29.12.2022

Vertrag aufsetzen als Selbstständiger: Alles Wichtige zur Vertragsgestaltung

Selbständige sind frei: Sowohl was Arbeitsort und Arbeitszeit betrifft, als auch bei der Vertragsgestaltung. In Deutschland existiert die sogenannte Vertragsfreiheit. Doch auch diese hat Grenzen. Was Selbstständige wissen müssen, um korrekte und sinnvolle Verträge aufzusetzen und welche Art von Verträgen für Freelancer überhaupt von Bedeutung sind, fasst dieser Artikel zusammen.

Grundsatz der Vertragsfreiheit: Was bedeutet Vertragsfreiheit?

Die sogenannte Vertragsfreiheit ist in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit im Grundgesetz verankert (Art. 2 GG).

Sie bezeichnet das Recht von Privatpersonen und Unternehmen, selbstständig und ohne Beschränkung zu entscheiden:

  • ob
  • mit wem und
  • in welcher Form

 

sie einen Vertrag abschließen und welche gegenseitigen Rechte und Pflichten in diesem Vertrag vereinbart werden.

Gut zu wissen: Die allgemeine Vertragsfreiheit bezieht sich nicht nur auf klassische Verträge, sondern beispielsweise auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese können – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben – frei vereinbart werden.

Welche Grenzen der Vertragsfreiheit gibt es?

Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Verboten der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und der Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB), in dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie in den gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherschutzes.

Darüber hinaus verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) die Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Religion, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität. Entsprechend gestaltete Verträge sind – trotz der allgemeinen Vertragsfreiheit – nichtig.

In einigen Branchen besteht ein sogenannter Kontrahierungszwang – also die Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Beispielsweise müssen Verkehrsbetriebe grundsätzlich jede Person nach den Bedingungen des öffentlichen Tarifs befördern und auch die Deutsche Post muss für alle Menschen Universaldienstleistungen im Bereich der Postdienste erbringen.

Welche Verträge sind für Selbstständige relevant?

Bei einem Dienstvertrag i.S.d. § 611 ff. BGB verpflichtet sich die auftragnehmende Person zur Erbringung einer im Vertrag vereinbarten Arbeitsleistung. Wurde diese Arbeitsleistung erbracht, hat die auftragnehmende Person Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Ein bestimmter Erfolg muss für diesen Anspruch nicht eintreten.

Ein Beispiel: Person A gibt Dritten Musikunterricht. Zwar muss sie bestmöglich unterrichten (Arbeitsleistung). Ein Erfolg, z.B. dass eine der unterrichteten Personen zukünftig im örtlichen Stadt-Orchester spielen wird, kann von Person A jedoch nicht garantiert werden. Folglich schuldet die Person A bei einem Dienstvertrag lediglich die unterrichtende Tätigkeit.

Gut zu wissen: Zum Schutz vor einer Scheinselbstständigkeit sollten in einem Dienstvertrag stets konkrete Vereinbarungen getroffen werden, z.B. darüber, dass die auftragnehmende Person tatsächlich selbstständig arbeitet. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Arbeitsleistung im eigenen Büro und mit eigenen Arbeitsmitteln erbracht wird und die auftragnehmende Person ausdrücklich nicht weisungsgebunden arbeitet.

Ein Werkvertrag nach § 631 ff. BGB wird geschlossen, wenn sich die auftragnehmende Person zur Herstellung eines definierten Werks verpflichtet und dafür von der auftraggebenden Person einen Lohn (Werklohn) erhält. Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag reicht bei einem Werkvertrag das bloße Bemühen nicht aus. Der Vertrag ist erst erfüllt, wenn das vereinbarte Werk tatsächlich fertiggestellt wurde.

Ein Beispiel: Person B beauftragt ein Handwerksunternehmen mit der Neugestaltung ihres Badezimmers. Das Unternehmen schuldet der Person A also nicht nur die Arbeitsleistung, sondern auch den vereinbarten Erfolg: das sanierte Badezimmer.

Gut zu wissen: Bei einem Werkvertrag ist die auftragnehmende Person vorleistungspflichtig. Sie muss also Arbeitsleistung und Material investieren, ehe sie den vereinbarten Werklohn verlangen kann. Um sich gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der auftraggebenden Person abzusichern, sollte eine Anzahlung vereinbart werden.

Der sogenannte Honorarvertrag kann sowohl ein Werk- als auch ein Dienstvertrag sein. Mit einem Honorarvertrag wird eine erbrachte Leistung direkt vergütet. Die Vergütung ist entweder fest vereinbart oder kann erfolgsbezogen gezahlt werden.

Honorarverträge werden häufig in folgenden Berufsgruppen abgeschlossen:

  • Dozierende
  • Angehörige rechtsberatender Berufe
  • Sachverständige
  • Autorinnen oder Autoren

 

Ein Beispiel: Person C wird als Hochzeitsredner gebucht und erhält für das Halten der Rede eine vereinbarte Vergütung i.H.v. 200 Euro.

Gut zu wissen: Honorarverträge dürfen stets nur über eine tatsächlich selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Gleicht das Arbeitsverhältnis einer sozialversicherungspflichtigen Zusammenarbeit, drohen hohe Bußgelder. Aus diesem Grund ist im Honorarvertrag auf Vereinbarungen zu verzichten, die auf ein abhängiges Arbeitsverhältnis hindeuten. Dies kann eine Urlaubsvereinbarung sein, aber auch ein festgelegter Arbeitsort bzw. vorgegebene Arbeitszeiten.

Checkliste Vertrag aufsetzen: Was muss ein Vertrag mindestens beinhalten

Sowohl ein Dienst- als auch ein Werk- oder Honorarvertrag müssen bestimmte Vertragsbestandteile enthalten.

 

Dienstvertrag

Werkvertrag

 

Honorarvertrag

 

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten der Vertragsparteien
  • Vertragsdauer
  • Vertragsgegenstand (vereinbarte Arbeitsleistung)
  • Vergütung der Arbeitsleistung, Zahlungsmodalitäten
  • Kündigungsmodalitäten
  • Gerichtsstand, Erfüllungsort
  • Ort, Datum
  • Unterschriften beider Vertragsparteien
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten der Vertragsparteien
  • Genaue Definition des Werks
  • Termin der Fertigstellung
  • Rechte zur Nutzung des Werks
  • Haftung
  • Werklohn inkl. Zahlungsfristen und ggf. Abschlagszahlungen
  • Gewährleistung und Haftung
  • Kündigungsmodalitäten
  • Gerichtsstand, Erfüllungsort
  • Ort, Datum
  • Unterschriften beider Vertragsparteien
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten der Vertragsparteien
  • Dauer des Vertrages
  • Vereinbarte Leistungen
  • Honorar (leistungs- oder erfolgsbezogen)
  • Regelungen zu Fahrt- und Unterkunftskosten
  • Kündigungsmodalitäten
  • Gerichtsstand, Erfüllungsort
  • Ort, Datum
  • Unterschriften beider Vertragsparteien

 

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