28.11.2022

Kreuzfahrt abgesagt oder mangelhaft: Wann bekommt man das Geld zurück?

Eine Kreuzfahrt, der Traumurlaub schlechthin für viele Reisende. Doch was passiert bei einer abgesagten Kreuzfahrt? Außerdem: Darf das Reiseunternehmen die Reiseroute ändern oder eine andere Kabine zur Verfügung stellen, als gebucht wurde? Welche Ansprüche Reisende gegenüber dem Reiseunternehmen haben, wie hoch diese ausfallen und was bei Corona-bedingten Mängeln gilt, erklärt dieser Artikel.

Diese Rechte haben Reisenden bei einer Kreuzfahrt

Kreuzfahrten werden im Reiserecht als Pauschalreise gewertet. Entsprechend gilt das Pauschalreiserecht. Wer eine Kreuzfahrt bucht – entweder bei einem Reiseunternehmen oder einer Reederei –, schließt folglich einen Pauschalreisevertrag nach § 651a ff. BGB ab.

Darüber hinaus gelten für Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen die EU-Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr. Diese sind relevant, wenn der Einschiffungs- bzw. Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union liegt.

Was sind auf einer Kreuzfahrt Mängel und was nicht?

Ein Anspruch gegenüber dem Unternehmen, das die Reise veranstaltet, entsteht für Reisende dann, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die im Reisevertrag zugesagten Reiseleistungen gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Beschreibung erbracht wurden. Typische Reisemängel bei einer Kreuzfahrt sind:

Weicht die erhaltene Kabine von der gebuchten Kabinenkategorie ab (z.B.: Außenkabine gebucht, aber Innenkabine erhalten), stellt dies einen Reisemangel dar. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die Kabine deutlich kleiner ausfällt als erwartet. Aber: Größenabweichungen von bis zu 10 Prozent sind von Reisenden hinzunehmen (vgl. Urteil AG Hamburg, Az.: 17a C 54/17).

Auch eine ständige Geräuschbelästigung – z.B. durch eine ungewöhnlich laute Klimaanlage – stellt einen Reisemangel dar (Urteil OLG Koblenz, Az.: 5 U 1501/11). Ein gewisser Geräuschpegel (beispielsweise aufgrund des Schiffsmotors) zählt jedoch zu den hinzunehmenden Unannehmlichkeiten.

Wer eine Kreuzfahrt bucht, tut dies üblicherweise, weil er eine bestimmte Route abfahren möchte. Wird diese erheblich geändert, können Reisende einen Reisemangel geltend machen (Urteil LG Bonn, Az.: 10 O 17/09).

Werden in der Reisebeschreibung genannte Häfen nicht angelaufen oder fallen vereinbarte Landgänge aus, ist dies ebenfalls ein Mangel. Entsprechend hat das AG München im Jahr 2009 geurteilt (Az.: 262 C 1373/09).

Schadensersatz: Bekommt man Geld zurück, wenn die Kreuzfahrt mangelhaft war?

Im Falle eines Reisemangels haben Reisende Anspruch auf eine Reisepreisminderung und ggf. auf Schadensersatz. Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich nach den jeweiligen Umständen, unter denen der Reisemangel aufgetreten ist:

  • Erfolgt beispielsweise die Unterbringung in einer anderen als der gebuchten Kabinenkategorie, rechtfertigt dies unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls eine Minderung des Reisepreises i.H.v. 10 Prozent (Urteil AG Charlottenburg, Az.: 210 C 367/10).
  • Bei einer Routenänderung steht Reisenden eine Preisminderung von bis zu 50 Prozent zu (AG Rostock, Az.: 47 C 400/10) – je nach Ausmaß der Routenänderung.
  • Werden im Reisevertrag genannte Häfen nicht angefahren oder fallen Landgänge aus, kann der Reisepreis um bis zu 50 Prozent des jeweiligen Tagespreises der Reise gemindert werden (LG Bonn, Az.: 8 S 24/08).

