23.08.2021 – zuletzt aktualisiert am: 27.02.2024

Saisonarbeit: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In vielen Branchen gibt es keine ganzjährigen Arbeitsverhältnisse: weil die betriebliche Auslastung variiert, die Ernte zu einer bestimmten Jahreszeit anfällt oder weil im Sommer mit vielen Touristen zu rechnen ist. Für die arbeitsintensiven Monate des Jahres werden Saisonarbeitskräfte engagiert. Welche Regeln gelten für sie? Haben Saisonarbeitskräfte Anspruch auf Mindestlohn und wie sieht es mit Urlaub und Kündigungsschutz aus?

Was ist Saisonarbeit?

Die sogenannte Saisonarbeit ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie zählt, wie auch der 538-Euro-Job, zu den Minijobs.

In vielen Branchen sind Arbeitgeber auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Beispielsweise in der Landwirtschaft, Tourismusbranche oder Gastronomie. Um in der Hochsaison das Mehr an Arbeit bewältigen zu können, werden zusätzliche Erntehelfer, Servicekräfte und Promoter eingestellt. Ist die „heiße Phase“ vorbei, endet das Arbeitsverhältnis.

Voraussetzungen für Saisonarbeit

Saisonarbeitskräfte schließen mit ihrem Arbeitgeber in der Regel einen befristeten Saisonarbeitsvertrag ab. Diese Befristung ist wichtig, damit das Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gilt.

Sind Saisonarbeitskräfte sozialversicherungspflichtig?

Für Saisonarbeitskräfte besteht keine Sozialversicherungspflicht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bei einer 5-Tage-Woche dürfen Saisonarbeitskräfte nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden.
  • Werden Saisonarbeitskräfte an weniger als 5 Tagen pro Woche eingesetzt, ist die Saisonarbeit auf 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt.
  • Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.


Berufsmäßig bedeutet, dass eine Saisonarbeitskraft die kurzfristige Beschäftigung ausübt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wer also mehrere Minijobs hat, übt diese jeweils nicht berufsmäßig aus. Allerdings werden für eine etwaige Sozialversicherungspflicht alle kurzfristigen Jobs im jeweiligen Kalenderjahr addiert. Das bedeutet: Saisonarbeitskräfte mit mehreren Arbeitgebern müssen darauf achten, dass sie unter den o.g. Arbeitszeitgrenzen bleiben.

Arbeitsrecht für ausländische Saisonarbeitskräfte

Als Erntehelfer in der Erdbeer- und Spargelsaison werden häufig Saisonarbeitskräfte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten beschäftigt. Hierbei müssen Arbeitgeber überprüfen, ob die Person in ihrem Heimatland eine weitere Beschäftigung ausübt. Ist dies nicht der Fall, unterliegt das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht.

Für saisonale Arbeitskräfte, die in ihrem Heimatland angestellt oder selbstständig sind, gelten die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. In diesen Fällen muss die Bescheinigung A1 vorliegen. Mit dieser Bescheinigung weist der Arbeitnehmer nach, dass für ihn die Rechtsvorschriften seines Heimatlandes gelten. Für den deutschen Arbeitgeber entstehen keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Regeln für Saisonarbeitskräfte: Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung

Doch bekommt man für Saisonarbeit Mindestlohn? Haben Saisonarbeitskräfte Urlaubsanspruch oder ein Recht auf Entgeltfortzahlung?

Für Saisonarbeit gilt der Mindestlohn

In Deutschland gilt die gesetzliche Lohnuntergrenze in Höhe von 12,41 Euro pro Stunde. Davon sind gem. § 22 Mindestlohngesetz lediglich folgende Berufsgruppen ausgenommen:

  • Auszubildende
  • Freiberufler
  • Pflichtpraktikanten
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
  • ehrenamtliche Mitarbeiter


Folglich haben Saisonarbeitskräfte einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Allerdings können Kost und Logis begrenzt auf den Mindestlohn angerechnet werden. Voraussetzung: Das Nettogehalt des Arbeitnehmers liegt über der Pfändungsfreigrenze i.H.v. derzeit knapp 1.200 Euro.

Auch Saisonarbeitskräfte haben Urlaubsanspruch

In Deutschland haben Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen pro Jahr. Da Saisonarbeitskräfte in der Regel weniger als 6 Monate beschäftigt werden, steht ihnen gem. § 5 Bundesurlaubsgesetz lediglich ein Teilurlaubsanspruch zu. Saisonarbeitskräfte erwerben pro Monat, den das Beschäftigungsverhältnis besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Das bedeutet:

  • Ein Monat Saisonarbeit: 2 Tage Urlaub
  • Zwei Monate Saisonarbeit: 3 Tage Urlaub
  • Drei Monate Saisonarbeit: 5 Tage Urlaub
     

Jetzt auch informieren: Darf der Arbeitgeber den genehmigten Urlaub streichen? 

Entgeltfortzahlung bei Krankheit für Saisonarbeitskräfte

Wer erkrankt und nicht arbeiten kann, hat in Deutschland einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Diese Regelung gilt auch für saisonale Arbeitskräfte. Allerdings wird der Anspruch erst erworben, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen besteht. Wer lediglich 3 Wochen als Saisonarbeitskraft tätig ist und anschließend erkrankt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Saisonbeschäftigung: Besonderheiten bei der Kündigung

Gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz besteht ein Kündigungsschutz nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate Bestand hat. Da Saisonarbeitskräfte in der Regel lediglich 3 Monate lang beschäftigt werden, können sie sich nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen.

Eine Kündigungsfrist existiert für Saisonarbeitskräfte ebenfalls nicht. Aus diesem Grund können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beispielsweise eine Frist von nur einem Tag vereinbaren. Wird die Saisonarbeit länger als 3 Monate ausgeübt, gelten automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB.

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