22.02.2024

Interne Stellenausschreibung: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Gibt es innerhalb eines Unternehmens einen vakanten Arbeitsplatz, gilt es, diesen bestmöglich zu besetzen. Geeignete Kandidatinnen und Kandidaten müssen dabei nicht zwingend neu in den Betrieb kommen. Mit Hilfe einer internen Stellenausschreibung kann auch innerhalb der Belegschaft gesucht werden. Dabei gibt es gewisse Vorgaben zu beachten. Welche dies sind und wann eine interne Stellenausschreibung sogar verpflichtend ist, klärt dieser Artikel.

Was ist eine interne Stellenausschreibung?

Eine interne Stellenausschreibung bezeichnet einen Prozess, bei dem ein Betrieb zuerst die eigenen Mitarbeitenden über eine vakante Stelle informiert, ehe die Suche auf den externen Arbeitsmarkt ausgeweitet wird. Typische Beispiele für eine interne Stellenausschreibung sind ein Aushang am „schwarzen Brett“ oder eine entsprechende Anzeige im Intranet, die ausschließlich bereits angestellten Personen zugänglich ist.

Interne Stellenausschreibung: Pro und Contra in der Übersicht

Vorteile der internen Suche

  • Zeit und Kostenersparnis: Kostspielige Inserate bei Jobportalen fallen weg und Rekrutierungsprozesse gestalten sich effizienter. Darüber hinaus sind Kündigungsfristen meist nicht von Bedeutung. Neue Teamkräfte stehen somit schneller zur Verfügung.
  • Begrenzte Fluktuation: Sehen Beschäftigte in einem Betrieb keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr, ziehen sie häufig einen Wechsel zur Konkurrenz in Betracht. Mit einer internen Stellenausschreibung können Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen und so die Bindung der Belegschaft an das Unternehmen gestärkt werden.
  • Firmenwissen bleibt erhalten: Mitarbeitende, die bereits über viele Jahre in einem Unternehmen tätig sind, verfügen in der Regel über spezifisches Firmen- und Branchen Know-how. Dieses bleibt bei einer internen Stellenausschreibung im Betrieb. Zudem müssen keine neuen Teamkräfte in die Unternehmensprozesse eingearbeitet werden.

Nachteile der internen Besetzung

  • Fehlende Impulse von außen: Externe Impulse und Ideen können Unternehmen voranbringen. Denn häufig sind es neue Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Neutralität auf Schwachstellen in den Betriebsabläufen aufmerksam machen.
  • Neid innerhalb der Belegschaft: Der Kollege oder die Kollegin ist innerbetrieblich aufgestiegen, man selbst aber nicht? Das kann zu Unmut und Demotivation führen.
  • Begrenzte Anzahl an Bewerbenden: Vor allem in kleinen Betrieben ist die Anzahl der Bewerbenden auf eine interne Stellenausschreibung häufig gering. Auf diese Weise bleibt Betrieben die Chance verwehrt, zu erfahren, welche externen Möglichkeiten es gegeben hätte.

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Arbeitsrechtliche Anforderungen an interne Stellenausschreibungen

  • Interne Stellenausschreibungen müssen allen Mitarbeitenden des Unternehmens zugänglich gemacht werden. Es ist unzulässig, die Anzeige ausschließlich ausgewählten Teamkräften zukommen zu lassen.
  • Eine interne Stellenausschreibung muss für einen ausreichend langen Zeitraum einsehbar sein. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass eine Veröffentlichungsdauer von 15 Tagen ausreichend ist – sogar dann, wenn der Zeitraum in den Ferien liegt oder sich mit Feiertagen überschneidet.
  • Die Formulierung muss den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (kurz: AGG) entsprechen.
  • Wird eine Stellenausschreibung sowohl intern als auch extern veröffentlicht, müssen beide Anzeigen in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Aufgabenbeschreibung übereinstimmen. Darüber hinaus muss die interne Version spätestens zum Zeitpunkt der externen Veröffentlichung erscheinen.

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Praxistipp: Wie schreibe ich eine interne Stellenausschreibung?

Eine interne Stellenausschreibung sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Stellenbezeichnung und Aufgabenbeschreibung
  • Umfang: Vollzeit oder Teilzeit
  • Vergütungsregelung
  • fachliche und persönliche Voraussetzungen
  • erforderliche Ausbildungs- und Zeugnisnachweise
  • Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
  • Bewerbungsfrist und -form
  • zuständige Ansprechperson

Muss eine Stelle immer intern ausgeschrieben werden?

Nein, im Regelfall sind private Arbeitgeber nicht zur internen Stellenausschreibung verpflichtet. Sie können eine Stelle sowohl an Initiativbewerbung als auch direkt an Kandidierende aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis vergeben. Ebenso ist es zulässig, direkt eine externe Stellenausschreibung vorzunehmen.

Öffentliche Arbeitgeber sind üblicherweise dagegen zu einer öffentlichen Ausschreibung verpflichtet (§ 8 Bundesbeamtengesetz). Es gibt jedoch örtliche Ausnahmen, die durch die jeweilige Dienstbehörde angeordnet werden können.

Interne Stellenausschreibung in Unternehmen mit Betriebsrat

Anders sieht es aus, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Dieser kann von Arbeitgebern auf Grundlage des § 93 Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG) eine interne Stellenausschreibung verlangen. Kommen Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, darf der Betriebsrat bei der Einstellung externer Kandidierenden ein Veto einlegen (§ 99 BetrVG). Diese Regelung gilt auch für Stellen, die Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmenden besetzen möchte. Eine entsprechende Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2013 gefällt (Az.: 1 ABR 25/12).

Arbeitgeber dürfen die Vorgaben des Betriebsrates nicht dadurch umgehen, dass bei externen Stellenausschreibungen weniger strenge Anforderungen gestellt werden als bei internen Anzeigen. Denn das verstieße – laut Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 82/86) – gegen das Gebot der Chancengleichheit.

Arbeitgeber sollten entsprechende Begehren des Betriebsrates also ernst nehmen und eine ordnungsgemäße interne Stellenausschreibung vornehmen. Andernfalls müssen Arbeitgeber damit rechnen, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung einer neuen Teamkraft verweigert. Darüber hinaus kann der Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, dass dieses dem Arbeitgeber externe Stellenausschreibungen untersagt und bei Verstößen ein Bußgeld verhängt. Dieses Recht ergibt sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG.

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