23.01.2020 – zuletzt aktualisiert am: 08.12.2021

Sabbatical: Voraussetzungen, Modelle, Vorbereitung

Eine Pause vom Job und das bei vollem Lohnbezug – ein Sabbatical macht es möglich. Viele Arbeitnehmer nutzen die berufliche Auszeit, um sich zu erholen, sich der Familie zu widmen oder um sich beruflich neu zu orientieren. Doch so verlockend die bezahlte berufliche Auszeit klingt – ein Sabbatjahr birgt auch Risiken. Was Arbeitnehmer bei den verschiedenen Sabbatical-Modellen beachten sollten, ob sie während dieser Zeit kündigen dürfen und was bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu tun ist, klärt dieser Artikel.

Was ist ein Sabbatical?

Bei einem Sabbatical (auch Sabbatjahr genannt) handelt es sich um ein Arbeitszeitmodell, das Arbeitnehmern die Möglichkeit zu einer beruflichen Auszeit gibt, um nach dieser Zeit wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Die gesetzliche Grundlage für ein Sabbatjahr bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG), das eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit erlaubt. Gründe für ein Sabbatical können sein:

  • die berufliche Weiterbildung
  • das Überdenken der künftigen Arbeitsrichtung
  • eine längere Erholungsphase einzulegen
  • die Unterstützung sozialer Projekte
  • die Verwirklichung privater Projekte, bspw. den Bau eines Hauses

 

Wie oft kann man ein Sabbatical machen?

Gut zu wissen: Ein Sabbatical kann beliebig oft wiederholt werden – sofern der Arbeitgeber dem Vorhaben seines Mitarbeiters zustimmt.

Sabbatical als Beamter oder als Beschäftigter im Öffentlichen Dienst

Für Beamte des Bundes ist das Sabbatical in § 91 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Bund (AZV) geregelt. Besoldungsberechtigte Beamte können auf Antrag befristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit auf bis zu 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit reduzieren. Darüber hinaus ist es möglich, die während der Teilzeitarbeit zu erbringende Arbeitszeit in Vollzeit zu leisten, um sich ein angespartes Arbeitszeitguthaben aufzubauen. Stehen keine dienstlichen Gründe entgegen, kann die Zeit der Freistellung bis zu drei Monate zusammengefasst werden. Soll die Phase der Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt werden, darf diese bis zu 1 Jahr betragen. Der gesamte Bewilligungszeitraum des Sabbaticals muss mindestens 3 Jahre und darf maximal 8 Jahre betragen.

Das Sabbatjahr für Beamte ist grundsätzlich in eine Anspar- bzw. Arbeitsphase und eine Freistellungsphase unterteilt. Wie lange die einzelnen Phasen jeweils dauern, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. So ist es beispielsweise möglich, eine dreimonatige Auszeit nach einer zweijährigen Ansparphase zu nehmen. In diesem Fall würde der Beamte über die gesamte Dauer 8/9 seines normalen Gehalts beziehen. Die Freistellungsphase muss nicht zwingend im Anschluss an die Ansparphase beginnen. Es ist auch möglich, das Arbeitszeitguthaben ab der Hälfte der Ansparphase aufzubrauchen.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst können bei gekürztem Lohn zwischen einem und zehn Jahren in Teilzeit arbeiten, um anschließend das Sabbatjahr einzulegen. Für die Dauer des Sabbaticals erhalten sie das gleiche (reduzierte) Entgelt, das auch während der Teilzeitarbeit gezahlt wurde. Die (Teilzeit-)Arbeitsphase sowie deren Entlohnung können zwischen 2/3 und 9/10 der normalen Arbeitszeit und des normalen Gehalts betragen.

Die Vor- und Nachteile eines Sabbaticals in der Übersicht

Vorteile

Nachteile

Fortbildungsmaßnahmen können berufliche Karriere fördern

Begrenzter Freistellungszeitraum ohne Möglichkeit zur Verlängerung

Kann als Testphase für den beruflichen Umstieg genutzt werden

Unter Umständen schwieriger Wiedereinstieg ins Berufsleben

Sicheres Einkommen während der Auszeit

Während der Ansparphase keine Möglichkeit, das bereits angesparte Geld zu nutzen

Keine Kündigung notwendig

Eine längere Auszeit könnte der Karriere im Weg stehen

Regeneration vom beruflichen Stress

Auszeit kann zum Verlust beruflicher Kontakte führen

Planung des Sabbaticals: Was ist zu beachten?

