17.04.2023 – zuletzt aktualisiert am: 09.01.2026

Flugausfall wegen Streik: Welche Rechte haben Reisende?

Endlich ist es so weit: Der lang ersehnte Urlaub steht vor der Tür, die Koffer sind gepackt und die Vorfreude ist riesig. Doch dann die Schocknachricht am Flughafen: Flugausfall wegen Streik. Plötzlich steht die gesamte Reise auf der Kippe und die Unsicherheit ist groß. Betroffene Fluggäste wissen in dieser Situation oft nicht, welche Rechte sie haben und wie sie sich richtig verhalten. Ein rechtlicher Konflikt mit der Fluggesellschaft kann nicht nur nervenaufreibend, sondern auch teuer werden.

Checkliste: Flugausfall wegen Streik – was jetzt?

Im Falle eines Flugausfalls empfiehlt es sich, sofort aktiv zu werden. Für das richtige Handeln sollten die nachfolgenden Aspekte beachtet werden:

  • Tagesaktuelle Entwicklung verfolgen
  • Auf Korrespondenz der Airline achten (Mail, SMS etc.)
  • Zeitiger zum Flughafen aufbrechen, Ankunftszeit dokumentieren
  • Flugverspätung am Flughafen bestätigen lassen
  • Quittungen von Taxi, Hotel und Mahlzeiten aufheben
  • Ansprüche innerhalb von drei Kalenderjahren durchsetzen

Typische Rechtsfragen bei einem Flugausfall durch einen Streik

Ein Streik am Flughafen führt unweigerlich zu rechtlichen Fragen. Die wichtigste Grundlage für die Fluggastrechte ist die EU-Verordnung 261/2004, oft auch als EU-VO 261/2004 oder kurz EG 261 bezeichnet. Sie regelt die Ansprüche auf Entschädigung und Unterstützungsleistungen für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union angetreten werden, sowie für Flüge aus einem Drittstaat, die innerhalb der EU landen, wenn die ausführende Fluggesellschaft aus einem Mitgliedsstaat der EU stammt

Wann Reisende einen Anspruch auf Entschädigung haben und wer haftet

Grundsätzlich haben Fluggäste bei einer Flugannullierung oder großen Verspätung Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Allerdings versuchen Airlines oft, die Zahlung mit dem Verweis auf "außergewöhnliche Umstände" zu umgehen.

Die Höhe der pauschalen Entschädigung bei einem Flugausfall richtet sich nach der Flugdistanz und liegt je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro pro Person.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden, dass ein organisierter Streik des Flugpersonals (z. B. durch Pilotinnen und Piloten oder das Kabinenpersonal) in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand ist. Das bedeutet: Streikt das eigene Personal der gebuchten Airline, haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Entschädigung. Streikt externes Flugpersonal, wie zum Beispiel Fluglotsinnen und Fluglotsen, sieht das anders aus.

Hier das Wichtigste in Kürze:

  • Die Flugverspätung muss über drei Stunden am Endziel (letzter gebuchter Flughafen) betragen.
  • Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Distanz des Flugs. Je nach Entfernung beträgt die Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro.
  • Wird der Flug annulliert und Reisende nicht 14 Tage vor Abflug darüber in Kenntnis gesetzt, liegt der Entschädigungsbeitrag je nach Distanz zwischen 125 und 600 Euro.
  • Legen Beschäftigte der Airline ihre Arbeit nieder und wurde der Flug direkt bei einem Luftfahrtunternehmen gebucht, haftet die Fluggesellschaft.
  • Streikt das Sicherheitspersonal können mögliche Ansprüche gegenüber dem Staat geltend gemacht werden, da die Sicherheitskontrollen Aufgabe der Bundespolizei sind. Das richtet sich dann allerdings nach dem Staatshaftungsrecht und nicht nach der EU-VO 261/2004
  • Wurde die Flugreise als Pauschalreise über ein Reiseunternehmen gebucht, so haftet dieses bei einem Ausfall nach den Regelungen des Reiserechts (§ 651a BGB).

