07.02.2022

Umgangsrecht: Diese Rechte haben Großeltern

Sie betreuen nach der Kita, lesen Gute-Nacht-Geschichten vor und haben immer ein offenes Ohr: Großeltern sind für viele Kinder wichtige Bezugspersonen. Trennen sich die Eltern, ebbt der Kontakt nicht selten ab – oder wird von einem Elternteil sogar untersagt. Was viele nicht wissen: Großeltern haben ein Recht darauf, ihre Enkel zu sehen. Diesen gesetzlichen Anspruch können sie im Falle der Fälle gerichtlich geltend machen. Welche Regelungen der Gesetzgeber trifft, welche Rechte Großeltern haben und wie sie diese einklagen können, klärt dieser Artikel.

Umgangsrecht: Definition

Der Begriff „Umgangsrecht“ bezeichnet im Familienrecht den Anspruch eines Kindes auf den Umgang mit verschiedenen Personen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB).

Im alltäglichen Gebrauch steht der Begriff „Umgangsrecht“ häufig im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht der Eltern. Dieses ergibt sich aus § 1684 Abs. 1 BGB. Darin heißt es:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Neben den Eltern können auch andere Verwandte oder sonstige Personen umgangsberechtigt sein. Dazu zählen enge Bezugspersonen des Kindes, welche eine Verantwortung tragen oder getragen haben, also beispielsweise:

  • Pflegepersonen, bei denen das Kind längere Zeit gelebt hat
  • Tanten & Onkel, Cousins & Cousinen
  • ein früherer oder aktueller Lebensgefährte bzw. eine frühere oder aktuelle Lebensgefährtin eines Elternteils
  • Bezugspersonen, Bekannte


Diese Personen können jedoch nur dann einen Umgang verlangen, wenn sie zu dem Kind in einer engen sozial-familiären Beziehung stehen oder gestanden haben.

Lese-Tipp: Zu den Unterschieden zwischen Sorge- und Umgangsrecht liefert dieser Artikel umfangreiche Informationen.

Haben Großeltern ein Umgangsrecht?

Ja, neben den oben genannten Personen haben auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Dieses Recht ergibt sich aus § 1685 Abs. 1 BGB:

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“

Allerdings unterscheidet sich das Umgangsrecht von Großeltern gravierend vom Umgangsrecht der Eltern. Bei Eltern geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Aus diesem Grund wird Eltern der Umgang grundsätzlich eingeräumt und nur eingeschränkt, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre.

Beim Umgangsrecht der Großeltern verhält es sich genau umgekehrt: Sie haben nur Anspruch auf einen Umgang mit ihren Enkel, wenn dieser dem Kindeswohl dient – also dem Kind zugute kommt (vgl. § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient, wenn:

  • eine enge Bindung zwischen Kind und Großeltern besteht
  • die Großeltern dauerhaft zum sozialen Umfeld des Kindes gehören
  • die bestehende Bindung des Kindes zu den Großeltern die Entwicklung des Kindes fördert


Auch der Anspruch in Fällen, in denen das Enkelkind den Umgang mit den Großeltern aus eigenem Willen wünscht, wird von deutschen Gerichten regelmäßig bejaht.

Besuchszeiten und Erziehung: Welche Rechte haben Großeltern?

Wie häufig und wie lange Großeltern ihre Enkel sehen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Häufigkeit und Dauer von Besuchen muss im Streitfall von einem Familiengericht festgelegt werden. Wesentlich für eine solche Entscheidung sind das Alter des Kindes, die Entfernung der Wohnorte, die schulischen Anforderungen sowie die sonstigen Freizeitaktivitäten des Kindes.

Die Kindeserziehung obliegt grundsätzlich den Eltern. Sie dürfen beispielsweise bestimmen, wann ein Kind beim Besuch der Großeltern ins Bett gehen muss oder wie lange es fernsehen darf. Großeltern müssen entsprechende Vorgaben einhalten. Ausnahme: Erziehungsmaßnahmen, welche das Kindeswohl gefährden, dürfen hingegen von den Großeltern missachtet werden.

Umgangsrecht der Großeltern verweigern: Ist das zulässig?

Dient der Umgang mit den Großeltern nicht mehr dem Wohl des Kindes, kann das Familiengericht den Umgang untersagen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind aufgrund eines Streits zwischen Eltern und Großeltern in einen Loyalitätskonflikt gerät (vgl. BGH-Beschluss, Az.: XII ZB 350/16).

Auch in Fällen, in denen Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachteten oder ständige Kritik an deren Erziehungsstil äußerten, haben deutsche Gerichte ein Umgangsrecht der Großeltern regelmäßig verneint (vgl. OLG Oldenburg, Az.: 3 UF 120/17).

Großeltern können Umgangsrecht mit Enkel einklagen

Möchten Großeltern ihren Anspruch auf Umgang mit ihrem Enkelkind gegen den Willen der Kindeseltern geltend machen, müssen sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Der Grund: Eltern können nur zur Förderung des Umgangs verpflichtet werden, wenn dieser von einem Gericht angeordnet wurde. Im Falle eines solchen Antrags müssen Großeltern glaubhaft darlegen können, warum sie eine Bezugsperson des Kindes sind und inwiefern ihr Umgang mit dem Enkel dem Kindeswohl dient.

Im Sinne des Kindes ist jedoch eine außergerichtliche Einigung – beispielsweise im Rahmen einer Mediation – anzustreben. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung bietet in der Regel diese Option und darüber hinaus zumeist eine anwaltliche Erstberatung.

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