16.09.2024

Entlastungsbetrag: Unterstützung für Pflegebedürftige

Die häusliche Pflege eines Familienmitglieds kostet viel Energie, Zeit und Geld. Um Angehörige zu entlasten, zahlt die Pflegekasse den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser kann für eine Vielzahl an Leistungen in Anspruch genommen werden. Für welche genau und was es rund um das Thema zu beachten gilt, fasst dieser Artikel zusammen.

Was ist ein Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse. Die gesetzliche Grundlage bildet § 45b SGB XI. In Absatz 1 heißt es:

„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.“

Um den Entlastungsbeitrag für die Pflege zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt

 

Gut zu wissen: Lehnt die Pflegekasse einen Pflegegrad ab, hilft häufig nur ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid.

Entlastungsbetrag in der Pflege: Anspruch nach Pflegegraden

Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Er beträgt für die Pflegegrade 1-5 monatlich maximal 125 Euro.

Zum Weiterlesen: So können Pflegekosten steuerlich abgesetzt werden

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag dient zur Erstattung von Aufwendungen einer pflegebedürftigen Person, die in Zusammenhang mit folgenden Leistungen stehen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Tagesbetreuung, Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleitung

Entlastungsbetrag beantragen und abrechnen: Worauf muss man achten?

Grundsätzlich steht der Entlastungsbetrag allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause versorgt werden und einen Pflegegrad haben. Er wird als sogenannte Erstattungsleistung gezahlt. Das bedeutet: Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Pflegebedürftige Personen treten zunächst in Vorleistung und bezahlen die anfallenden Rechnungen. Anschließend werden diese Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht, welche die Kosten dann erstattet.

Wichtig: Um den Erstattungsbetrag für die Pflege zu erhalten, müssen pflegebedürftige Personen die entsprechenden Quittungen und Rechnungen vorweisen. Aus diesen muss klar ersichtlich sein, um welche Art von Leistung es sich jeweils gehandelt hat.

Können auch Angehörige den Entlastungsbetrag erhalten?

Zwar steht der Entlastungsbetrag zunächst der pflegebedürftigen Person zu, Angehörige können den Entlastungsbetrag jedoch für sich nutzen. Die genaue Verwendung hängt von der individuellen Pflegesituation ab. So ist es beispielsweise denkbar, mit dem Entlastungsbetrag eine stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, um sich als angehörige Person eine Auszeit zu gönnen. Auch kann ein Betreuungsdienst engagiert werden, um Unterstützung bei der täglichen Pflege zu erhalten.

In diesem Zusammenhang lesenswert: Alle Informationen zu Pflegeheimkosten

Kann man den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege kombinieren?

Der Entlastungsbetrag kann für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verwendet werden.

Ein Beispiel: Ein Sohn kann für einige Wochen seine pflegebedürftige Mutter nicht pflegen. Für die erforderliche Kurzzeitpflege sind jedoch keine Mittel mehr verfügbar, da diese bereits für eine Kurzzeitpflege genutzt wurden. Da der Sohn jedoch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, können diese Beträge für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Bleiben noch Kosten übrig, lassen sich diese über den Entlastungsbetrag finanzieren.

Informativer Exkurs: Pflege bei Selbstständigkeit – Das müssen Angehörige wissen

Was gilt für den Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege-Kosten können ab Pflegegrad 2 über das Budget für die Kurzzeitpflege abgerechnet werden. Eine Ausnahme bilden die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Diese können mithilfe des Entlastungsbetrags abgedeckt werden.

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf das Kurzzeitpflege-Budget. Sie können die gesamten Kosten für die Kurzzeitpflege jedoch über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Entlastungsbetrag rückwirkend beanspruchen

Der Entlastungsbetrag kann auch rückwirkend genutzt werden. Wird der monatliche Anspruch nicht voll ausgeschöpft, erfolgt ein Übertrag des verbleibenden Betrages auf den nächsten Kalendermonat.

Leistungen, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen wurden, können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Erst nach diesem Stichtag verfallen etwaige Restbeträge aus dem Vorjahr.

Das bedeutet: Der Entlastungsbetrag kann wahlweise rückwirkend genutzt oder bewusst angespart werden. Auf diese Weise lassen sich mit dem monatlich eher geringen Betrag auch größere Kosten tragen – beispielsweise ein längerer Aufenthalt in der Kurzzeitpflege.

Umwandlung zu Unterstützungsleistungen: Was tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht?

Nutzt eine pflegebedürftige Person viele Angebote zur Unterstützung im Alltag, reicht der Entlastungsbetrag zur Kostenfinanzierung häufig nicht aus. Um mehr Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren zu können, steht Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 eine weitere Möglichkeit der Kostenerstattung zu – der sogenannte Umwandlungsanspruch.

Bis zu 40 Prozent des ihnen zustehenden Beitrags für Pflegesachleistungen können für andere Leistungen genutzt werden. Jedoch nur für Leistungen, die zu den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen. Typische Beispiele für derartige Angebote sind:

  • Betreuungsgruppen für Demenzkranke
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Alltagsbegleitung
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Wichtig zu wissen: Der Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf Entlastungsbetrag. Beide Ansprüche können unabhängig voneinander genutzt werden.

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