19.12.2022

Sind Haustürgeschäfte verboten? Alles zum Widerruf und Rücktrittsrecht

Es klingelt an der Tür und nur wenige Minuten später hat man einen Vertrag abgeschlossen. Zwar sind Haustürgeschäfte erlaubt, doch was ist, wenn das eilig gekaufte Produkt oder das abgeschlossene Abonnement doch nicht benötigt wird? Was viele nicht wissen: Bei Haustürgeschäften existieren besondere Schutzvorschriften, die unter Umständen einen Rücktritt ermöglichen.

Haustürgeschäfte per Definition: Was gilt als Haustürgeschäft?

Beim Begriff „Haustürgeschäft“ liegt es nahe, an einen Vertrag zu denken, der direkt an der

Haustür abgeschlossen wird. Dies hat der Gesetzgeber jedoch im Jahr 2014 präzisiert und definiert Haustürgeschäfte als Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden geschlossen werden (§ 312b BGB).

Durch diese begriffliche Veränderung gelten die Regelungen des ehemaligen Haustürgeschäftes nicht nur für Verträge, die direkt an der Haustür abgeschlossen wurden, sondern auch für Verträge die:

  • auf der Straße
  • auf einer Kaffeefahrt
  • in einem Einkaufszentrum
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln oder
  • am Arbeitsplatz


unterschrieben wurden.

Haustürgeschäfterichtlinie: Wann ist es kein Haustürgeschäft?

Es gibt jedoch Ausnahmen. So gelten die Gesetze für Haustürgeschäfte nicht für:

  • Grundstückskauf- und Bauverträge
  • Pauschalreiseverträge, sofern diese auf vorherige Bestellung der Endverbraucher zustande gekommen sind
  • Personenbeförderungsverträge
  • Verträge über medizinische Behandlungen
  • Verträge, bei denen die Leistungserbringung unmittelbar erfolgte und die Kosten nicht über 40 Euro lagen

Sind Haustürgeschäfte verboten oder zulässig?

Haustürgeschäfte sind nicht per se verboten. Klingelt eine Person, die etwas verkaufen möchte, an der Haustür, ist das zunächst nichts Ungesetzliches.

Allerdings können Privatpersonen außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen – im Gegensatz zum Geschäftslokal eines Unternehmens – nicht mit einem Vertragsschluss rechnen. Folglich steigt die Gefahr, überrumpelt zu werden und vorschnell einen Vertrag abzuschließen. Häufig wird Privatpersonen erst nach Vertragsabschluss klar, dass die Konditionen schlechter sind als angenommen, oder dass das abgeschlossene Abo gar nicht gewünscht wird.

Darüber hinaus gibt es immer wieder Fälle, in denen Privatpersonen auf falsche Preise oder Laufzeiten hereinfallen, oder der abgeschlossene Vertrag im Nachhinein geändert wurde.

Zum Schutz von Endverbrauchern hat der Gesetzgeber für das Haustürgeschäft daher besondere Schutzvorschriften erlassen.

Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften: Wie kann man ein Haustürgeschäft kündigen?

Für Haustürgeschäfte existiert ein besonderes Widerrufsrecht, auf Grundlage dessen Privatpersonen ihren Rücktritt vom Haustürgeschäft erklären können. Dieses Recht ist in § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB verankert.

Demnach steht Endverbrauchern bei Haustürgeschäften ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt in der Regel mit Vertragsschluss:

  • bei Kaufverträgen an dem Tag, an dem die komplette Lieferung der Ware erfolgt
  • bei Kaufverträgen mit Teillieferungen an dem Tag, an dem die kaufende Person die letzte Lieferung erhalten hat
  • bei Dienstleistungsverträgen und Verträgen über die Lieferung von Gas, Strom, Wasser oder Fernwärme am Tag nach dem Vertragsabschluss

Die Frist beginnt grundsätzlich erst dann, wenn der Endverbraucher über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt wurde – also mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. Erhält die Person keine entsprechende Belehrung, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate (zzgl. 14 Tage) ab Vertragsabschluss. Auch wenn nur unzureichend über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften informiert wurde, läuft die Frist nicht. Ein entsprechendes Urteil hat das OLG Hamm gefällt (Az.: I 8 U 281/11).

Andere Rechte (sofern von der verkaufenden Person eingeräumt) – wie beispielsweise das Umtauschrecht oder das Recht auf Nachbesserung im Falle einer mangelhaften Lieferung – bleiben von dieser Regelung unberührt.

Widerruf bei Haustürgeschäften: Was muss man für einen Rücktritt tun?

Ein Widerruf kann unbegründet erklärt werden. Folglich müssen Endverbrauchende nicht erklären, warum sie das Haustürgeschäft kündigen möchten. Allerdings ist es zwingend erforderlich, dem Unternehmen den Widerruf ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen. Eine bloße Rücksendung der Ware reicht nicht aus.

Wie schützt man sich vor Haustürgeschäften?

Endverbraucher können sich vor einem Haustürgeschäft schützen, indem diese sich vor Vertragsabschluss:

  • die Zeit nehmen, um Informationen über das Unternehmen zu sammeln (bspw. im Internet)
  • genauere Informationen zum Unternehmen und Produkt bzw. zur Dienstleistung aushändigen lassen
  • Angebote verschiedener Anbieter einholen


Darüber hinaus ist es empfehlenswert, eine zweite Person als Zeugen bei Vertragsschluss dabei zu haben. Fremden Personen sollte grundsätzlich kein Zugang zur Wohnung gewährt werden. Vor allem dann nicht, wenn diese unangekündigt vor der Tür stehen.


Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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