19.10.2023
Anhörungsbogen erhalten: Ausfüllen oder nicht?
Leitet die Bußgeldstelle aufgrund einer Ordnungswidrigkeit ein Verfahren ein, erhält die Person, die das betroffene Fahrzeug hält, einen sogenannten Anhörungsbogen. Ist man verpflichtet, das Dokument auszufüllen? Wann und wie ein Anhörungsbogen zu behandeln ist, was bei Falschangaben droht und ob das Zugeben eines Verstoßes vorteilhaft ist, fasst dieser Artikel zusammen.
Was ist ein Anhörungsbogen?
Bei einem sogenannten Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren handelt es sich um ein Dokument, das vermeintliche Verkehrssünderinnen oder -sünder von der Bußgeldstelle erhalten. Es soll Beschuldigten die Möglichkeit zu einer eigenen Stellungnahme geben. Dieses Recht ist in § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (kurz: OWiG) verankert.
In einem Anhörungsbogen können Betroffene die Umstände, die zur Ordnungswidrigkeit geführt haben, genauer beschreiben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Personen zu benennen, welche die Schilderungen bezeugen können.
Ein Anhörungsbogen beinhaltet folgende Punkte
- Angaben zur beschuldigten Person
- genauer Tatvorwurf
- mögliche Folgen des Verstoßes
- ggf. Angaben zu bezeugenden Personen und Beweismitteln (z.B. ein Blitzerfoto)
Anhörungsbogen ignorieren: Muss man den Anhörungsbogen ausfüllen?
Das Recht zur Stellungnahme ist – wie die Bezeichnung vermuten lässt – ein Recht, jedoch keine Pflicht. Das bedeutet:
Betroffene sind nicht verpflichtet, einen Anhörungsbogen auszufüllen oder den Anhörungsbogen zu beantworten.
Das Recht zu Schweigen bezieht sich jedoch nur auf den eigentlichen Tatvorwurf. Personenbezogene Daten dagegen müssen ausgefüllt werden, beispielsweise:
- Name der fahrzeugführenden Person
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Staatsangehörigkeit
In der Regel sind diese Angaben bereits auf dem Anhörungsbogen aufgelistet. Wer einen Anhörungsbogen erhält, ist verpflichtet, diese Daten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und der Bußgeldstelle etwaige Fehler mitzuteilen. Bleibt eine entsprechende Meldung an die Behörden aus, droht eine Strafe wegen falscher Namensangabe gem. § 111 Abs. 1 OwiG in Höhe von bis zu 1.000 EUR.
Wichtig: Der Anhörungsbogen muss innerhalb der darauf vermerkten Frist postalisch zurückgeschickt werden. Einige Bußgeldstellen bieten mittlerweile auch an, die Angaben online zu tätigen.
Anhörungsbogen ausfüllen und Verstoß zugeben: Ja oder nein?
Wer einen Anhörungsbogen erhalten hat, hat das Recht zu schweigen, um sich nicht selbst zu belasten. Doch ergeben sich Vorteile daraus, einen Verstoß zuzugeben?
In der Regel wird Kooperationsbereitschaft nicht durch mildere Sanktionen belohnt. Ob der Anhörungsbogen ausgefüllt wird oder nicht, hat weder positive noch negative Konsequenzen. Betroffene, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, dürfen daher nicht mit einer höheren Strafe belegt werden.
In diesem Zusammenhang interessant: Ist ein Schuldanerkenntnis nach einem Unfall sinnvoll?
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Anhörungsbogen ausfüllen: Was droht bei Falschangaben?
Wer sich dazu entscheidet, Angaben über den Tathergang zu machen, muss diesen wahrheitsgemäß darlegen. Nachweisliche und absichtliche Falschangaben können eine zusätzliche Strafe nach sich ziehen. Wer zum Beispiel fälschlicherweise angibt, dass eine andere Person das Auto gefahren habe, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen.
Wissenswert: Welche Strafen drohen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Anhörungsbogen zu spät oder gar nicht erhalten: Wann verjährt die Tat?
Die Bußgeldstelle hat drei Monate Zeit, um einen Anhörungsbogen zuzustellen. Betroffene, die innerhalb dieser Frist keine Post erhalten haben, können damit rechnen, dass das Verfahren gegen sie eingestellt oder gar nicht erst eröffnet wurde.
In Einzelfällen wird kein Anhörungsbogen zugestellt. Beispielsweise dann, wenn die Polizei bereits vor Ort des Geschehens eine Anhörung vorgenommen hat oder die Identität der fahrzeugführenden Person unmittelbar festgestellt werden konnte. In diesen Fällen verschickt die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid.
Wichtig für die Verjährung: Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährungsfrist durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Es kommt dabei jedoch nicht auf die eigentliche Zustellung im Briefkasten an. Vielmehr reicht es aus, wenn die Bußgeldstelle den Anhörungsbogen innerhalb von drei Monaten ab Zeitpunkt der Tat die Versendung veranlasst oder das laufende Verfahren bekanntgegeben hat. Betroffene können sich also nicht darauf berufen, einen Anhörungsbogen gar nicht erst erhalten zu haben.
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Checkliste Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: Das ist zu tun
- Personenbezogene Angaben wahrheitsgemäß machen (sofern erforderlich)
- Falls die personenbezogenen Angaben bereits ausgefüllt sind, diese auf Richtigkeit überprüfen
- Bei fehlerhaften Angaben Bußgeldstelle informieren
- Optional: Angaben zum Tathergang machen
- Falls Angaben zu korrigieren und ergänzen waren: Anhörungsbogen fristgerecht zurückschicken (postalisch oder online)
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