27.06.2024
Steuerfreie Zuschüsse für Arbeitnehmer: Welche Möglichkeiten gibt es?
Durch Zuschüsse können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihre Angestellten motivieren oder für gute Leistungen belohnen. Das ist für beide Seiten attraktiv. Welche Arbeitgeberzuschüsse steuerfrei sind und welche Voraussetzungen gelten, fasst dieser Artikel zusammen.
Was sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?
Als steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse werden Sachzuwendungen oder Unterstützungsleistungen bezeichnet, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn erhalten.
Welche steuerfreien Zuschüsse für Arbeitnehmer gibt es?
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Mitarbeitenden steuerfreie Zuschüsse zu gewähren. Typische Beispiele für eine solche steuerfreie Zuwendung sind:
- Der Mobilitätszuschuss: Zuschuss für die tägliche Fortbewegung
- Gutscheine oder Prepaid-Karten
- Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
- Essenszuschüsse
- Zuschüsse zur Kinderbetreuung
- Erholungsbeihilfe
- Zuschuss zu Dienstfahrrädern
Die Voraussetzungen: Wann sind Arbeitgeberzuschüsse steuerfrei?
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit unterscheiden sich je nach Arbeitgeberzuschuss. Grundsätzlich gilt:
- Die Zuschüsse müssen zweckgebunden sein (z.B. Gesundheitsförderung) und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
- Die Auszahlung darf nicht in bar oder mit der Gehaltsüberweisung erfolgen.
- Wird die Freigrenze überschritten, kann der gesamte Zuschuss steuerpflichtig sein.
- Je nach Arbeitgeberzuschuss können Nachweise (z.B. über Kosten) oder Belege (z.B. Fahrtkostenbelege) erforderlich sein.
- Die Zuschüsse müssen den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes entsprechen.
Steuerfreie Zuwendung vom Arbeitgeber: Freigrenzen und Besonderheiten
Für einige steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse existieren Freigrenzen sowie besondere Voraussetzungen:
Zuschuss | Freigrenze (pro Jahr) | Voraussetzungen |
Sachzuwendungen | 60 Euro | Für persönliche Ereignisse (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt) |
Beihilfe in Notsituationen | 600 Euro | Hilfssituation (z.B. schwere Krankheit, Tod eines Familienmitglieds) |
Betriebliche Gesundheitsförderung | 600 Euro | Für Maßnahmen, die die Gesundheit des Arbeitnehmenden verbessern (z.B. Ernährungsberatung, Suchtprävention) |
Internetpauschale | Bis zu 600 Euro (50 Euro/Monat) | Kosten müssen nachgewiesen werden |
Bis zum 31.12.2024 können Angestellte von ihrem Betrieb eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro in Form einer Inflationsprämie erhalten. Die Zahlung ist freiwillig, ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
Was gilt für steuerfreie Zuschüsse bei Jubiläen, Hochzeiten etc.?
Bei steuerfreien Zuwendungen ist zwischen steuerfreien Sachleistungen und anlassbezogenen Geschenken zu unterscheiden. Geschenke an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind steuerfrei, sofern ihr Wert 60 Euro nicht überschreitet und sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) gewährt werden. Vorteilhaft: Diese Freigrenze kann mehrfach – also bei verschiedenen Anlässen – beansprucht werden.
Steuerfreie Sachleistungen hingegen müssen nicht anlässlich eines persönlichen Ereignisses gewährt werden, hier gilt jedoch eine monatliche Freigrenze i.H.v. 50 Euro (Sachzuwendungsfreigrenze).
Zwar sind Geschenke – wie z.B. Gutscheine – zunächst als Sachleistung einzustufen, werden sie jedoch aufgrund eines besonderen Anlasses gewährt, kann ihre Freigrenze (60 Euro) zusätzlich zur Freigrenze der Sachleistungen (50 Euro) in Anspruch genommen werden.
Steuerfreie Zuschüsse: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Steuerfreie Zuwendungen sind sowohl für da Unternehmen als auch für Angestellte von Vorteil. Denn Arbeitgeberzuschüsse stärken die Bindung und Zufriedenheit innerhalb der Belegschaft und steigern die Attraktivität eines Unternehmens für potenzielle neue Beschäftigte.
Darüber hinaus sind für steuerfreie Zuwendungen vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, anders als bei einer Gehaltserhöhung, keine erhöhten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten die Zuschüsse meist komplett steuerfrei.
Ein Beispiel: Eine Gehaltserhöhung von 100 Euro für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gehalt: 3000 Euro) in der Steuerklasse I kostet Arbeitgeber rund 119 Euro. Von diesen 100 Euro erhalten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufgrund der erhöhten Steuerbelastung nur ca. 53 Euro. Werden die 100 Euro in anderer Form – beispielsweise als Internetpauschale und Zuschuss zur Gesundheitsförderung – gewährt, entfallen für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zusätzliche Sozialabgaben und für Beschäftige die erhöhte Steuerbelastung.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Besondere Regelungen für Gutscheine und Geldkarten
Seit 2020 gelten die Regelungen für Gutscheine, Geldkarten und andere zweckgebundene Geldleistungen. Diese fallen unter die steuerfreien Sachbezüge, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das bedeutet konkret:
- Der Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
- Die Leistung wird nicht auf den Lohnanspruch angerechnet.
- Die Leistung wird nicht anstelle einer zukünftigen Lohnerhöhung gewährt.
Geldkarten und Gutscheine müssen darüber hinaus zum Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (kurz: ZAG) erfüllen. Letzteres ist gegeben, sofern die Geldkarte bzw. der Gutschein:
- nur für ein limitiertes Netz verwendet werden kann (z.B. Gutscheinkarten von Einzelhandelsketten) oder
- für eine bestimmte Produktpalette gilt (z.B. Tankkarten) oder
- zu steuerlichen oder sozialen Zwecken verwendet werden kann (z.B. Essensmarken)
Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten sowohl Gutscheine als auch Geldkarten als Geldleistung – und müssen entsprechend versteuert werden.
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