
03.06.2024
Als Rentner arbeiten: Was gibt es zu beachten?
Die Rente aufbessern, oder einfach im Job bleiben, weil es Spaß macht: Die Zahl der arbeitenden Rentenbeziehenden in Deutschland steigt. Im Jahr 2023 waren bundesweit mehr als 1,1 Millionen Erwerbstätige älter als 67 Jahre. Dieser Artikel fasst zusammen, welche Regelungen gelten und welche gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.
Ab wann kann man in Rente gehen?
Das Renteneintrittsalter wird im Rahmen der Rentenreform bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Derzeit gelten folgende Regelungen:
- Jahrgänge vor 1947: 65 Jahre
- Jahrgänge ab 1964: 67 Jahre
Bei Personen, die zwischen 1947 und 1959 geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter um jährlich einen Monat. Eine Sonderregelung gilt für Personen, die mehr als 45 Jahre gearbeitet und eingezahlt haben. Sie gelten als besonders langjährig Versicherte und können bereits mit 63 Jahren (Jahrgänge vor 1953) bzw. 65 (Jahrgänge ab 1964) abschlagsfrei in Rente gehen.
Darf man als Rentner arbeiten?
Grundsätzlich dürfen Personen in Rente arbeiten – seit dem 1. Januar 2023 sogar ohne „Hinzuverdienstgrenze“. Diese Hinzuverdienstgrenze von bislang 46.060 Euro fiel Ende 2022 weg. Dadurch können Rentner – egal, ob Vorruhestand oder nicht – eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens.
In Rente arbeiten: Was gilt für Pensionierte?
Für Pensionierte gelten Sonderregelungen, die sich aus der Beamtenversorgung des jeweiligen Bundeslandes ergeben. In der Regel gilt: Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst ist deckungsgleich mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Pensionierte können folglich die Differenz zwischen ihrer Pension und ihrem früheren Gehalt anrechnungsfrei hinzuverdienen. Übersteigt der Hinzuverdienst diese Grenze, ist Pensionierten bei der Anrechnung mindestens 20 Prozent des jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen (§ 53 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz).
Arbeiten als Rentner: Abzüge sind möglich
Es gibt Ausnahmen bezüglich der Abzüge. Für Personen, die eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen, gilt auch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze. Sie liegt bei voller Erwerbsminderungsrente bei derzeit 18.558,75 Euro (Stand: Februar 2024)
Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze vom Rentenversicherungsträger individuell berechnet. Die Grundlage hierfür bildet unter anderem das höchste Gehalt, das in den letzten 15 Jahren verdient wurde. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei einer teilweisen Erwerbsminderung bei mindestens 37.117,50 Euro.
Was gilt als Hinzuverdienst?
Bei voller Erwerbsminderungsrente werden folgende Einkünfte als Hinzuverdienst gewertet:
- Arbeitsentgelt, Einkommen, vergleichbare Einkommen
- Verletztengeld und Übergangsgeld
Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente zählen als Hinzuverdienst:
- Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
- Mutterschaftsgeld
- Pflegeunterstützungsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Arbeitslosengeld
- Insolvenzgeld
Wie viele Stunden darf ich als Rentner arbeiten?
Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze können Rentner so viel arbeiten, wie sie möchten. Wahlweise kann man als Rentner in Vollzeit arbeiten, aber auch in Teilzeit oder als Honorarkraft ist es möglich. Auch ein Hinzuverdienst als Freiberufler ist möglich.

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss aber darauf achten, die o.g. Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Andernfalls drohen Rentenabzüge in Höhe von 40 Prozent des Mehrverdienstes. Ein Beispiel: Bei einem Mehrverdienst von 1.000 Euro werden 400 Euro (~ 33 Euro/Monat) auf die Rente angerechnet, also abgezogen.
Lese-Tipp: Flexirente – So lassen sich Rente und Hinzuverdienst kombinieren.
Unser Tipp: Eine Berufsrechtsschutzversicherung schützt bei rechtlichen Konflikten rund um das Berufsleben.
Rentner im Minijob
Die üblichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen finden auch Anwendung auf Rentenbeziehende, die keine Altersrente beziehen. Im Durchschnitt dürfen sie monatlich nicht mehr als 538 Euro hinzuverdienen. Das bedeutet, dass sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung über das gesamte Jahr verteilt, maximal 6.456 Euro hinzuverdienen dürfen.
Schon gewusst? – Wer lediglich geringfügig beschäftigt ist, für den ist eine Absicherung mit einer privaten Rechtsschutzversicherung in der Regel ausreichend, um sich gegen rechtliche Streitigkeiten abzusichern.
Rente und Arbeiten: Diese Steuern fallen an
Auch Personen in Rente müssen ihre Einkünfte versteuern. Sowohl einen Hinzuverdienst als auch die Rente selbst. Wie sie besteuert wird, richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später der Rentenbeginn, desto höher der zu versteuernde Anteil.
- Rentenbeginn 2022: 82 Prozent der Rente müssen versteuert werden, 18 Prozent bleiben steuerfrei
- Rentenbeginn 2023: 83 Prozent der Rente müssen versteuert werden, 17 Prozent bleiben steuerfrei
- Rentenbeginn: 2024: 84 Prozent der Rente müssen versteuert werden, 16 Prozent bleiben steuerfrei
Für Personen in Rente gilt – ebenso wie für Angestellte und Freiberufler – ein Steuerfreibetrag i.H.v. 11.604 Euro (Alleinstehende) bzw. 23.208 Euro (gemeinsam Veranlagte). Übersteigt der Hinzuverdienst diese Grenze, richtet sich die Versteuerung nach der Steuerklasse.
Familienstand | Steuerklasse |
Single | Steuerklasse 1 |
verheiratet | Je nach Einkommen des Ehepartners Steuerklasse 3, 4 oder 5 |
verwitwet | Im Jahr des Todesfalls und im Folgejahr: Steuerklasse 3, anschließend Steuerklasse 1 |
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