Fallbeispiel: Flug storniert – Airline verweigert die Erstattung

Eine Familie bucht einen Urlaub. Zwei Tage vor Abflug wird der Flug wegen eines angekündigten Pilotenstreiks annulliert. Die Airline bietet statt der Rückerstattung des Ticketpreises nur einen Reisegutschein an und verweigert die pauschale Entschädigung. Sie argumentiert, der Streik sei höhere Gewalt. Dies ist ein klassischer Streitfall, bei dem die Interessen der Reisenden und der Airline aufeinanderprallen. 

Gut zu wissen: Ein Reisegutschein muss bei einem Flugausfall nicht akzeptiert werden.

Eine Reiserechtsschutzversicherung ist eine wertvolle Unterstützung. Sie hilft nicht nur dabei, einen kompetenten Rechtsbeistand zu finden, sondern übernimmt im Versicherungsfall auch die Kosten, die bei einer rechtlichen Auseinandersetzung entstehen. 

Wie hilft eine Rechtsschutzversicherung bei einem Flugausfall wegen eines Streiks?

Wenn die Fluggesellschaft auf stur schaltet und Ansprüche von Fluggästen ignoriert, fühlen diese sich schnell machtlos – und ohne Rechtsschutz drohen hohe Anwaltskosten. Genau hier setzt eine starke Rechtsschutzversicherung an: Sie wird zum entscheidenden Vorteil im Streitfall und unterstützt Versicherte konkret dabei, ihr Recht ohne finanzielles Risiko durchzusetzen.

  • Juristische Erstberatung: Rechtsexpertinnen und -experten prüfen die Erfolgsaussichten des jeweiligen Falles und klären Versicherte über ihre Rechte auf.
  • Kostenübernahme: Die Versicherung übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn es zu einem Streit mit der Fluggesellschaft kommt, um eine Erstattung und Entschädigung durchzusetzen.
  • Anwaltssuche: Versicherungsnehmerinnen und -nehmer erhalten Hilfe bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei für Reiserecht.

Ersatz, Verpflegung & Hotel: Fluggastrechte bei einem Streik

Viele Fluggäste denken bei einem Streik nur an die spätere Ausgleichszahlung, dabei stehen ihnen oft sofortige Hilfeleistungen zu. Unabhängig von einer Pauschalreise oder einem Einzelflug ist die Fluggesellschaft nach EU-Recht verpflichtet, für Transport, Verpflegung und Unterkunft zu sorgen. Bei Pauschalreisen können diese Ansprüche auch beim Veranstalter geltend gemacht werden, allerdings nicht doppelt – erhaltene Leistungen werden angerechnet.

Ersatztransporte bei einem Flugausfall

Wurde der gebuchte Flug aufgrund eines Streiks gestrichen, muss die Airline für eine kostenlose Beförderung sorgen, wenn die Haftung bei der Airline liegt (s. o.). Als Ersatztransportmittel können betroffene Personen einen anderen Flug, aber auch Bus oder Bahn nutzen. 

Verspätete Rückreise: Welche Kosten muss die Airline übernehmen?

Fällt der Flug am Urlaubsort aus, haben Reisende nicht nur einen Anspruch auf eine alternative Beförderung oder Ticketerstattung. Die Airline muss ihnen auch sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. 

Was bei einem Flugausfall wegen Streik für Pauschalurlauberinnen und -urlauber gilt

Da Flugreisen im Rahmen eines Pauschalurlaubes in der Regel über weite Distanzen reichen, muss sich der Reiseveranstalter bei einem Flugausfall wegen eines Streiks um einen Ersatztransport kümmern. Bietet das Reiseunternehmen keine gleichwertige Alternative, können Betroffene sich eigenständig einen Flug buchen und sich die Kosten erstatten lassen.

