlich ist, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Doch wem steht eine Kur zu? Wie wird diese beantragt und was müssen Berufstätige und Arbeitgebende beachten?
Was ist ein Kururlaub?
Die Begriffe Kur und Rehabilitation werden häufig synonym verwendet. Es gibt jedoch Unterschiede. Bei einer Kur handelt es sich um medizinische Maßnahmen, welche der Vorsorge und/oder Gesundheitserhaltung dienen. Eine Rehabilitation hingegen soll die Gesundheit eines Erkrankten – beispielsweise nach einer Operation – gezielt wiederherstellen. Die Kur hat eine vorbeugende Funktion, während die Rehabilitation eine akut bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung beheben soll.
Ambulante Kur vs. stationäre Kur: Was ist der Unterschied?
Eine ambulante Kur ist von einer stationären Kur zu unterscheiden.
Ambulante Kur
Bei der ambulanten Kur kümmern sich Betroffene selbst um Unterkunft und Verpflegung. Die eigentlichen Kurbehandlungen erfolgen in einem lokalen Kur- oder Gesundheitszentrum. Ziel der Behandlung ist es, eine Erkrankung oder deren Verschlimmerung zu verhindern. Dazu wird gemeinsam mit dem Kurarzt vor Ort ein Therapieplan erstellt, in welchem Art und Dauer der Behandlungen festgelegt werden.
Stationäre Kur
Bei einer stationären Kur hingegen werden Betroffene in einer Kur- oder Gesundheitsklinik untergebracht. Alle Therapien und Anwendungen finden in der jeweiligen Klinik statt. Stationäre Kuren werden üblicherweise dann verordnet, wenn eine ambulante Kur nicht ausreicht oder aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll ist.
Wem steht eine Kur zu?
Gemäß § 4 SGB I haben alle Kranken- und Rentenversicherten Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, die „die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit“ bieten.
Eine besonders schwerwiegende Krankheit muss nicht vorliegen, allerdings ist eine medizinische Notwendigkeit der Maßnahme erforderlich. Darüber hinaus müssen Betroffene gesundheitlich in der Lage sein, an den Therapien und Behandlungen teilzunehmen.
Die (anteiligen) Kosten für eine Kur trägt die gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherung. In einigen Fällen kommt jedoch auch eine andere Kostenträgerschaft in Betracht:
- Bei Berufs- und Arbeitsunfällen: die gesetzliche Unfallversicherung
- Für Jugendliche und Studierende bis 27 Jahren mit psychischer Erkrankung: die Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe
- Für Verletzte aus Bundeswehreinsätzen und Zivildiensten: Die Kriegsopferversorgung bzw. Kriegsopferfürsorge
Eine Kur beantragen: So funktioniert es
Eine Kur wird üblicherweise in 5 Schritten beantragt.
Schritt 1: Ärztliche Zustimmung einholen
Ob eine Kur erforderlich ist, entscheidet ärztliches Fachpersonal. Hier ist zu klären, welche Behandlung aus medizinischer Sicht erforderlich ist und ob diese ambulant oder stationär erfolgen soll.
Schritt 2: Antrag ausfüllen
Verschreibt die Person im ärztlichen Dienst eine ambulante oder stationäre Kur, fordert sie anschließend die entsprechenden Antragsdokumente bei der Krankenkasse, Renten- oder Unfallversicherung an. Diese werden gemeinsam mit der zu versorgenden Person ausgefüllt.
Schritt 3: Kurantrag einreichen
Der Kurantrag wird nun bei der zuständigen Kostenträgerschaft eingereicht. Dem Antrag müssen alle erforderlichen Nachweise beiliegen. Dies sind insbesondere:
- Untersuchungsbefunde
- Laborwerte
- Röntgenaufnahmen
- Eine Patientenerklärung, in welcher Beschwerden geschildert sind (optional)
Wichtig: Haben Betroffene den Antrag bei der falschen Kostenträgerschaft eingereicht, ist diese verpflichtet, das Schreiben spätestens zwei Wochen nach Erhalt an die korrekte zuständige Stelle weiterzuleiten.
Schritt 4: Kur abgelehnt – Widerspruch einlegen
Wird der Kurantrag abgelehnt, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dafür haben sie vier Wochen Zeit. Die Frist beginnt am Folgetag der Erstellung des Ablehnungsbescheids. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt nur eine Klage beim Sozialgericht. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Schritt 5: Kur rechtzeitig antreten
Wird die Kur bewilligt – in der Regel binnen drei Wochen nach Antragstellung – entscheiden sich Erkrankte gemeinsam mit dem Arzt oder der Ärztin für einen passenden Kurort. Die Kur muss spätestens vier Wochen ab Bewilligung angetreten werden – sonst verfällt der Anspruch.
Was müssen Berufstätige beachten?
Immer wieder stellt sich die Frage, ob Berufstätige für den Zeitraum ihrer Kur Urlaub nehmen müssen. Gemäß § 10 Bundesurlaubsgesetz dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall besteht.
Bei einer ambulanten Vorsorgekur gelten Beschäftigte regelmäßig als arbeitsfähig. Sie müssen für die Dauer der Kur – in der Regel zwei bis drei Wochen – Urlaub nehmen. Ist jedoch eine stationäre Kur erforderlich, gilt der Beschäftige als arbeitsunfähig. Folglich muss kein Urlaub eingereicht werden.
Was gilt für Beschäftigte und Arbeitgebende?
Eine (stationäre) Kur gilt als Arbeitsverhinderung aus medizinischen Gründen. Folglich müssen Arbeitgebende gem. § 9 Abs. 1 EntFG bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Wird die Kur für einen längeren Zeitraum bewilligt, zahlt die Krankenkasse ab der siebten Woche ein Krankengeld i.H.v. 70 % des Bruttogehalts bzw. maximal 90 % des Nettogehalts.
Im Gegenzug sind Beschäftigte verpflichtet, den Arbeitgebenden über die Kur zu informieren. Dies gilt vor allem für den Zeitpunkt des Kurantritts, die voraussichtliche Dauer und etwaige Verlängerungen. Die Bewilligungsbescheinigung vom Sozialleistungsträger ist dem Arbeitgebenden unmittelbar nach Erhalt vorzulegen.
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