04.02.2019

Arbeitsverhinderung – Zu Hause bleiben wegen Schnee und Eis?

Wenn Winterwetter den Verkehr verlangsamt, sind Sie als Arbeitnehmer dennoch in der Pflicht, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Tatsächlich zählt im Arbeitsrecht schlechtes Wetter nicht als Rechtfertigung für eine Arbeitsverhinderung. Denn das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Ob Sie mit dem Pkw, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Werksbus anreisen – wie Sie den Arbeitsweg Unfall-frei und pünktlich überwinden, liegt in Ihrer Verantwortung.

Unverschuldete Arbeitsverhinderung kann Sanktionen nach sich ziehen

Sollten Sie es witterungsbedingt nicht pünktlich zur Arbeit schaffen, haben Sie als Arbeitnehmer für die gefehlte Zeit keinen Anspruch auf Bezahlung. Der Arbeitgeber kann Ihr Gehalt entsprechend kürzen. Denn es gilt das Prinzip: "Ohne Arbeit kein Lohn“, selbst wenn Ihre Arbeitsverhinderung unverschuldet war. Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber über ungeplante Abwesenheiten unverzüglich informieren, um keine Abmahnung wegen zu spät kommen zu riskieren.

Muss ich laut Arbeitsrecht winterbedingte Verspätungen nacharbeiten?

Grundsätzlich müssen Sie trotz des Wegerisikos als Arbeitnehmer Verspätungen nicht nacharbeiten. Falls Ihr Arbeitgeber ein Überstundenkonto führt, werden Minuszeiten verbucht. Ansonsten besteht eventuell die Möglichkeit, Fehlstunden nachzuholen. Ihr Arbeitgeber darf Sie aber nicht zwingen, Verspätungen am selben Tag auszugleichen. Denn manches duldet keinen Aufschub – wie das Abholen von Kindern von der Schule oder Kita.

Wann ist eine Abmahnung wegen Zuspätkommen rechtens?

Nach einem Wintereinbruch über Nacht werden viele Arbeitgeber für eine Verspätung Verständnis zeigen. Nicht planbare Ereignisse wie plötzlicher Schneefall oder Glätte rechtfertigen nach gängiger Rechtsprechung jedenfalls keine Abmahnung – sicher auch noch nicht beim zweiten oder dritten Zuspätkommen in einer heftigen Winterphase. Kritischer wird es, wenn Sie mehrere Tage nacheinander Ihre Verspätung mit Winterwetter begründen. Hier droht eine Abmahnung, denn der Arbeitgeber darf erwarten, dass Sie sich auf die Verkehrslage einstellen und den Wetterbericht verfolgen.

Wann droht mir bei wetterbedingter Verspätung die Kündigung?

Bei schwierigen Wetterverhältnissen kann es geschehen, dass Sie trotz erfolgter Abmahnung wegen Zuspätkommens unpünktlich sind. Und das kann schlimmstenfalls die Entlassung nach sich ziehen. Sowohl im Abmahnungs- als auch im Kündigungsfall lohnt es sich, eine gute Rechtschutzversicherung für Arbeitnehmer im Rücken zu haben.

Arbeitsverhinderung aus "übergeordneten Gründen"

Bei Extremwetterereignissen, bei denen die Bevölkerung aufgefordert wird, zu Hause zu bleiben, ist aber im Fall des Fernbleibens eine Kündigung nicht zu erwarten. Denn dann erfolgt die Arbeitsverhinderung aus "übergeordneten Gründen". Es liegt in Ihrem Ermessen, ob Sie den Weg zum Job wagen. Allerdings ist Ihr Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, ausgefallene Arbeitsstunden zu vergüten.

Vergütung trotz Arbeitsverhinderung dank § 616 BGB

Der Arbeitgeber muss bei Krankheit, Urlaub und Arbeitskampf den Lohn ohne Gegenleistung weiterzahlen. Zudem gelten persönliche Verhinderungsgründe gemäß § 616 BGB als Grund für die Lohnfortzahlung: Hindert ein „in seiner Person liegender Grund“ den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran, seine Arbeit zu tun, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen.

Zu solch persönlichen Gründen gehören Arztbesuche, Hochzeiten oder Todesfälle im engen Familienkreis. Aber auch wenn Kindergärten oder Schulen aufgrund des Wetters geschlossen bleiben und Sie keine Möglichkeit für die notwendige Betreuung Ihres Kindes finden, greift § 616 BGB. Denn hier liegt die Arbeitsverhinderung „in der Person“ des Arbeitnehmers. So besteht, zumindest für einige Tage, Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dagegen sind Beeinträchtigungen durch das Winterwetter keine „in der Person“ liegenden, sondern objektive Gründe, die alle betreffen.

Was gilt bei einem witterungsbedingten Unfall auf dem Arbeitsweg?

Ein Wegeunfall im Schnee gilt als normaler Arbeitsunfall, sofern er auf direktem Weg zur Arbeit stattgefunden hat. Dann kommt die Berufsgenossenschaft für alle anfallenden Kosten auf. In Ausnahmefällen können Umwege mitversichert sein, nämlich wenn der direkte Weg witterungsbedingt nachweislich zu gefährlich oder unpassierbar war.

Was passiert, wenn der Winter den Betrieb stoppt?

Glücklicherweise ist laut Arbeitsrecht wetterbedingter Ausfall der Arbeit nicht zu Ihrem Schaden – sofern er aus witterungsbedingten Störungen im Betriebsablauf resultiert. Denn der Arbeitnehmer trägt das allgemeine Betriebsrisiko. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lohn auch ohne Gegenleistung erhalten. Gegebenenfalls kann auch die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlen.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei Alege auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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