Das Reiseziel wurde durch einen Flug verspätet erreicht? Dann können Fluggäste den Reisepreis anteilig mindern, da ein sogenannter Reisemangel vorliegt. Verlängert sich der Aufenthalt am Urlaubsort durch einen Streik, muss das Reiseunternehmen die Kosten von bis zu drei Übernachtungen in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft übernehmen.

 

Tipp: Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter immer der primäre Ansprechpartner. Fällt der Flug aus, können Reisende den Reisemangel reklamieren und eine Preisminderung fordern. Die Pauschalentschädigung gemäß EU-VO 261/2004 wird hingegen allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen geschuldet. 

Rechte von Reisenden: 5 Tipps bei Flugausfällen

  1. Dossier anlegen: Alle Beweise sammeln. Dazu gehören das Flugticket, Quittungen für zusätzliche Ausgaben (z. B. Verpflegung, Hotelübernachtungen, Ersatzzug), die Reisedokumente sowie die schriftliche Mitteilung über die Annullierung des Flugs.

  2. Ansprüche schriftlich geltend machen: Die Airline sollte immer schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden. Dazu können die Buchungsseite oder das Kontaktformular genutzt werden. Wichtig ist es, eine klare Frist zu setzen (z. B. 14 Tage).

  3. Fristen beachten: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung beträgt in Deutschland drei Jahre.

  4. Hilfreiche Tools nutzen: Die Höhe einer möglichen Entschädigung lässt sich einfach ermitteln – mit unserem Fluggastentschädigungsrechner sehen Fluggäste nach wenigen Klicks, wie hoch ein möglicher Anspruch ist. Praktische Hilfe bieten auch Apps wie "Flugärger" von der Verbraucherzentrale NRW oder Online-Portale wie Flightright und AirHelp.

  5. Hartnäckig bleiben: Es lohnt sich, bei Absagen hartnäckig zu bleiben. Oft erfolgt eine Umbuchung auf eine neue Verbindung oder eine Zahlung erst auf anwaltlichen Druck.

Die richtige Absicherung für jede Reise – mit der DEURAG entspannt bleiben

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen, guter Reiseplanung und funktionierender Buchungssysteme lassen sich rechtliche Konflikte nicht immer vermeiden. Gut, wenn im Ernstfall ein erfahrener Rechtsbeistand verfügbar ist. Mit dem DEURAG Reiserechtsschutz sind Versicherte bei Flugverspätungen und -ausfällen bestens gewappnet.

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Häufige Fragen & Antworten zum Thema Flugausfall wegen Streik 

Kann ich mir einfach einen Ersatztransport aussuchen?

Der Wunsch, das Ziel schnellstmöglich zu erreichen, ist verständlich. Bevor jedoch eigenständig ein Mietwagen gebucht wird, sollte eine wichtige Regel beachtet werden: Es muss immer zuerst eine schriftliche Kostenzusage der Fluggesellschaft vorliegen. Ohne diese Zusage besteht das Risiko, dass die Kosten nicht erstattet werden. Meldet sich die Fluggesellschaft nicht, sollten Reisende bei der Wahl einer Alternative immer realistisch und verhältnismäßig bleiben.

Was gilt als "außergewöhnlicher Umstand" im Reiserecht?

Eine Fluggesellschaft kann sich auf 'außergewöhnliche Umstände' berufen, um eine Entschädigungszahlung zu umgehen. Darunter fallen unvermeidbare Ereignisse wie Unwetter oder Streiks von Sicherheitskräften. Ein EuGH-Urteil stellt jedoch klar, dass ein Streik des eigenen Flugpersonals einer Airline nicht als außergewöhnlicher Umstand gilt.

Wie kann ich eine außergerichtliche Einigung erzielen?

Bevor Fluggäste klagen, können sie sich an eine Schlichtungsstelle wie die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) wenden. Diese versucht in einem Schlichtungsverfahren, zwischen Reisenden und Fluggesellschaft zu vermitteln – ganz ohne Gericht.

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Weiterführende Quellen:

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.

Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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