27.05.2021 – zuletzt aktualisiert am: 20.02.2024

Selbstständig als Influencer und Blogger: Darauf ist zu achten

Instagram, Twitter, Facebook und Co.: Soziale Netzwerke sind heutzutage aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Kein Wunder also, dass das Werbeangebot auf diesen Plattformen stetig zunimmt. Sogenannte Influencer und Blogger nutzen dabei ihre Reichweite, um mit der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen Geld zu verdienen. Doch was genau sind Influencer und Blogger eigentlich? Was muss beachtet werden, wenn man mit Werbung in sozialen Netzwerken Geld verdienen möchte und wann müssen welche Steuern gezahlt werden?

Als Influencer werden Personen bezeichnet, die aufgrund ihrer starken Präsenz in sozialen Netzwerken ein hohes Ansehen (auch als Reichweite bezeichnet) haben und dieses nutzen, um bestimmte Produkte oder Lebensstile zu bewerben. Aufgrund ihrer hohen Reichweite fungieren Influencer als sogenannte Multiplikatoren, welche den Content von Unternehmen – beispielsweise Werbebotschaften – an ihr Publikum (die sogenannten Follower) weiterverbreiten.

Blogger hingegen sind Autoren und/oder Herausgeber von sogenannten Blog-Beiträgen. Dabei handelt es sich um im Internet präsentierte Text-Inhalte, die in chronologisch gestalteter Reihenfolge eine Art öffentliches Tagebuch darstellen. Besonders beliebte und einflussreiche Blogger werden häufig von Unternehmen gebucht, um bestimmte Werbe- oder Markenbotschaften an ihre Leserschaft zu übermitteln und sind auf diese Weise ebenfalls Teil des Influencer-Marketings.

Wer im Rahmen seiner Tätigkeit als Influencer oder Blogger Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen bewirbt und für diese Werbung eine Gegenleistung erhält, muss die entsprechenden Inhalte als Werbung kennzeichnen. Alle Informationen zur Werbekennzeichnung fasst unser Artikel über Werbung auf Social Media zusammen.

Blogger und Influencer: Gewerbe anmelden – ist das erforderlich?

Nicht jeder Influencer und Blogger benötigt einen Gewerbeschein. Bei journalistischen und künstlerischen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Gewerbe, sondern um einen Freiberuf. Auf Grundlage des § 18 EStG gelten beispielsweise Influencer und Blogger, die künstlerische YouTube-Videos erstellen oder als Blogger journalistisch arbeiten, als Freiberufler.

Wer seine Web-Inhalte jedoch mit einer dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht erstellt, geht einer gewerblichen Arbeit i.S.d. § 15 EStG nach. Dies gilt beispielsweise für Influencer und Blogger, die für ihren Content Geld von Unternehmen erhalten.

Hinweis: Die sogenannte Probezeit von 3 Monaten gibt Influencern und Bloggern die Möglichkeit herauszufinden, ob ihre Idee wirtschaftlich tatsächlich funktioniert. Erst nach dieser Zeit ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, sofern die Web-Inhalte weiterhin mit Gewinnerzielungsabsicht erstellt werden.

In diesem Zusammenhang interessant: Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer – wie sehen die Unterschiede aus?

Steuern für Influencer und Blogger: Eine Übersicht

Für Influencer und Blogger kommen üblicherweise folgende Steuerarten in Betracht:

Die Einkommenssteuer

Erzielte Einkünfte aus einem Gewerbe unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommenssteuer. Influencer und Blogger sind gem. § 56 EStDV jedoch nur zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichtet, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag i.H.v. 11.604 Euro übersteigen.

Aber Achtung: Bei weiteren Einkünften aus einer nicht-selbstständigen Arbeit beträgt der Freibetrag lediglich 410 Euro (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Die Umsatzsteuer

Einnahmen von Influencern und Bloggern unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Entsprechend ist die Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung erforderlich – sofern der jährliche Umsatz 22.000 Euro (Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 Abs.1 S. 2 UStG) übersteigt, muss zusätzlich monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, in welcher der monatliche Umsatz zu erklären ist.

Die Gewerbesteuer

Wer ein Gewerbe betreibt, muss Gewerbesteuer zahlen – jedoch nur dann, wenn der Gewinn die Freigrenze von 24.500 Euro übersteigt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Blogger und Influencer: Gratisprodukte sind steuerpflichtig

Wer als Blogger oder Influencer Gratisprodukte erhält – beispielsweise, um diese zu testen oder zu bewerben – muss diese versteuern. Denn: Sogenannte Sachzuwendungen gelten als Einnahmen und müssen entsprechend versteuert werden. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Liegt der Wert der Sachzuwendung unter 10 Euro, gilt diese als sogenannter Streuartikel und ist nicht zu versteuern.
  • Soll das Produkt nach dem Test oder dem Gebrauch zurückgeschickt werden, ist ebenfalls keine Besteuerung fällig.
  • Der Schenkende kann die Ware pauschal mit 30 Prozent versteuern, so dass der Influencer oder Blogger auf die Sachzuwendung keine Steuern mehr zahlen muss. Dies ist jedoch nur für Sachzuwendungen zulässig, deren Wert 10.000 Euro nicht übersteigt.

Blogger und Influencer: Betriebsausgaben absetzen – so funktioniert es

Absetzbar

Beschreibung

Hardware

Wer für seine Tätigkeit als Influencer oder Blogger Hardware benötigt, kann diese von der Steuer absetzen. Absetzbar sind beispielsweise Smartphone, Laptop, Kamera und Tablet, sofern diese für die Ausübung der Selbstständigkeit erforderlich sind.

Studio oder Arbeitszimmer

Miete und Nebenkosten für ein Studio bzw. Arbeitszimmer können anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gilt für ein Arbeitszimmer, das sich in der eigenen Wohnung befindet, ein Höchstbetrag von 1.260 Euro

Reisekosten

Influencer und Blogger haben die Möglichkeit, bestimmte Kosten ihrer Geschäftsreisen steuerlich geltend zu machen. Dies kann durch die Kilometerpauschale erfolgen, die bis 2026 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer beträgt. Ab dem Jahr 2027 gilt wieder einheitlich eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer.

Pauschale Beiträge

Für einen Internet- und/oder Telefonanschluss können Influencer und Blogger monatlich 20 Euro absetzen. Bei einem Geschäftsanschluss sind sogar die gesamten Kosten steuerlich absetzbar.

Hinweis: Damit das Finanzamt entsprechende Ausgaben anerkennt, müssen diese in Form einer Rechnung nachgewiesen werden. 

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