20.01.2025

Meineid: Welche Strafen drohen bei einer Falschaussage?

Dass eine falsche Aussage vor Gericht schwerwiegende Konsequenzen haben kann, ist hinlänglich bekannt. Doch Falschaussage ist nicht gleich Falschaussage. Schnell steht der Vorwurf des Meineides im Raum. Was genau sich dahinter verbirgt, in welchen Fällen tatsächlich eine Anklage wegen Meineides droht und mit welchen Strafen zu rechnen ist, erläutert dieser Artikel.

Meineid: Definition und Bedeutung

Der Begriff des „Meineides“ ist in § 154 StGB definiert. Darin heißt es:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

Demzufolge ist der Meineid ein falscher Schwur, den eine Person leistet, obwohl sie sich im Vorwege zu einer wahren Aussage verpflichtet hat. Nach dem Gesetzestext kann ein Meineid vor Gericht oder einer anderen „zuständigen Stelle“ geleistet werden. Als solche kommen beispielsweise ein parlamentarischer Ausschuss oder ein Konsulat in Betracht. Polizei und Staatsanwaltschaft hingegen sind nicht zur Abnahme eines Eides berechtigt. Folglich kann vor diesen Institutionen kein Meineid abgelegt werden.

Der Unterschied zwischen Falschaussage und Meineid

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Meineid“ und „Falschaussage“ häufig synonym verwandt. Allerdings handelt es sich um verschiedene Tatbestände. Der wesentliche Unterschied: Der Meineid setzt eine vorherige Vereidigung der aussagenden Person voraus, während eine uneidliche Falschaussage ohne Eid erfolgt. Letzteres ist ebenfalls strafbar, die gesetzliche Grundlage bildet § 153 StGB. Wer eine Falschaussage tätigt (z.B. bei der Polizei ), wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft.

Wann droht eine Anklage wegen Meineides?

Für die Verwirklichung des Meineid-Tatbestandes müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • taugliche Täterin/tauglicher Täter
  • Beschwören einer Falschaussage
  • richtiger Adressat des Eides
  • Vorsatz

Taugliche Täterin bzw. tauglicher Täter

Als mögliche Tatpersonen kommen lediglich Personen in Betracht, die tatsächlich verpflichtet sind, unter Eid auszusagen. Das gilt beispielsweise für Bezeugende sowie für Sachverständige.

Beschuldigte und Angeklagte müssen sich zum Sachverhalt nicht äußern. Sie sind nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und können aus diesem Grund auch keinen Meineid ablegen.

Beschwören einer Falschaussage

Ein Meineid liegt vor, wenn die Tatperson die Unwahrheit sagt und diese Falschaussage auch beschwört. Hierfür muss die Person einen Eid ablegen und schwören, die Wahrheit zu sagen. Die erforderlichen Eidesformeln sind in § 64 StPO definiert.

Adressat des Meineides

Als Adressat eines Meineides kommen lediglich staatliche Einrichtungen in Betracht, die zur Abnahme eines Eides berechtigt sind (z.B. Gerichte). Eine Falschaussage bei der Polizei oder Staatsanwalt hingegen kann nicht als Meineid gewertet werden, da diese Stellen keinen Eid abnehmen dürfen.

Vorsatz

Ein Meineid kann nur vorsätzlich begangen werden. Das bedeutet: Die Tatperson muss wissen, dass sie die Unwahrheit sagt oder zumindest für möglich halten, dass ihre Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Glaubt die aussagende Person jedoch, dass ihre (objektiv falsche) Aussage der Wahrheit entspricht, handelt sie nicht vorsätzlich. In solchen Fällen kommt ein fahrlässiger Meineid (§ 161 StGB) in Betracht.

Der Wissens-Check: Was genau ist eine Sammelklage?

Was tun, wenn Meineid vorgeworfen wird?

Der Vorwurf des Meineides ist besonders schwerwiegend. Die Hilfe eines Rechtsbeistandes ist dringend zu empfehlen. Im Zuge der Erstberatung wird zunächst ein Handlungsplan erarbeitet. Das Ziel ist, einen Freispruch zu erwirken.

In diesem Zusammenhang lesenswert: Das richtige Vorgehen bei der Suche nach einem Rechtsbeistand

Kommt es im Zuge des Meineidverfahrens zu einer Hauptverhandlung und einer Verurteilung, gilt die verurteilte Person als vorbestraft. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen zivilrechtliche bzw. private Konsequenzen. Denkbar wäre etwa der Verlust der beruflichen Anstellung. Darüber hinaus erfahren Verurteilte häufig einen Vertrauensverlust in ihrem sozialen Umfeld.

Ebenfalls von Bedeutung: Wird eine angeklagte Person durch einen Meineid zu Unrecht belastet oder verurteilt, können sich hieraus Schadenersatzansprüche ergeben. Diese müssen im Anschluss an das Meineid-Verfahren in einem zivilrechtlichen Prozess geltend gemacht werden.

Mögliche Strafen für einen Meineid

Bei einem Meineid droht per Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Aus diesem Grund stellt der Meineid ein Verbrechen dar. Das Höchstmaß liegt bei 15 Jahren, eine Geldstrafe ist gänzlich ausgeschlossen. Lediglich in minder schweren Fällen können Gerichte eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und fünf Jahren anordnen.

Wichtig: Wird die Falschaussage von der Tatperson rechtzeitig berichtigt, kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar gänzlich von einer Bestrafung absehen (§ 158 StGB).

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