30.03.2023

Inflationsprämie: Muss der Arbeitgeber sie zahlen und wie wird die Prämie versteuert?

Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden als sogenannte Inflationsprämie steuer- und abgabenfrei überweisen. Bei der Auszahlung der Inflationsprämie ist für Betriebe jedoch einiges zu beachten. Muss der Inflationsbonus zwingend ausgezahlt werden? Wer hat Anspruch auf die Inflationsprämie und kann sie von der Steuer abgesetzt werden? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist die Inflationsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie (oder auch: Inflationsprämie) ist Teil des dritten Entlastungspaketes, das am 3. September 2022 von der Bundesregierung verabschiedet wurde. Die gesetzliche Grundlage bildet das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz“.

Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine Sonderzahlung, durch welche Arbeitnehmende aufgrund der gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise entlastet werden sollen.

Inflationsprämie-Gesetz: Wie hoch fällt die Inflationsprämie aus?

Bis zu 3.000 Euro Inflationsprämie können steuerfrei einmalig je Teamkraft und Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden. Die Gesamtsumme darf auch in Form von Ratenzahlungen gewährt werden.

Arbeitnehmende, die bei mehreren Betrieben beschäftigt sind, dürfen den Inflationsbonus mehrfach erhalten. Das bedeutet: Eine arbeitnehmende Person kann insgesamt Inflationsprämien von mehr als 3.000 Euro erhalten.

Wer bekommt die Inflationsprämie?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung der Inflationsprämie haben Arbeitnehmende nicht. Unternehmen können selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung gewährt wird.

Dabei ist jedoch zu beachten: Die Auszahlung unterliegt dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Prämie darf folglich nicht nur ausgewählten Beschäftigten ausgezahlt werden, sondern muss allen Mitarbeitenden gewährt werden.

Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung erfordern einen sachlichen Grund. So ist es beispielsweise zulässig, unteren Gehaltsgruppen mehr Inflationsprämie zu zahlen als höheren Gehaltsgruppen. Darüber hinaus dürfen Teilzeitbeschäftigte lediglich eine anteilige Sonderzahlung erhalten.

In diesem Zusammenhang lesenswert: Welche rechtlichen Möglichkeiten Arbeitnehmende haben, wenn ihr Unternehmen kein Gehalt zahlt.

Kommt es in Folge einer Prämienzahlung zum Konflikt, schützen sich Unternehmen mit einem Firmen-Rechtsschutz vor ungerechtfertigten Forderungen sowie hohen Prozesskosten.

Inflationsprämie für Beamte, Minijobber und Co.: Gibt es Sonderfälle?

Der Inflationsbonus ist unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung. Das bedeutet: Auch Werkstudierende, Minijobberinnen und Minijobber und Auszubildende können die Inflationsprämie erhalten. Ebenfalls können geringfügig Beschäftigte den vollen Freibetrag ausschöpfen, da die Prämie nicht zum regelmäßigen Arbeitslohn zählt und dementsprechend keinen Einfluss auf die erlaubte Verdienstgrenze hat.

Die Inflationsprämie für Beschäftigte in Elternzeit ist aktuell noch in der Klärung.

Ob auch verbeamtete Personen einen Inflationsbonus erhalten, ist derzeit noch nicht geklärt. Die Tarifverhandlungen laufen seit Januar, ein Ergebnis soll es frühestens Ende März 2023 geben.

Wer zahlt die Inflationsprämie und ab wann?

Die beschlossene Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung eines arbeitgebenden Unternehmens an seine Mitarbeitenden. Jedes kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe die Inflationsprämie ausgezahlt wird. Sollen Arbeitnehmende eine Inflationsprämie erhalten, zahlt diese das Unternehmen. Die Arbeitgebenden bekommen die Inflationsprämie nicht erstattet vom Staat.

Die Auszahlung der Inflationsprämie kann seit dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.

Ist die Inflationsprämie für Arbeitgebende steuerfrei?

Als Sonderzahlung ist die Inflationsprämie sozialabgabenfrei. Darüber hinaus können Betriebe die Inflationsprämie als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Auch für Arbeitnehmende ist die Inflationsprämie steuerfrei. Sie hat keinen Einfluss auf den Steuersatz. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prämie tatsächlich als Unterstützungsleistung zur Abmilderung der Inflation gezahlt und entsprechend eindeutig in der Gehaltsabrechnung deklariert wird.

Lese-Tipp: Wie viel Lohn arbeitgebende Betriebe ihren Mitarbeitenden zahlen müssen, fasst unser Artikel zum Thema Mindestlohn zusammen.

Bietet die Inflationsprämie dem Arbeitgeber weitere Vorteile?

Der Inflationsbonus ist für arbeitgebende Betriebe eine vergleichsweise kostengünstige Form der Mitarbeitendenmotivation. Während eine Gehaltserhöhung dauerhaft Mehrkosten mit sich bringt und bei einer Einmalzahlung üblicherweise Steuern und Sozialabgaben fällig werden, entfallen diese bei der Auszahlung der Inflationsprämie.

Darüber hinaus sind Arbeitgebende bei der Auszahlung flexibel. Der Inflationsausgleich kann auch als Sachleistung gezahlt werden, beispielsweise als:

  • Tankgutschein
  • Warengutschein
  • Essensgutschein für die betriebseigene Kantine oder
  • Gutschein beim Energieversorger

 

Inflationsprämie statt Weihnachtsgeld: Ist das zulässig?

Nein. Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt gezahlt wird. Es ist unzulässig, andere Leistungen, auf die Mitarbeitende Anspruch hätten, einzubehalten und stattdessen auf den Inflationsbonus zu verweisen. Dies betrifft beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Boni.

Auch eine Abfindung, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmenden beruht, kann nicht nachträglich in einen steuerfreien Inflationsbonus umgewandelt werden.

Zusätzliche Informationen zum Abfindungsanspruch finden Interessierte in unserem Beitrag „Abfindung nach Kündigung.

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