10.10.2024

Privates Auto vermieten

Das eigene Auto vermieten, wenn man es gerade nicht benötigt – privates Carsharing wird immer populärer. Doch ist es überhaupt erlaubt, das eigene Auto privat zu vermieten? Welche gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten und was gilt hinsichtlich der Haftung bei Schäden und Bußgeldern? Dieser Artikel fasst alle relevanten Informationen zusammen.

Was ist privates Carsharing?

Beim privaten Carsharing verleihen Privatpersonen ihr Fahrzeug für einen festgelegten Zeitraum an Dritte, beispielsweise an Freunde, Bekannte oder auch an Fremde. Dieses Konzept der privaten Autovermietung wird auch als Peer-to-Peer-Carsharing bezeichnet.

In der Regel erfolgt die private Autovermietung direkt. Das bedeutet: Beide Parteien schließen einen privaten Vertrag über die Nutzung des Fahrzeugs ab. Alternativ kann das private Carsharing jedoch auch über eine professionelle Vermittlungsplattform erfolgen, welche sich um Buchung, Vertrag und Rechnungsstellung kümmert.

Was sollte man hinsichtlich Verträgen und Mietbedingungen beachten?

Bei einer privaten Automiete ist der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags dringend zu empfehlen. Nur so lassen sich die Rahmenbedingungen der Nutzung sowie der Ablauf bei einem möglichen Schadenfall rechtssicher vereinbaren.

Idealerweise enthält ein Mietvertrag für die private Autovermietung folgende Inhalte:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • Zeitraum der Fahrzeugmiete
  • Höhe der Mietkosten
  • Regelungen zu Nebenkosten (z.B. Betriebskosten, Benzin)
  • Ablauf im Schadenfall (z.B. Selbstbeteiligung)
  • Versicherungsstatus des Fahrzeugs
  • Haftung bei Blitzern, Strafzetteln und anderen Verkehrsverstößen
  • Kündigungsbedingungen
  • Ort, Datum und Unterschrift aller Vertragsparteien

Weitere Vereinbarungen können in den Mietbedingungen getroffen werden. Beispielsweise dazu, wo das Fahrzeug während der Miete geparkt, oder ob es innerhalb des Mietzeitraums an Dritte weitergegeben werden darf.

Wer gilt als berechtigte Person am Steuer?

Als berechtigte Fahrerin bzw. berechtigter Fahrer gelten ausschließlich Personen, die im Mietvertrag als fahrzeugführende Person vermerkt sind. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn im Mietvertrag bzw. in den Mietbedingungen vereinbart wurde, dass das Fahrzeug an Dritte weitergegeben werden darf.

Welche Versicherungen sind erforderlich, um ein Auto privat zu vermieten?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt alle Schäden ab, die am Eigentum Dritter verursacht werden. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und für eine private Automiete zwingend erforderlich.

Darüber hinaus sollte für das private Carsharing eine Kaskoversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Während die Teilkasko ausschließlich bei Schäden durch äußere Einflüsse (z.B. Witterungseinflüsse, Wildunfall) einspringt, übernimmt die Vollkasko auch Schäden, die durch die fahrzeugführende Person verursacht wurden.

Wichtig: Wer sein Auto privat vermieten möchte, sollte sich vorher beim Versicherungsanbieter erkundigen, ob das private Carsharing abgedeckt wird.

Privates Carsharing: Müssen Einnahmen versteuert werden?

Sobald durch privates Carsharing Einnahmen generiert wurden, sind diese dem Finanzamt zu melden. Jedoch nur, sofern die steuerliche Freigrenze in Höhe von 256 Euro pro Jahr überschritten wird. Ist dies der Fall, wird Einkommenssteuer fällig.

Hinweis: Finanzämter überprüfen regelmäßig, ob eine private oder gewerbliche Autovermietung vorliegt. Letztere wird angenommen, sofern ein Fahrzeug regelmäßig vermietet wird. Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Autovermietung als gewerblich anzusehen ist, müssen zusätzlich zur Einkommenssteuer auch Umsatz- und Gewerbesteuer abgeführt werden

Privat ein Auto mieten: Wer haftet bei Bußgeldern bzw. Schäden?

Bei Verkehrsverstößen im Rahmen einer privaten Autovermietung machen Behörden entsprechende Bußgelder im ersten Schritt bei der Fahrzeughalterin bzw. beim Fahrzeughalter geltend. Zu diesem Zweck wird von der Bußgeldstelle ein sogenannter Anhörungsbogen verschickt, Wer einen Anhörungsbogen erhält, ist verpflichtet, die angegebenen Daten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und der Bußgeldstelle etwaige Fehler mitzuteilen. Hier muss gegebenenfalls dann auch die fahrzeugführende Person benannt werden, die den Verkehrsverstoß begangen hat.

Anschließend wird diese von den Behörden zur Zahlung des Bußgeldes aufgefordert. Kann die fahrzeugführende Person jedoch nicht zweifelsfrei ermittelt werden, können der vermietenden Person die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Bei Schäden haftet zunächst die mietende Person – sofern ihr ein Verschulden oder ein grob fahrlässiges Verhalten (z.B. Trunkenheit) nachgewiesen werden kann. Eine entsprechende Klausel sollte unbedingt in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Bei nicht aufklärbaren Schäden sieht es anders aus. Hier ist die vermietende Person in der Haftung. Dies gilt auch, sofern die Miete ordnungsgemäß beendet und das Fahrzeug an einem öffentlich zugänglichen Ort abgestellt wurde. Dann ist nicht sicher auszuschließen, dass der Schaden durch Dritte verursacht wurde.

Tiefer ins Thema einsteigen? Gleich Weiterlesen: Wer haftet bei Carsharing-Schäden?

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