Ein Sabbatical bedarf einer umfassenden Planung. Dabei ist zunächst die Finanzierung zu klären. Zudem sollten Interessierte sich darauf vorbereiten, wie sie die berufliche Auszeit sinnvoll für sich nutzen können. Eine Checkliste hilft, die wichtigsten Eckpunkte festzuhalten:

  • Gründe für das Sabbatical: Warum möchte ich das Sabbatical einlegen? Soll die freie Zeit ausschließlich für Reisen und Hobbys oder auch zur beruflichen Neuorientierung genutzt werden?
  • Organisation der Finanzierung: Welches Sabbatical-Modell (siehe weiter unten) ist für mich am besten geeignet? Mit welchen laufenden Kosten ist während des Sabbatjahres zu rechnen? Wie werden diese gedeckt?
  • Zeitraum des Sabbaticals: Wie lang soll das Sabbatical dauern? Kann der Arbeitgeber von diesem Zeitraum überzeugt werden oder genehmigt er ggf. nur eine kürzere Auszeit?
  • Arbeitgeber informieren: Der Arbeitgeber ist bereits frühzeitig über das geplante Sabbatical zu informieren. Je früher dieser von der angestrebten beruflichen Auszeit weiß, desto besser kann er planen (z.B. neue Mitarbeiter einstellen, um die freie Arbeitsstelle übergangsweise zu besetzen).
  • Inhaltliche Planung des Sabbatjahres: Wer sich während eines Sabbaticals beispielsweise ehrenamtlich engagieren möchte, muss sich rechtzeitig um das gewünschte Ehrenamt bemühen. Auch eine berufliche Weiterbildung oder Neuorientierung muss mit ausreichend Vorlauf geplant werden.
  • Reisevorbereitungen treffen: Rechtzeitige Buchung von Zug-, Schiffs- oder Flugreisen sowie Hotelbuchungen. Gültigkeit des Personalausweises bzw. Reisepasses beachten!

 

Versicherungsschutz während des Sabbaticals

Hinsichtlich der Kranken-, Sozial- und Rentenversicherung gibt es während des Sabbaticals einiges zu beachten.

Krankenversicherung während Sabbatical

Ob eine Krankenversicherung während des Sabbatjahres weiterläuft, entscheidet das gewählte Arbeitszeitmodell. Beim Lohnverzicht bzw. bei einem Langzeitarbeitskonto werden die Krankenkassenbeiträge weiterhin vom Arbeitgeber übernommen. Wer unbezahlten Urlaub nimmt, bleibt in den ersten vier Wochen pflichtversichert, muss sich im Anschluss jedoch selbst weiterversichern.

Privatversicherte können ihren Versicherungsvertrag auf „leistungsfrei“ stellen und auf eine Anwartschaftsversicherung ausweichen. Auf diese Weise ist nach der Rückkehr in den Beruf keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Um jedoch während des Sabbaticals weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichert zu bleiben, muss der monatliche Verdienst für einen Zeitraum von 3 Jahren über der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 64.350 Euro brutto/Jahr (Stand 2021) liegen. Andernfalls droht die Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Sozialversicherung während Sabbatical

Besteht das Arbeitsverhältnis während des Sabbaticals fort, übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer nur einen Monat lang (bezahlt oder unbezahlt) freistellen lässt. Bei einer unbezahlten Freistellung von einer Dauer von mehr als einem Monat endet der Sozialversicherungsschutz. Das bedeutet: Die Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Arbeitnehmer gezahlt werden.

Rentenversicherung während Sabbatical

Wer während eines Sabbatjahres kein Gehalt erhält, leistet auch keine Zahlung in die Rentenkasse. Das kann zu Einbußen bei der späteren Rente führen. Arbeitnehmer, die ein Sabbatical planen, sollten sich im Vorwege bei ihrer Rentenversicherung informieren, wie hoch diese tatsächlich ausfallen. Um sie zu vermeiden, können Arbeitnehmer den Mindestbeitrag i.H.v. aktuell 83,70 Euro (Stand 2021) oder mehr aus eigener Tasche in die Rentenkasse einzahlen.

Sabbatical-Modelle: Ruhendes oder fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Ein Sabbatical kann mithilfe verschiedener Modelle realisiert werden. Dabei ist zwischen einem ruhenden und einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu unterscheiden.

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entfallen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss nicht mehr zur Arbeit erscheinen, der Arbeitgeber ist im Gegenzug von seiner Lohnzahlungspflicht entbunden.

