09.10.2023

Videoüberwachung im Mietshaus: Diese Rechte haben Mieter

Schutzmaßnahmen versus Persönlichkeitsrecht: Wer eine Videoüberwachung im Mietshaus installiert, verletzt die Rechte derer, die in dem Haus leben oder es besuchen. Ein unlösbarer Interessenskonflikt? Dieser Artikel erläutert, wann eine Videoüberwachung in Mietshäusern gestattet ist – und wann nicht.

Videoüberwachung im Mietshaus durch den Vermieter oder die Vermieterin: Ist das erlaubt?

Die Videoüberwachung in einem Mietshaus ist ohne Weiteres nicht zulässig. Der Grund: Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz ist eine Videoüberwachung durch Privatpersonen nur zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete Zwecke gestattet.

Eine ständige Videoüberwachung verletzt folglich Mietparteien und Besuchende in ihrem Persönlichkeitsrecht, konkret in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung i.S.d. Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG. Das betrifft sowohl eine Videoüberwachung im Mietshaus selbst (z.B. im Treppenhaus) als auch eine Überwachung im Hof oder Eingangsbereich.

Möchten Vermieterinnen oder Vermieter im Mietshaus eine Videoüberwachung installieren, müssen zunächst alle Mietparteien über dieses Vorhaben informiert werden. Eine solche Information erfolgt optimalerweise schriftlich und unter Nennung folgender Details:

  • Aus welchem Grund soll die Videoüberwachung im Mietshaus durch die vermietende Person erfolgen?
  • Wo sollen die Kameras installiert werden?
  • Welche Bereiche sollen erfasst werden (z.B. Eingang, Flur, Garten)?
  • Wer erhält Zugriff auf die Aufnahmen?
  • Werden die Videoaufnahmen gespeichert und wenn ja, wie lange?

Videoüberwachung in Mietshäusern: Zustimmung der Mietparteien erforderlich

Erst wenn alle Mietparteien dem Vorhaben schriftlich zugestimmt haben, darf mit der Mietshaus-Videoüberwachung begonnen werden. Falls sich auch nur eine einzige Mietpartei gegen die Überwachung ausspricht, ist eine Installation unzulässig.

Zu beachten ist diese Regelung vor allem beim Einzug einer neuen Mietpartei. Auch diese muss – vor ihrem Einzug – über die bestehende Videoüberwachung im Mietshaus informiert werden und dieser zustimmen. Verweigert diese ihre Zustimmung, muss – bei einem bereits bestehenden Mietvertrag – die Videoüberwachung gestoppt werden.

Videoüberwachung: Zustimmung der Mieterinnen und Mieter nur in Einzelfällen entbehrlich

Verweigern alle Mietparteien ihre Zustimmung zur Videoüberwachung, wird es für Vermieterinnen bzw. Vermieter schwierig. Denn eine Durchsetzung des Vorhabens gegen den Willen der Mietparteien ist nur in Einzelfällen zulässig. Beispielsweise dann, wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter um die eigene körperliche Unversehrtheit oder die der Mietparteien fürchten muss oder in das Mietshaus bereits mehrfach eingebrochen wurde. In solchen und ähnlichen Fällen kann die Videoüberwachung in Mietshäusern auch ohne Zustimmung der Mietparteien vorgenommen werden.

Wichtigster Grundsatz: Die Videoüberwachung darf nur als letzte Maßnahme zum Einsatz kommen. Vermietende müssen zunächst andere Vorkehrungen treffen, um die bestehende Gefahr zu bannen. Dazu zählen unter anderem:

  • das Anbringen von Gittern vor den Fenstern
  • eine verbesserte Beleuchtung
  • nächtliche Kontrollgänge, z.B. durch die Hausverwaltung
  • die Installation von einbruchssicheren Türen und Fenstern

Erst, wenn diese Maßnahmen erfolgt und fehlgeschlagen sind, können Vermietende eine Videoüberwachung gegen den Willen ihrer Mietenden durchsetzen.

In diesem Zusammenhang interessant: Was droht bei Verstößen gegen die Hausordnung?

Was gilt bei Kameras in der Gegensprechanlage?

In Bezug auf Gegensprechanlagen mit Videobild haben Mietparteien weniger Mitspracherecht als bei der Videoüberwachung im Hausflur oder im Eingangsbereich. Eine solche Gegensprechanlage ist von Mietenden zu tolerieren, sofern:

  • das Bild nur in der Wohnung eingesehen werden kann, in welcher zuvor geklingelt wurde (vgl. Urteil BayOblG, Az.: 124/04)
  • das Videobild nicht gespeichert wird (vgl. Urteil OLG Köln, Az.: 16 WX 13/07)
  • ein Schild im Eingangsbereich auf die Videoüberwachung aufmerksam macht (§ 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz), was ein Grundsatz für alle Videoaufzeichnungen ist.

 

Kamera-Attrappen: Vorgetäuschte Videoüberwachung im Mietshaus

Hinsichtlich der Montage von Kamera-Attrappen gelten ähnliche Regelungen wie bei der Videoüberwachung. Obwohl keine Videoaufnahme stattfindet, können derartige Attrappen bei Mietparteien oder Besucherinnen und Besuchern ein Gefühl der Überwachung und Einschränkung auslösen. Aus diesem Grund setzen Gerichte regelmäßig die Anforderungen an die Rechtfertigung mit denen der tatsächlichen Überwachung gleich (vgl. Urteil LG Berlin, Az.: 67 S 82/15 und AG Frankfurt a.M., Az.: 33 C 3407/14).

Videoüberwachung erfasst auch Nachbargrundstück: Welche Rechte haben Nachbarn?

Falls eine Überwachung des Außenbereichs geplant ist, muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Kameras ausschließlich das eigene Grundstück im Blick haben. Das Filmen von Nachbargrundstücken würde das Persönlichkeitsrecht der dort lebenden Personen verletzen. Eine Software-Lösung, die Personen verpixelt, ist laut einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2015 (Az. 57 S 215/14) nicht ausreichend. Bei Bedarf kann die benachbarte Partei darauf bestehen, dass die Kamera so abgeschirmt wird, dass keine Aufnahmen des angrenzenden Grundstücks möglich sind.

Bei derlei Streitigkeiten unter Nachbarn kann ein zuverlässige Rechtsschutzversicherung für Mieter oder Eigentümer unterstützten. So bietet beispielsweise der DEURAG Wohnrechtsschutz für Mieter und Eigentümer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Form einer Mediation. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden in versicherten Fällen Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.

Videoüberwachung in der Wohnung: Ist eine Kamera in der Wohnung erlaubt?

Eine Videoüberwachung durch Mieterinnen und Mieter ist grundsätzlich zulässig, sofern sich diese ausschließlich auf die eigenen Wohnräume beschränkt. Wichtig ist, dass tatsächlich nur die Wohnräume – und nicht etwa der Hausflur – überwacht werden.

Zum Weiterlesen: Wann dürfen Vermietende die vermietete Wohnung betreten?

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