26.10.2020

Pflegeheim-Kosten – Wer zahlt das Pflegeheim für Angehörige?

Unterkunft, Essen und Taschengeld: Die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim sind hoch. Für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen stellt sich häufig die Frage: Wer zahlt was? Aus welchen Posten sich Pflegeheimkosten zusammensetzen, wie hoch der Eigenanteil des Heimbewohners ist und wann nahe Verwandte für die Pflege aufkommen müssen, erklärt dieser Artikel.

Was kostet ein Heimplatz? Die Pflegeheimkosten im Überblick

Die Kosten für einen Pflegeplatz setzen sich aus folgenden Posten zusammen:

Die Kosten für die Unterkunft

Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim entstehen monatliche Kosten für die Unterkunft – beispielsweise für das Zimmer, die Wäschereinigung sowie die Müllentsorgung. Diese muss der Heimbewohner selbst zahlen. Wie hoch diese ausfallen, hängt von der Größe der vom Pflegebedürftigen genutzten Räumlichkeiten sowie der Heimausstattung ab.

Die Kosten für die Verpflegung

Die Verpflegungskosten beinhalten alle Kosten für die Nahrung und müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Sie umfassen:

  • Frühstück
  • Mittagessen
  • Abendbrot
  • Getränke und Kuchen

 

Die Kosten für die Pflege

Die Kosten für die Pflegeleistungen hängen vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Sie betragen:

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

 

Hinweis: Die Kosten für die Pflegeleistung werden von der Pflegeversicherung des Heimbewohners übernommen.

Investitionskosten

Für die Instandhaltung und Herstellung von Gebäuden des Pflegeheims zahlt der Bewohner einen monatlichen Betrag in Form der sogenannten Investitionskosten. Wie hoch diese ausfallen, hängt von der Art, dem Alter sowie dem Umfang der technischen Anlagen innerhalb des Pflegeheims ab.

Pflege in Pflegeheim: Taschengeld für den Heimbewohner

Eine Zeitung am Kiosk, eine Tafel Schokolade oder ein Stück Kuchen im hauseigenen Café: Damit sich Heimbewohner kleine Wünsche erfüllen können, benötigen sie ein Taschengeld. Dies muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Lediglich Bewohner, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, erhalten vom Staat gem. § 27b SGB XII mindestens 109,08 Euro.

Pflegeheimfinanzierung: Eigenanteil des Heimbewohners

Die Kosten für ein Pflegeheim sind üblicherweise höher als die Leistungen der Pflegekasse. Den Differenzbetrag müssen Pflegebedürftige seit der Pflegereform im Jahr 2017 als sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zahlen. Die Höhe legt jedes Heim individuell fest. Er ist für jeden Bewohner gleich – unabhängig von dessen Pflegegrad. Bei der Berechnung wird der Eigenanteil, welcher der Pflegebedürftige eigentlich zu zahlen hätte, durch die Anzahl der Heimbewohner geteilt.

Heimkosten durch Hausverkauf oder Sozialhilfe decken: Schonvermögen beachten!

Um ihren Eigenanteil zu leisten, müssen Heimbewohner ihr Vermögen in Form von finanziellen Rücklagen, Haus, Aktien und sonstigem Eigentum verwenden. Dabei steht Pflegebedürftigen ein Schonbetrag (Schonvermögen) i.H.v. 5.000 Euro zu, das nicht für die Finanzierung der Pflege aufgewandt werden muss.

Hinweis: Besitzt der Heimbewohner eine Immobilie, welche vom Ehepartner bewohnt wird, zählt die Immobilie ebenfalls zum Schonvermögen.

Ist die Immobilie im Besitz des Heimbewohners jedoch ungenutzt, ist deren Verkauf eine Option zur Finanzierung der Pflege. Steht dem Pflegebedürftigen kein Vermögen mehr zur Verfügung, kann dieser einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 61 SGB XII. Ein entsprechender Antrag ist unter Vorlage

  • des Personalausweises oder Reisepasses
  • von Belegen über Einkommen/Rente
  • von Belegen über Vermögen
  • einer Pflegegradbescheinigung
  • von Rechnungen von ambulanten Pflegediensten/eines Pflegeheims

 

beim zuständigen Sozialamt zu stellen.

Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?

Grundsätzlich gilt: Verfügt ein Pflegebedürftiger über kein ausreichendes Vermögen, um die Heimkosten zu begleichen, übernimmt zunächst das Sozialamt die anfallenden Kosten – und fordert diese anschließend von den Angehörigen des Heimbewohners zurück. Die gesetzliche Grundlage bildet die Pflicht zum Elternunterhalt gem. § 1601 BGB. Darin heißt es:

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Nach dem sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetz sind Kinder, die über ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen verpflichtet, sich an den Heimkosten zu beteiligen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eltern i.S.d. § 1602 BGB bedürftig und die Kinder i.S.d. § 1603 BGB ausreichend leistungsfähig sind.

Bei der Berechnung der zu leistenden Kosten steht Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt zu. Dieser beträgt 2.000 Euro pro Monat, für einen Ehepartner kommen 1.600 Euro hinzu. Der Familienselbstbehalt beläuft sich derzeit auf monatlich 3.600 Euro.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.