23.12.2019

Üble Nachrede? Verleumdung? Das sind Ihre Rechte.

Wer im Job den falschen Ton anschlägt, der läuft Gefahr, die Arbeitsatmosphäre nachhaltig zu schädigen. Dann nämlich, wenn die Äußerung den Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllt. Doch wo liegt die Grenze zwischen einem harmlosen Gerücht und einer üblen Nachrede? Welche Strafen drohen dem Täter und wie sollten Mobbingopfer gegen die Anfeindungen am Arbeitsplatz vorgehen?

Üble Nachrede oder Verleumdung: Der Unterschied liegt im Detail

Die Straftaten der üblen Nachrede und der Verleumdung sind im § 186 und § 187 des Strafgesetzbuches definiert.

Nach § 186 StGB macht sich eine Person der üblen Nachrede strafbar, wenn sie:

„in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.“

Die üble Nachrede ähnelt der Verbreitung von Gerüchten, ist im Gegensatz dazu jedoch deutlich aggressiver und diffamierender. Die verbreiteten Tatsachen müssen entweder verächtlich sein oder für den Betroffenen negative Konsequenzen in der Öffentlichkeit haben.

Der § 187 StGB bildet den gesetzlichen Rahmen für die Verleumdung. Auch bei diesem Tatbestand werden unwahre, ehrenrührige Aussagen über eine Person getroffen. Im Unterschied zur üblen Nachrede weiß der Verleumder jedoch genau, dass die von ihm verbreiteten Tatsachen unwahr sind. Er hat diese also nicht nur von einer dritten Person erfahren, ohne den konkreten Wahrheitsgehalt zu kennen.

Verleumdung und üble Nachrede: diese Strafen drohen

Auf den Tatbestand der üblen Nachrede steht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wird die üble Nachrede durch Schriften verbreitet oder veröffentlicht, kann dies mit zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Das Strafmaß der Verleumdung liegt deutlich höher. Dem Täter drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße, wird eine Person öffentlich verleumdet, beläuft sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Tätern drohen jedoch nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sie müssen auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wer im Job anderen übel nachredet oder Kollegen verleumdet, der verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zur Treue, Loyalität und Rücksichtnahme gegenüber seinem Arbeitgeber. Es droht zunächst eine Abmahnung, im Wiederholungsfall ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. In schwerwiegenden Fällen droht sogar eine außerordentliche Kündigung

Mobbing am Arbeitsplatz: Was kann/muss Ihr Arbeitgeber tun?

Arbeitgeber sind gem. §241 BGB Ihren Mitarbeitern gegenüber zur Fürsorge verpflichtet. Sie haben einzugreifen, wenn überwiegende Interessen, z.B. das Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet sind. Zu den Pflichten von Arbeitgebern gehört gem. § 75 BetrVG auch die Schaffung und Bewahrung eines gesunden Betriebsklimas.

Da üble Nachreden und Verleumdungen unter Kollegen das Betriebsklima negativ beeinflussen, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, diese zu unterbinden. Dies kann zunächst mit Hilfe eines klärenden Gespräches mit den beteiligten Mitarbeitern erfolgen. Bringt dieses Gespräch keine Klärung des Sachverhaltes, hat der Chef die Möglichkeit, den Täter abzumahnen.

Bei besonders schwerwiegenden Vorfällen oder wiederholten Mobbingvorfällen, haben Arbeitgeber sogar das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dies ist gem. § 626 BGB dann der Fall, wenn das Interesse des Arbeitnehmers auf Kündigung stärker ist als das Interesse des Arbeitnehmers auf Fortsetzung der Arbeit. Also beispielsweise dann, wenn die üble Nachrede oder Verleumdung dazu geeignet ist, den Betriebsfrieden nachhaltig und irreparabel zu stören.

Kommt der Chef seinen Fürsorgepflichten nicht nach, können Arbeitnehmer einen Erfüllungsanspruch geltend machen. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung leistet im Fall der Fälle fachkundigen Beistand sowie die finanzielle Unterstützung, um das eigene Recht durchsetzen zu können.

Was tun bei Verleumdung oder übler Nachrede im Job?

Eine üble Nachrede oder Verleumdung am Arbeitsplatz ist nicht nur eine psychische Belastung, sie kann auch negative Folgen für den Ruf und die Karriere haben. Aus diesem Grund sollten Betroffene sich wehren.

  1. Zunächst ist das Gespräch mit dem Verbreiter der falschen Informationen zu suchen. Dabei sollte sachlich, aber mit Nachdruck deutlich gemacht werden, dass sein Verhalten nicht toleriert wird.
  2. Zusätzlich ist der Chef zu informieren. Dabei sollten die verbreiteten, diffamierenden Tatsachen entkräftet und der Arbeitgeber zum Nachkommen seiner Fürsorgepflichten aufgefordert werden.
  3. Bleibt der Chef trotz der Aufforderung zum Handeln untätig, steht Arbeitnehmern gem. § 626 Abs. 1 BGB unter Umständen das Recht zu einer fristlosen Eigenkündigung zu. Wichtig: entgangenes Einkommen oder etwaige Umzugskosten können im Rahmen einer Schadenersatzforderung vom Arbeitgeber zurückgefordert werden.

Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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