01.02.2021 – zuletzt aktualisiert am: 21.02.2024

Pflegekosten steuerlich absetzen – das ist möglich

Ob bei der ambulanten Pflege oder bei der Unterbringung in einem Pflegeheim: Wird eine Person pflegebedürftig, entstehen Kosten. Diese können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Welche das sind und wie sie korrekt in der Steuererklärung angegeben werden, erläutert dieser Artikel.

Welche Kosten sind als Pflegekosten anerkannt?

Zu den Pflegekosten zählen:

  • eine Unterbringung in einem nach § 71 SGB XI zur Pflege zugelassenen Pflegeheim
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder einer ambulanten Pflegekraft (§ 89 SGB XI)
  • Lebensmittel und Kleidung
  • Pflegevorrichtungen (z.B. spezielle Pflegebetten)
  • Treppenlift und der Umbau eines Bades
  • Fahrtkosten

Sind Pflegekosten steuerlich absetzbar?

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung, Pflegepauschbetrag oder als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG zählen unumgängliche Kosten, welche höher sind als die Kosten von Steuerzahlern mit einem vergleichbaren familiären und finanziellen Stand, also beispielsweise:

  • Kosten, die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind
  • Unterhaltsleistungen (z.B. Elternunterhalt)

 

Voraussetzung: Die gepflegte Person verfügt über eine anerkannte Pflegebedürftigkeit bzw. einen anerkannten Pflegegrad oder hat eine anerkannte Krankheit.

Jedoch müssen einige Beiträge von den Pflegekosten abgezogen werden, bevor diese steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen:

  • das Pflegegeld der Versicherung
  • die Beihilfe
  • Einkünfte und Bezüge der gepflegten Person
  • Haushaltsersparnisse (bei Wohnungsauflösung)
  • der Nachlass einer verstorbenen, gepflegten Person

 

In diesem Zusammenhang interessant: Wer muss die Pflegeheim-Kosten für Angehörige zahlen?

Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag ist eine pauschale Steuerermäßigung, die ab dem Steuerjahr 2021 bei der Einkommensteuererklärung für die unentgeltliche Betreuung von nahestehenden Personen mit mindestens Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis geltend gemacht werden kann.

Für Pflegegrad 2 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 wird ein Pauschbetrag von 1.800 Euro gewährt. Personen mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen H können ebenfalls einen Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro in Anspruch nehmen. Zusätzlich ist der Behinderten-Pauschbetrag zu beachten.

Voraussetzung die Geltendmachung der pauschalen Steuerermäßigung für die unentgeltliche Pflege ist, dass der oder die Pflegende für die Pflegeleistung keine Einnahmen erhält und die Pflege persönlich sowie im eigenen oder im Zuhause des Gepflegten erfolgt.

Jetzt auch informieren: Pflege von Angehörigen bei Selbstständigkeit.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Einige Kosten, welche nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können, lassen sich als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Dies gilt für:

  • die Kosten für Unterstützung beim Duschen, Einkaufen, Kochen, Bügeln und der Gartenarbeit, die von einem ambulanten Pflegedienst, einer Senioren-Assistenz oder einer Haushaltshilfe übernommen werden.
  • die Kosten für ein Hausnotrufsystem
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, beispielsweise der Umbau eines Bades

 

Hinweis: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes können nur die eigenen Ausgaben der gepflegten Person als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Wer diese Ausgaben für eine andere Person übernimmt, kann sie nicht von der Steuer absetzen (BFH-Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen VI R 19/17).

Pflegeaufwand steuerlich absetzbar: Belege aufbewahren!

Grundsätzlich gilt: Pflegekosten müssen nachgewiesen werden. Dabei ist die sogenannte Belegvorhaltepflicht zu beachten. Zwar müssen die Kostenbelege nicht mehr eingereicht werden, sie sollen jedoch mindestens bis zur Zusendung des Steuerbescheids aufbewahrt werden. Das gilt vor allem für folgende Nachweise:

  • den Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad
  • Versicherungsbescheide
  • Rechnungen eines anerkannten Pflegedienstes
  • Nachweise über eine psychische Erkrankung, Behinderung oder Demenz
  • Arzneimittelbelege
  • Rechnungen über Pflegehilfsmittel

 

Pflegekosten steuerlich absetzen: So funktioniert es

Die abzusetzenden Pflegekosten werden in den Zeilen 67-70 im Mantelbogen der Steuererklärung unter „andere außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen.

Zeile 67 beinhaltet die Art der Belastung, die Summe der Kosten sowie die Summe der Kosten, welche vom Gesamtbetrag der Ausgaben abgezogen wird.

In den Zeilen 68-70 sind die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen einzutragen, welche in den Bereich „Haushalt“ fallen und in Zeile 67 bereits eingerechnet wurden.

Der Pflegepauschbetrag ist in den Zeilen 65-66 einzutragen, Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen werden als außergewöhnliche Belastungen in der „Anlage Unterhalt“ notiert.

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