 

Neben dem Anspruch auf Reisepreisminderung besteht unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz – beispielsweise für verpasste Anschlussflüge, entgangener Urlaubsfreude oder Mehrkosten für eine Umbuchung. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Reisende den Reisemangel selbst verursacht hat oder dies durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. ein Unwetter) entstanden ist.

Entsprechende Ansprüche können mithilfe eines Rechtsbeistands geltend gemacht werden. Die DEURAG Privat-Rechtsschutzversicherung unterstützt Betroffene bei rechtlichen Streitigkeiten. Wer einen speziellen Reiseschutz benötigt, kann auch eine Reise-Rechtsschutzversicherung als praktischen Jahresschutz abschließen.

Kreuzfahrt abgesagt oder verspätet: Schadensersatzansprüche

Verspätet sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten oder wird die Kreuzfahrt abgesagt, gibt es Geld zurück für den gezahlten Reisepreis – bei einer Verspätung entsprechend anteilig. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. eine Entschädigung entstehen.

Wie hoch diese ausfällt, hängt von der planmäßigen Fahrtdauer bzw. der Dauer der Verspätung sowie dem Zeitpunkt der Stornierung der Reise ab. Üblicherweise wird der Reisepreis auf Basis des Tagesreisepreises sowie der Dauer der Beeinträchtigung (betroffene Reisetage) reduziert.

Ist das Kreuzfahrtschiff in einem EU-Land zugelassen oder wurde der Reisevertrag in einem EU-Land abgeschlossen, greifen zudem die EU-Fahrgastrechte.

Bei einer stornierten Kreuzfahrt oder einem verspäteten Ablegen haben Reisende je nachdem Anspruch:

  • auf eine kostenlose Rückreise zum ursprünglichen Abfahrtsort,
  • eine Weiterreise zum Reiseziel oder
  • eine kostenfreie Unterbringung.

Reisemangel während der Kreuzfahrt: Was können Betroffene tun?

Tritt während einer Kreuzfahrt ein Mangel auf, müssen Reisende den Reisemangel beim Reiseunternehmen zeitnah reklamieren. In Kürze:

  • Mangel dokumentieren (Fotos, Videos)
  • mündlich oder schriftlich beim Reiseunternehmen melden
  • Frist zur Mangelbehebung setzen

Die genauen Schritte erklärt unser Beitrag zur Reklamation von Reisemängeln. Kommt das Reiseunternehmen der Bitte um Mangelbehebung nicht nach, ergibt sich ein Anspruch auf Reisepreisminderung und ggf. Schadensersatz.

Stornierte Kreuzfahrten: Was gilt aufgrund von Corona?

Das Risiko, während einer Kreuzfahrt zu erkranken, zählt zum „Allgemeinen Lebensrisiko“ und fällt somit nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens. Reisende können folglich nicht kostenfrei kündigen und sich dabei auf eine erhöhte Infektionsgefahr an Bord berufen. Auch eine Maskenpflicht an Bord berechtigt in der Regel nicht zu einer Reisepreisminderung oder einer kostenfreien Stornierung.

Wird die Reise aufgrund von Corona an Bord oder am Zielort jedoch abgebrochen oder in einem wesentlichen Maße verändert, können Reisende kostenfrei stornieren. Wurden im Zusammenhang mit der Reise weitere Leistungen in Eigenregie gebucht – zum Beispiel Zubringerflüge oder Übernachtungen – müssen Reisende die Stornokosten selbst tragen. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen gibt es weder Schadenersatz noch Ersatz für die nutzlosen Aufwendungen.

Davon unberührt bleibt die Pflicht des Reiseunternehmens, Reisende wieder kostenfrei zum Ausgangspunkt derReise zu bringen. Sind dafür Übernachtungen erforderlich, darf das Unternehmen die Kosten der Unterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzen.

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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