21.05.2024

Umgangspflicht für Väter: Kann man den Umgang erzwingen?

Nicht immer kümmern sich nach einer Trennung beide Eltern um den gemeinsamen Nachwuchs. Lehnt der Vater den Umgang mit seinem Kind ab, stellt sich die Frage: Gibt es eine Umgangspflicht für Väter? Kann diese Umgangspflicht eingeklagt werden und wann macht sie Sinn? Die Antworten liefert dieser Artikel.

Umgangspflicht für Väter: Das sagt die Rechtsprechung

Die rechtliche Grundlage für die Umgangspflicht ergibt sich aus den § 1684 Abs. 1 BGB und § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Darin heißt es:

„[...] jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“

bzw.

„Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.[...]“

Beide Paragrafen beinhalten ein Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen – und im Umkehrschluss eine Verpflichtung der Eltern, den Umgang mit dem Kind zu pflegen. Die Zahlung von Kindesunterhalt reicht nicht aus, um diese Pflicht zu erfüllen.

Eine genaue Definition des Begriffes „Umgang“ bzw. dessen Dauer und Art kennt das deutsche Familienrecht nicht. Jedoch lässt sich aus den Gesetzestexten ableiten: Während sich das Sorgerecht auf die Pflege und Versorgung eines Kindes bezieht, greift das Umgangsrecht die emotionale Bindung auf. Folglich zählen als „Umgang“ beispielsweise gemeinsam verbrachte Zeit, Unternehmungen, Urlaube und Ähnliches.

Weiterführende Informationen zum Thema: Die Unterschiede zwischen Umgangs- und Sorgerecht.

Umgangspflicht: Bis zu welchem Alter besteht sie?

Das Umgangsrecht und damit auch die Umgangspflicht für Väter beginnt mit der Geburt und endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind, desto mehr Mitspracherecht hat es beim Thema Umgang. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen Kinder mitentscheiden, ob sie den Umgang mit dem Vater weiterhin aufrechterhalten wollen.

Dauer und Regelmäßigkeit der Umgangspflicht

Das Alter des Kindes spielt auch bei Dauer und Regelmäßigkeit des Umgangs eine wesentliche Rolle. Bei der Frage, wie oft und lange der Umgang stattfinden sollte, sind – neben dem Kindesalter – die familiäre Situation und die Entfernung zwischen den Wohnorten von Bedeutung. In der Rechtsprechung gelten folgende Richtwerte:

  • Kleinkinder: fünf zusammenhängende Stunden pro Woche
  • Kindergartenkinder: ein Tag pro Woche oder zwei Tage/alle 2 Wochen
  • Schulkinder: jedes zweite Wochenende

Gibt es eine Umgangspflicht für Väter in den Ferien?

Väter haben einen Anspruch darauf, einen Teil der Ferien mit ihren Kindern verbringen zu können. Im Umkehrschluss haben Kinder einen Anspruch darauf, dass ein Vater seine Umgangspflicht in den Ferien erfüllt.

In welchem Umfang die Umgangspflicht zu erfüllen ist, ist gesetzlich jedoch nicht geregelt. Eltern sind – mit Blick auf das Kindeswohl – verpflichtet, sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Ist dies nicht möglich, kann das Familiengericht eine verbindliche Entscheidung treffen. In der Praxis werden die Ferien dann hälftig oder im Wechsel aufgeteilt.

Vater nimmt Umgangspflicht nicht wahr: Kann man die Umgangspflicht einklagen?

Nimmt ein Vater die Umgangspflicht nicht wahr, kann diese Pflicht gerichtlich durchgesetzt werden. Ein entsprechendes Urteil hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 gefällt (Az.: 1 BvR 1620/04). Die Urteilsbegründung nennt Artikel 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz als Grundlage. Theoretisch sind Zwangsmaßnahmen – wie Zwangsgeld oder Zwangshaft – möglich, um die Umgangspflicht des Vaters einzuklagen.

Macht es Sinn, die Umgangspflicht einzuklagen?

Ob eine solche Klage Sinn macht, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Über allen gesetzlichen Regelungen steht das Kindeswohl. Ein mit Zwangsmitteln gegen einen Vater durchgesetzter Umgang dient in der Regel nicht dem Kind – und wird daher auch nicht vollzogen.

Gibt es jedoch hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dient, kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Einen entsprechenden Fall verhandelte das OLG Frankfurt/Main im Jahr 2020 (Az.: AZ 3 UF 156/20). Ein Vater hatte nur sporadischen Kontakt zu seinen drei Kindern, diese wünschten sich jedoch, ihn öfter zu sehen. Das Gericht urteilte: Der Vater müsse seine elterlichen Pflichten wahrnehmen – auch gegen seinen Willen.

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