15.07.2019

Rückkehr nach Elternzeit: Anspruch auf Teilzeit & Rechte

Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben beide Elternteile Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Da die Elternzeit nicht am Stück genommen werden muss, sondern anteilig auch später – bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (BEEG § 15 Absatz 2) – genommen werden kann, stehen Mütter und Väter heute mehrfach in ihrem Erwerbsleben vor der Situation der Rückkehr aus der Elternzeit an den Arbeitsplatz. Zwar genießen sie gemäß BEEG § 18 einen besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit, doch mitunter kommt es später zu Konflikten mit Kollegen oder dem Arbeitgeber – oder gar zur Kündigung nach der Elternzeit. Streitpunkte sind häufig der Teilzeitanspruch und die Frage der Arbeitsplatzgarantie. Informationen zur aktuellen Rechtslage und Rat finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und Gewerkschaften wie ver.di. Sollte es zu Konflikten oder gar Rechtstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber kommen, unterstützt eine Berufs-Rechtsschutzversicherung.

Kündigungsschutz nach Elternzeit: Wann endet der Sonderkündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz, der während der Elternzeit gegolten hat, ist ab dem Zeitpunkt, an dem Eltern aus der Elternzeit zurückkommen, erloschen. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist jetzt wieder möglich, allerdings nur unter den Bestimmungen, wie sie bereits vor der Elternzeit Gültigkeit hatten – das heißt, unter Einhaltung der Kündigungsfristen laut Arbeitsvertrag oder der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Habe ich Anspruch auf meinen Arbeitsplatz nach der Elternzeit?

Durch den Kündigungsschutz in der Elternzeit wird dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber gesichert, und zwar an einem gleichwertigen Arbeitsplatz mit der gleichen Stundenzahl. Darunter ist jedoch keine Arbeitsplatzgarantie in dem Sinne zu verstehen, dass die Stelle nur mit einer Vertretung besetzt werden darf und somit freigehalten wird – unter Umständen ist dies im Betriebsablauf auch gar nicht möglich. Kehrt die Mutter oder der Vater nach der Elternzeit in den Betrieb zurück, hat sie/er keinen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz – wohl aber auf eine vergleichbare Position. Konkret bedeutet das: Arbeitnehmern, die vor der Elternzeit eine Führungsposition innehatten, muss nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit ebenfalls wieder eine Stelle mit Führungsverantwortung, vergleichbaren Befugnissen und entsprechender Bezahlung geboten werden.

Arbeiten vor der Rückkehr aus der Elternzeit: Wie viele Stunden sind erlaubt?

Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dürfen Eltern in Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BEEG § 15 Absatz 4). Um einerseits für das Kind da sein zu können, andererseits die finanziellen Einbußen möglichst gering zu halten, ist für viele Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung auf der bisherigen Stelle optimal. Diese sollte möglichst frühzeitig mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden – am besten zeitgleich mit der Anmeldung der Elternzeit. Möchten Eltern während der Elternzeit woanders in Teilzeit arbeiten, benötigen sie hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers – die dieser wiederum nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ verweigern darf (BEEG § 15 Absatz 4).

Teilzeit nach Elternzeit: Wann besteht Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?

Gut zu wissen: Sowohl während als auch nach der Rückkehr aus der Elternzeit haben Mütter und Väter Anspruch auf Teilzeit. Geregelt ist dies ebenfalls im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Folgende Voraussetzungen müssen laut BEEG § 15 Absatz 7 erfüllt sein:

  • Im Unternehmen sind mehr als 15 Personen beschäftigt.
  • Der Arbeitnehmer ist seit mehr als sechs Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt.
  • Der Arbeitsumfang wird mindestens 15 Stunden/Woche betragen. (Während der Elternzeit ist außerdem die Obergrenze von 30 Wochenstunden zu beachten.)
  • Es sprechen keine „dringenden betrieblichen Gründe“ (BEEG § 15 Absatz 7 Punkt 4) gegen eine Teilzeitbeschäftigung.

 

Zu beachten sind außerdem die im BBEG erläuterten Fristen für die Beantragung der Teilzeit. So sollte der Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt werden. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit muss der Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit schriftlich (E-Mail ausreichend) angemeldet werden.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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