05.03.2020

Arztbesuch während der Arbeitszeit? Das gilt es zu beachten!

Der Termin zur Krebsvorsorge oder die längst überfällige Zahnreinigung: Arztbesuche sind wichtig, lassen sich im beruflichen Alltag jedoch nicht immer mit den Arbeitszeiten vereinbaren. Per Gesetz müssen Arbeitnehmer Termine für anstehende Arztbesuche grundsätzlich in ihrer Freizeit machen. Doch gibt es Ausnahmen? Wann zählt ein Arztbesuch zur Arbeitszeit, in welchen Fällen müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bezahlt freistellen und welche Regelungen gelten für Teilzeitbeschäftigte sowie Arbeitnehmer in Gleitzeit? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Zählt ein Arztbesuch zur Arbeitszeit?

Einen grundsätzlichen Anspruch für eine bezahlte Freistellung zum Zwecke eines Arztbesuches haben Arbeitnehmer nicht. Arztbesuche sind Privatsache, die per Gesetz nur im Ausnahmefall während der Arbeitszeit erledigt werden darf. Eine entsprechende Regelung enthält der § 616 BGB. Darin heißt es:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Einige Tarif- und Arbeitsverträge enthalten darüber hinaus Regelungen, die diesen Paragrafen präzisieren. Typische Anwendungsbeispiele dafür sind, dass Beschäftigte im Falle einer Eheschließung oder eines Trauerfalls vergüteten Sonderurlaub erhalten oder im Falle eines Umzugs bezahlt freigestellt werden.

In welchen Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung?

Das Bundesarbeitsgericht beschloss in einem Urteil vom 29.02.1984 (Az.: 5 AZR 92/82):

„Vergütung für die aus Anlass eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arztbesuch notwendig war.“

Eine Notwendigkeit ist üblicherweise in folgenden drei Fällen gegeben:

1. Die medizinische Notwendigkeit

Starke Zahnschmerzen, hohes Fieber oder ein Unfall: Macht der körperliche Zustand des Arbeitnehmers einen zeitnahen Arztbesuch unumgänglich, hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter bezahlt freizustellen.

2. Die zeitliche Notwendigkeit

Auch bei Untersuchungen, die an bestimmte Uhrzeiten geknüpft sind, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Dies kann beispielsweise eine morgendliche Blutabnahme sein, zu welcher der Patient nüchtern sein muss.

3. Die terminliche Notwendigkeit

Vergibt die vom Arbeitnehmer ausgewählte Arztpraxis grundsätzlich keine Termine außerhalb der Arbeitszeiten, hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Auch dann, wenn für die Behandlung keine besondere Dringlichkeit besteht. Das Verlangen seitens des Arbeitgebers, einen anderen Arzt aufzusuchen, der Termine außerhalb der Arbeitszeit anbietet, ist nicht rechtmäßig (vgl.: BAG 29.02.1984, Az.: 5 AZR 92/82).

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer müssen sich aufgrund ihrer aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Rücksichtnahmepflichten darum bemühen, den Schaden – also den Arbeitsausfall – für ihren Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Sie sind dazu verpflichtet, sich um einen Termin außerhalb oder am Rande der Arbeitszeiten zu bemühen. Erst, wenn diese Bemühungen nachweisbar scheitern, haben Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Bezahlte Freistellung für Arbeitnehmer in Teilzeit-Beschäftigung

Für Arbeitnehmer in Teilzeit gelten höhere Hürden für die Freistellung, denn: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Teilzeitbeschäftigte während der üblichen Öffnungszeiten ausreichend Gelegenheit für Arztbesuche haben. Eine zeitliche und terminliche Notwendigkeit für eine bezahlte Freistellung wird von Gerichten regelmäßig verneint. Lediglich bei akuten gesundheitlichen Problemen und einer zeitnah erforderlichen medizinischen Behandlung haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf einen Arztbesuch während der Arbeitszeit.

Sonderfall: Gleitzeit – Flexibilität nimmt Arbeitnehmer in die Pflicht

Wer in Gleitzeit arbeitet, der kann seine Arbeitszeit flexibel gestalten. Diese Flexibilität verpflichtet Arbeitnehmer dazu, Arbeitsausfälle zu vermeiden – etwa, indem sie einen Arztbesuch auf den Morgen legen, später mit der Arbeit beginnen und länger bleiben.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte im Jahr 1993 (Az.: 8 Sa 894/92) diesbezüglich klar:

„Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er – wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht – für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.“

Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht für Arbeitnehmer in Gleitzeit nur in begründeten Ausnahmefällen oder bei akuten Beschwerden.

Erhöhte Anforderungen bei regelmäßigen Behandlungen

Die wöchentliche Physiotherapie, eine Langzeit-Hyposensibilisierung oder Sitzungen beim Psychotherapeuten: Bei regelmäßigen Behandlungen summiert sich der Arbeitsausfall. Gleichzeitig werden jedoch auch die Anforderungen an den Arbeitnehmer höher. Je regelmäßiger die medizinischen Termine stattfinden, desto mehr muss sich der Arbeitnehmer darum bemühen, diese außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Bei unstrittig notwendigen Arztbesuchen, wie beispielsweise einer Dialysebehandlung, besteht diese Pflicht jedoch nicht.

Bezahlte Freistellung während der Schwangerschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben gem. § 7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die notwendigen Voruntersuchungen. Laut § 23 MuSchG sind die Freistellungszeiten weder vor- noch nachzuarbeiten. Zudem darf durch die Gewährung der Freistellung bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen kein Entgeltausfall eintreten

Arztbesuche von kranken Angehörigen: Kein erweiterter Freistellungsanspruch

Wer sein Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zum Arzt begleiten möchte, muss – wie beim eigenen Arztbesuch – versuchen, den Termin in zumutbarer Weise in die eigene Freizeit zu legen. Erst, wenn dies nicht möglich ist oder eine dringende Notwendigkeit für die Begleitung des Angehörigen besteht, haben Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch.

Nachweis über den Arztbesuch: Erforderlich oder nicht?

Arbeitgeber haben das Recht, von Arbeitnehmern eine vom Arzt unterschriebene Bescheinigung über den Arztbesuch einzufordern. Diese sollte folgende Informationen enthalten:

  • den Namen des Arbeitnehmers
  • die Arbeitszeit des Arbeitnehmers
  • eine Erklärung des Arztes, dass die Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen musste
  • ein Freitextfeld, in das der behandelnde Arzt die Uhrzeit der Behandlung eintragen kann

 

Eine solche Bescheinigung dient Arbeitnehmern im Streitfall dazu, den Nachweis über die Unmöglichkeit einer Behandlung außerhalb der Arbeitszeit vor Gericht nachzuweisen.

Unser Tipp

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sollten Arbeitnehmer einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen, um ihre etwaigen Ansprüche auf bezahlte Freistellung durchzusetzen. Eine Berufsrechtsschutz-Versicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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