12.08.2019 – zuletzt aktualisiert am: 06.07.2023

Rückgaberecht – Das gilt es zu beachten

Oft genug macht man vom sogenannten Rückgaberecht oder Umtauschrecht Gebrauch. Streng genommen gibt es dieses jedoch gar nicht – zumindest nicht als gesetzlich verankertes Recht des Kunden, gekaufte Ware bei Nichtgefallen zurückzugeben und dafür eine Rückerstattung des Kaufpreises oder einen anderen Artikel zu erhalten.

Was das Rückgaberecht besagt und was für das Widerrufsrecht, Umtauschrecht und die Gewährleistung gilt, erläutert dieser Beitrag:

Unterschied zwischen Rückgaberecht, Widerrufsrecht und Umtauschrecht

Kaufende unterscheiden meist nicht zwischen dem Rückgaberecht und dem Umtauschrecht. Jedoch gibt es laut Gesetz eindeutige Unterschiede zwischen den beiden Begriffen. Doch für beide Begriffe gilt: Sie sind im stationären Handel eine freiwillige Kulanzleistung.

Verkaufende Personen sind nicht dazu verpflichtet, die Ware zurückzunehmen.

Jedoch gewähren viele Händler aus Kulanz dem Käufer 14 Tage Rückgaberecht oder Umtauschrecht, zu dem sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht verpflichtet wären. Anderes gilt für das Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen.

Rückgaberecht

Wird beim Verkauf ein Rückgaberecht eingeräumt, so besteht für die Kaufperson ein Recht darauf, die Ware ohne Gründe zurückgeben. Der Verkaufspreis muss dabei erstattet werden.

Wie lange gilt das Rückgaberecht?

Im stationären Handel gibt es normalerweise kein gesetzliches Rückgaberecht, sondern nur die freiwillige Kulanzleistung der verkaufenden Unternehmen. Anders verhält es sich jedoch bei Fernabsatzverträgen, wie zum Beispiel beim Onlinehandel. Hier greift das Widerrufsrecht.

Rückgaberecht Einzelhandel: Kein universeller Anspruch

Im stationären Einzelhandel gehen viele fälschlicherweise davon aus, dass sie gekaufte Waren innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeben können. Doch das stimmt nicht immer:

In der Regel gibt es im Laden kein formelles Rückgaberecht, trotzdem sind viele Unternehmen kulant und bieten ihrer Kundschaft eine individuelle Frist für die Rückgabe an. Einige gewähren beispielsweise nur wenige Tage Kulanz, während andere eine Frist von mehreren Wochen oder sogar Monaten einräumen.

Wenn ein Einzelhandel der Kundschaft freiwillig ein Rückgaberecht gewährt, hat er auch das Recht, dieses an bestimmte Bedingungen zu knüpfen – zumindest im lokalen Einzelhandel. Dazu können zählen:

  • Die Rückgabe der Waren ist nur gegen Vorlage des Kassenbons oder der Rechnung möglich.
  • Reduzierte Waren können vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen werden.
  • Sonder- und Maßanfertigungen müssen nicht zurückgenommen werden, da sie auf speziellen Wunsch angefertigt wurden.
  • Aus hygienischen Gründen können Unterwäsche und Bademode vom Rückgaberecht ausgeschlossen werden.
  • Wenn die Ware zurückgegeben werden soll, muss sie originalverpackt und im Originalzustand sein.

Rückgaberecht Online-Kauf: Oft vorteilhafter als das Widerrufsrecht

Im Gegensatz zum stationären Einzelhandel hat der Kunde bei einem Online-Kauf nicht die Möglichkeit, die Ware vorab zu begutachten. Deshalb gilt in jedem Fall das gesetzliche Widerrufsrecht im Online-Handel (siehe unten).

Oft gibt es aber ein individuelles Rückgaberecht, das über die gesetzlichen Mindestanforderungen des Widerrufsrechts hinausgeht – beispielsweise indem die Frist von 14 auf 30 Tage verlängert wird. Bedingung für einen kostenfreien Umtausch ist stets, dass die Ware noch nicht in Gebrauch genommen und im gleichen Zustand zurückgegeben wird, wie sie versendet wurde.

Wenn eine Ware, die im Online-Shop gekauft wurde, zurückgesendet werden soll, fallen in der Regel Versandkosten an. Wer diese Kosten trägt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa dem Warenwert und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops.

Grundsätzlich gilt, dass Kaufende die Kosten für den Rückversand der Ware tragen müssen, sofern der Shop darüber informiert hat und sich selbst nicht zur Kostenübernahme bereit erklärt.

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Bei privaten Käufen, auch wenn sie über das Internet oder Online-Verkaufsplattformen erfolgen, gibt es in der Regel kein Rückgaberecht für Kaufende. Es gilt die Regelung "gekauft wie gesehen" ohne Garantie und Gewährleistung.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn Verkaufende die Kundschaft arglistig getäuscht haben oder die gekaufte Sache Sachmängel aufweist, kann auch bei einem Privatverkauf eine Rückgabe erfolgen.

