30.01.2020 – zuletzt aktualisiert am: 20.02.2024

Kindesunterhalt – alle Informationen zum Unterhalt für Kinder

Egal, ob ehelich oder unehelich: Kinder sind unterhaltsberechtigt – und das sogar über das 18. Lebensjahr hinaus. Der Unterhaltsanspruch erlischt erst mit dem Abschluss der ersten allgemeinen Berufsausbildung. Doch welcher Elternteil muss bis dahin überhaupt zahlen? Wonach richtet sich die Höhe des Kindesunterhaltes und was ist mit dem Kindergeld? Diese und weitere dringende Fragen beantwortet dieser Artikel.

Ab wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Kindesunterhalt ist ab dem 1. des Monats zu zahlen, in welchem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung oder zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde oder eine entsprechende Klage rechtshängig geworden ist. Die gesetzliche Grundlage schafft der § 1601 BGB. Voraussetzung: Der Unterhaltsanspruch wurde geltend gemacht. Die Geltendmachung kann sowohl in Form einer Mahnung mit Fristsetzung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens beim zuständigen Familiengericht erfolgen. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen dem Unterhalt für minderjährige Kinder und Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder.

Unterhalt minderjähriger Kinder

Eltern sind gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig, wenn diese nicht imstande sind, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich gilt: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat den Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung zu leisten, der andere Elternteil muss den Barunterhalt – also die Zahlung einer regelmäßigen Geldleistung an das unterhaltsberechtigte Kind – i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB übernehmen.

Unterhalt volljähriger Kinder

Die Aufteilung in Natur- und Barunterhalt entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich jeweils nach dem Einkommen, das den Eltern zur Verfügung steht. Bezieht ein Elternteil kein eigenes Einkommen, so zählen seine Einkünfte aus Sozialleistungen (beispielsweise Hartz IV oder Arbeitslosengeld) als unterhaltspflichtiges Einkommen. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit die Unterhaltszahlung, kann sich diese jedoch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erstatten lassen.

Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden zwischen Kindern, die:

  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch zu Hause wohnen
  • auf die mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft
  • die noch nicht verheiratet sind

 

Volljährige, unverheiratete Kinder unter 21, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch zu Hause wohnen, gelten als sogenannte privilegierte Volljährige und werden beim Kindesunterhalt wie minderjährige Kinder behandelt.

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Kindesunterhalt berechnen: Wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt

Die Höhe des Kindesunterhaltes definiert die „Düsseldorfer Tabelle“. Sie ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen des Elternteils und je älter das Kind, desto höher der zu leistende Kindesunterhalt.

Dabei ist zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle sich auf einen Unterhaltspflichtigen bezieht, der zwei Personen Unterhalt gewähren muss. Bei einer geringeren oder größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist bei der Berechnung der Unterhaltshöhe eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen.

Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Grundsätzlich gilt: Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis dieses seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Der Unterhaltsanspruch endet also nicht mit dem 18. Lebensjahr. Hinweis: Bei studierenden Kindern endet der Unterhaltsanspruch üblicherweise mit Ablauf der Regelstudienzeit. Ein "Bummelstudium" müssen Eltern also nicht finanzieren. Zudem sind studierende Kinder verpflichtet zu überprüfen, ob sie Anspruch auf BAföG haben und sodann einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Ist mit den Tabellenbeiträgen alles abgegolten?

Nicht in allen Fällen. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf i.S.d. § 1578 BGB eines Kindes ab. Sie enthalten nicht den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sowie dessen Studiengebühren. Auch Sonderzahlungen, die im Krankheitsfall oder einer Heimunterbringungen erforderlich sind, müssen über den Kindesunterhalt hinaus gezahlt werden.

Kindesunterhalt: Wird ein Einkommen des Kindes angerechnet?

Einkünfte des Kindes, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung stehen (z.B. eine Ausbildungsvergütung) sind nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Erzielt das Kind jedoch Einkünfte aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit – beispielsweise durch Studenten- oder Ferienjobs – werden diese grundsätzlich nicht angerechnet. Hinweis: Einkünfte aus Vermögen (z.B. Zinseinkünfte) müssen in jedem Fall eingesetzt werden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Sie mindern also den Kindesunterhalt.

Wird das Vermögen des Kindes berücksichtigt?

Minderjährige Kinder sind gegenüber volljährigen Kindern privilegiert, denn: Sie müssen vorhandenes Vermögen nur in Ausnahmefällen zur Minderung ihrer Bedürftigkeit verwenden. Volljährige Kinder hingegen müssen zunächst ihr Vermögen einsetzen, bevor sie Anspruch auf Kindesunterhalt haben. Allerdings wird ihnen von der Rechtsprechung ein Freibetrag, der sogenannte Notgroschen, in Höhe von 2.000 bis 5.000 Euro zugebilligt.

Was ist mit dem Kindergeld?

Das Kindergeld erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind tatsächlich lebt. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Hinweis: Ist das unterhaltsberechtigte Kind minderjährig, mindert das Kindergeld zur Hälfte den zu zahlenden Kindesunterhalt. Ist das Kind volljährig, so ist das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen.

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