28.11.2019

Lohnfortzahlung Unfall: Wer zahlt Krankengeld nach Sportunfall?

Ein Muskelfaserriss beim Fußball, ein gebrochenes Schlüsselbein beim Radrennen oder ein verstauchtes Handgelenk beim Basketball – Verletzungen durch Sportunfälle sind weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber ein erfreuliches Ergebnis. Denn Letzterer ist zunächst zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. So mancher Arbeitgeber möchte die Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung aushebeln, der Mitarbeiter habe den Unfall selbst verschuldet. Doch wann muss der Arbeitgeber überhaupt zahlen? Welche Gründe schließen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus und wer muss was beweisen?

Lohnfortzahlung nach einem Unfall: Wer übernimmt was?

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Keine Arbeit, kein Lohn. Das deutsche Arbeitsrecht kennt jedoch Ausnahmen. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise infolge eines Krankheitsfalls arbeitsunfähig, hat er gem. § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, kurz EntGFG, Anspruch auf Fortzahlung des Lohns für eine Dauer von maximal sechs Wochen, sofern er mindestens vier Wochen ununterbrochen beim Arbeitgeber tätig war. Nimmt die Rehabilitation längere Zeit in Anspruch, erhält der Arbeitnehmer nach dieser Dauer Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Der Begriff des „Krankheitsfalls“ ist vom Gesetzgeber weit gefasst. So zählen nicht nur klassische Krankheiten wie Erkältungen und grippale Infekte, sondern auch Sport- und Verkehrsunfälle zu den typischen Krankheitsfällen, die Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 EntGFG zur Lohnfortzahlung verpflichten.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hängt von der zu erbringenden Arbeitsleistung ab

Der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ ist nicht im Gesetz definiert. Er wurde jedoch in zahlreichen Rechtsprechungen konkretisiert. So entschied das Bundessozialgericht (BSGE 19, 179):

„Die Arbeitsunfähigkeit ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann.“

Wann ein Mitarbeiter arbeitsunfähig ist, hängt von der konkreten Arbeitstätigkeit ab, die er an Ihrem Arbeitsplatz erbringen muss. So kann ein Büroangestellter mit einem gebrochenen Bein durchaus arbeitsfähig sein, während ein Beinbruch bei einem Bauarbeiter oder Maschinenführer eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Sportunfall: Eigenverschulden schließt Lohnfortzahlung aus

Bei welcher Tätigkeit Angestellte sich ihre Arbeitsunfähigkeit zugezogen haben, ist für deren Anspruch auf Lohnfortzahlung zunächst nicht relevant. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Denn: Hat er durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig einen (Sport-)Unfall verursacht, entfällt sein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Laut Bundesarbeitsgericht sind drei Konstellationen möglich, die einen Lohnfortzahlungsanspruch ausschließen:

1. Risikosportarten

Eine Sportverletzungen gilt dann als eigenverschuldet, wenn diese bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart erlitten wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 07.10.1981 – Az. 5 AZR 338/79) ist eine Sportart besonders gefährlich, wenn:

„das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler dieses Risiko nicht vermeiden kann, weil die Sportart die Hinnahme unbeherrschbarer Gefahren voraussetzt.“

Bisher hat die Rechtsprechung lediglich das Kickboxen als gefährliche Sportart eingeordnet, übliche Sportarten, wie Tennis, Fußball, Skifahren und Inline-Skating gelten hingegen als nicht besonders gefährlich.

2. Überschätzen der eigenen Möglichkeiten

Ein Sportunfall gilt auch dann als verschuldet, wenn der Arbeitnehmer sich für eine Sportart entscheidet, die nicht seinen persönlichen Fähigkeiten bzw. seiner körperlichen Eignung entspricht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er als untrainierter bzw. unerfahrener Mensch an einem Marathon teilnimmt oder im hochalpinen Gelände klettert und dabei eine Verletzung erleidet. Hinweis: Möchte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, muss dieser nachweisen, dass sich der Mitarbeiter beim Sport überschätzt und den Sportunfall auf diese Weise selbst verschuldet hat.

3. Erhebliche Regelverstöße

Ein Eigenverschulden trifft Arbeitnehmer auch dann, wenn sie beim Sport in besonders grober Weise gegen anerkannte Regeln verstoßen oder für die Sportart übliche Sicherheitsvorkehrungen nicht vornehmen. Wer beispielsweise beim Skifahren abseits der Piste fährt oder ohne Schutzkleidung Football spielt, hat nach einem Sportunfall in der Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit.

Lohnfortzahlung bei Unfall: Beweislast liegt zunächst beim Arbeitnehmer

Erleiden Angestellte einen Sportunfall mit anschließender Arbeitsunfähigkeit, müssen sie die Gründe für ihr fehlendes Verschulden am Unfall als Voraussetzung für einen Anspruch auf Lohnfortzahlung darlegen und im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast vor Gericht beweisen. Dies geschieht üblicherweise durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Bestreitet der Arbeitgeber die Gründe der attestierten Arbeitsunfähigkeit, muss er Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters aufkommen lassen (vgl. BAG, Urteil v. 19.2.1997, 5 AZR 83/96). Dazu kann er gem. § 275 Abs. 1a S.3 SGB V eine gutachterliche Stellungnahme beim Medizinischen Dienst beantragen.

Grundsätzlich gilt: Betroffene sollten sich im Streitfall von einem kompetenten Rechtsbeistand beraten lassen. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

Rechtsschutz online abschließen

Sichern Sie sich gegen rechtliche Streitigkeiten ab mit dem zuverlässigen DEURAG Rechtsschutz! Ihre Optionen:

  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Mieter
  • Rechtschutz für Vermieter
Icon Online Rechner