Allerdings gestaltet sich die Umsetzung dieses Rückgaberechts meist schwierig, da nur wenige private Verkäufer bereit sind, eine bereits verkaufte Ware zurückzunehmen. In diesem Fall kann oft nur der gerichtliche Weg mit einem Rechtsbeistand Abhilfe leisten. Für Fälle wie diese kann der Abschluss einer zuverlässigen Privat-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Hier Beitrag berechnen!

Widerrufsrecht

Bei Fernabsatzverträgen, also Käufen über Online-Shops, aber auch übers Telefon oder Bestellschein, gilt gesetzliches Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht). Gemäß § 355 BGB kann dieses Widerrufsrecht innerhalb einer 14-tägigen Frist ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden – auch bei mangelfreier Ware.

Hintergrund: Der Gesetzgeber möchte den Käufer in Kaufverträgen, bei denen er die Ware kauft, ohne sie vorher je in der Hand gehabt zu haben, besonders schützen. Während beim Einkauf im stationären Handel, die Möglichkeit besteht, Kleidung anzuprobieren und Lebensmittel in Augenschein zu nehmen, ist dies bei Fernabsatzverträgen nicht möglich. Ein Anspruch darauf gibt es aber nur im Online-Kauf, nicht im stationären Einzelhandel:

Dies erfolgt regelmäßig durch rechtzeitige Absendung eines Widerrufs in Textform und Rücksendung der empfangenen Ware an den die verkaufende Person. Der Verkaufende muss seiner Kundschaft über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren.  

Hinweis: Mehr Informationen über Vertragsrechte findet man in unseren Beiträgen über die Kündigung des Fitnessstudios und über das Sonderkündigungsrecht bei zu langsamem Internet.

Umtauschrecht

Wird das Umtauschrecht vom Verkaufenden gewährleistet, kann die Kundschaft die Ware zurückgeben. Dabei erhält sie aber nicht das Geld zurück, sondern kann neue Ware auswählen oder sich einen Gutschein ausstellen lassen.

Gibt es ein Umtauschrecht im Einzelhandel?

Was viele nicht wissen: Es besteht kein gesetzliches Umtauschrecht oder Rückgaberecht im Einzelhandel. Entsprechend § 433 ff. BGB wird zwischen Verkaufenden und Kundschaft ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen, aus dem entsprechende Pflichten resultieren: Die Verkaufenden haben die Ware zu übergeben, die kaufende Person hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist regelmäßig nicht vorgesehen – vorausgesetzt, es wurde mangelfreie Ware verkauft. Wenn Einzelhändler ihrer Kundschaft dennoch die Möglichkeit des Umtauschs zugestehen, handelt es sich um Kulanz oder unabhängig von den gesetzlichen Grundlagen vereinbarte Zusatzleistungen.

Gewährleistung: Umtausch oder Geld zurück?

Bei mangelhafter Ware hingegen steht der Kundschaft eine gesetzliche Gewährleistung zu (§ 437 BGB). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein „Umtauschrecht“ im häufig verstandenen Sinn von „Geld zurück“, sondern Verkaufende sind zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet.

Das bedeutet, es muss ein mangelfreier Ersatz geliefert oder die ursprüngliche Ware nachgebessert werden (was insbesondere bei Maßanfertigungen auch die Kundschaft vorteilhafter sein kann). Ist dies nicht möglich, wird der Kaufpreis zurückerstattet.

Nach § 440 BGB haben Verkaufende bei einer Reparatur des Produkts das Recht auf zwei Versuche, um alle Mängel vollständig zu beseitigen. Wenn das reparierte Produkt dennoch Mängel aufweist, kann die Kundschaft vom Vertrag zurücktreten und eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.

Gemäß § 438 BGB gilt die Gewährleistungsfrist für mindestens zwei Jahre ab dem Kaufdatum. Wenn ein Mangel an der Ware bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorliegt und die verkaufende Person diesen Mangel verschweigt, liegt eine arglistige Täuschung vor. In diesem Fall verlängert sich die Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB auf drei Jahre.

Im Gegensatz zur Gewährleistungsfrist bei Warenkäufen gilt bei handwerklichen Dienstleistungen eine andere Regelung. Hier hängt die Dauer der Gewährleistung davon ab, um welche Art von handwerklicher Tätigkeit es sich handelt. Bei Neubauten und größeren Umbauten von Gebäuden beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß § 634a BGB fünf Jahre und umfasst alle Arbeiten, die am Gebäude durchgeführt wurden.

Gewährleistung und Garantie: Wo liegt der Unterschied?

Oftmals kommt es zur Verwechslung beider Begriffe im Blick auf das Rückgaberecht. Dabei unterscheiden sich beide Begriffe jedoch voneinander:

  • Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Vorgabe und wird vom Handel automatisch gewährt. Sie tritt in Kraft, wenn das gekaufte Produkt Mängel aufweist, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Dabei unterscheidet man zwischen Sach- und Rechtsmängeln. Allerdings greift die Gewährleistung nicht bei Schäden, die durch Selbstverschulden entstanden sind.
  • Im Gegensatz dazu ist die Garantie eine freiwillige Leistung seitens der Verkaufenden. Oftmals ist sie auch bei Selbstverschulden gültig und ihre Laufzeit kann individuell festgelegt werden. Die Bedingungen der Garantie sind in der Regel in einem Vertrag festgehalten, der der Kundschaft ausgehändigt wird.

 

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