Arbeitnehmer, die sich für ein Sabbatical mit ruhendem Arbeitsverhältnis entscheiden, werden von ihrem Arbeitgeber für einen vorher vereinbarten Zeitraum unbezahlt freigestellt. Eine solche Auszeit ist unbegrenzt lange realisierbar, jedoch muss sich der Arbeitnehmer während des Sabbaticals selbst um seine Kranken- und Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung kümmern.

Fortbestehende Arbeitsverhältnis

Im Gegensatz zum ruhenden Arbeitsverhältnis bleibt der Arbeitnehmer bei einem Sabbatjahr mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis weiterhin versichert. Die gängigsten Modelle sind:

Sabbatical durch Lohnverzicht

Bei diesem Modell verzichtet der Mitarbeiter über einen bestimmten Zeitraum auf einen Teil seines Vollzeit-Gehalts und spart diesen an. Im Anschluss – also während des Sabbaticals – erhält er weiterhin seine anteiligen (angesparten) Bezüge. Vorteil: Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und der Mitarbeiter ist weiterhin kranken-, pflege- und rentenversichert.

Sabbatical-Teilzeitmodell

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Teilzeitbeschäftigung – der Beschäftigte arbeitet jedoch für ein entsprechend niedriges Gehalt weiterhin in Vollzeit. Er spart auf diese Weise Gehalt an (Ansparphase), welches der Arbeitgeber mit Beginn der beruflichen Auszeit wieder auszahlt (Freistellungsphase). Auch bei diesem Modell ist der Arbeitnehmer weiterhin vollständig versichert.

Sabbatical dank Arbeitszeitguthaben

Der Mitarbeiter spart auf seinem Arbeitszeitkonto über mehrere Jahre hinweg Überstunden an (Ansparphase) und feiert diese im Anschluss auf einen Schlag ab. Wie lange das Sabbatjahr dauert, hängt von der Länge der Ansparphase sowie der Anzahl der Überstunden ab. Während seiner beruflichen Auszeit erhält der Arbeitnehmer seine vollen Bezüge, zudem ist er sozialversichert, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Kündigung während Sabbatical: Ist das rechtens?

Ja, ein besonderer Kündigungsschutz während des Sabbaticals existiert nicht. Eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung ist auch während einer beruflichen Auszeit möglich:

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Verletzung von Hauptpflichten ist während eines Sabbatjahres jedoch unwahrscheinlich, da der Mitarbeiter im Betrieb nicht anwesend ist und somit auch nichts falsch machen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Verletzung von Nebenpflichten ist jedoch etwa in Fällen von Wettbewerbsverstößen, Diffamierungen des Arbeitgebers oder Verstößen gegen Geheimhaltungspflichten denkbar.

Betriebsbedingte Kündigung

Ähnliches gilt für die betriebsbedingte Kündigung. Da ein Mitarbeiter während eines Sabbaticals kein Gehalt bezieht (oder dieses bereits im Vorwege angespart hat), entfällt die Einsparung einer Arbeitsstelle als Kündigungsgrund. Wird jedoch die Abteilung des Arbeitnehmers oder der gesamte Betrieb aufgelöst, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt üblicherweise aus Krankheitsgründen. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Sabbatjahres, kann ihm gekündigt werden, sofern die Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit führt und diese für den Arbeitgeber eine nachweisbare, ihm nicht zumutbare Belastung darstellt.

Gekündigt während des Sabbaticals: Was nun?

Arbeitnehmer, die während ihrer beruflichen Auszeit eine Kündigung erhalten, sollten zeitnah einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Insbesondere ist auf die kurze materielle Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu achten. Eine Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt. Dieser überprüft, ob die Kündigung ausreichend begründet wurde und ob die Möglichkeit zu einer Kündigungsschutzklage besteht. Letztere verspricht vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Sabbatical-Vertrag eine Vereinbarung zum Kündigungsschutz enthält, der dem Arbeitnehmer zusätzlich zum gesetzlichen Kündigungsschutz besondere Rechte einräumt.

Dürfen Arbeitnehmer während des Sabbaticals selbst kündigen?

Ja, auch während eines Sabbatjahres ist die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer möglich. Dies gilt jedoch nur, wenn im Sabbatical-Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Eröffnen sich dem Arbeitnehmer während des Sabbaticals beispielsweise neue berufliche Perspektiven, kann er sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen. Auch persönliche Gründe, wie ein Umzug oder eine Veränderung im privaten Umfeld, können für eine Eigenkündigung während der beruflichen Auszeit ausschlaggebend sein.

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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