11.06.2018

Krank in den ersten 4 Wochen: Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Sie haben gerade einen neuen Job angetreten und dann das: Sie werden bereits nach kurzer Zeit krank und sind arbeitsunfähig. Haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung und wie ist diese generell geregelt? Was müssen Sie beachten, um während Ihrer Krankheit finanziell abgesichert zu sein?

Wenn Sie als Angestellter erkranken, ist der Normalfall, dass Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag der Krankschreibung bis zu sechs Wochen übernehmen muss – dieses ist gesetzlicher Bestandteil des bundesdeutschen Arbeitsrechts. Danach übernimmt Ihre Krankenkasse und zahlt ein Krankengeld.

Erst übernimmt die Krankenkasse, dann der Arbeitgeber

Passiert es allerdings, dass Sie direkt nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle innerhalb der ersten vier Wochen erkranken, springt unmittelbar Ihre Krankenkasse ein – und das für eine Dauer von insgesamt 28 Tagen. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall von seiner gesetzlichen Pflicht entbunden.

Zur Verdeutlichung noch einmal im Überblick:

  • Krankengeld durch die Krankenkasse innerhalb der ersten 28 Tage
  • danach 6 Wochen lang Anspruch auf 100%ige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • anschließend Zahlung eines Krankengelds durch die Krankenkasse
     

Was Sie tun müssen

Damit es mit der Lohnfortzahlung im ersten Monat reibungslos klappt, sollten Sie nach der Feststellung Ihrer Arbeitsunfähigkeit Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie erkrankt sind und sich dann direkt an Ihre Krankenkasse wenden und Ihre Krankmeldung vorlegen. Es ist wichtig, dass Sie dieses unverzüglich tun – schriftlich oder in einem persönlichen Termin. Auch sollten Sie weitere Behandlungsmaßnahmen klären – schließlich ist Ihnen Ihr neuer Job sehr wichtig und Sie wollen ihn sobald wie möglich wieder antreten – und das vor allem gesund.

Sind Sie nach vier Wochen immer noch nicht genesen, sollten Sie sich mit Ihrem neuen Arbeitgeber in Verbindung setzen und das weitere Procedere der Lohnfortzahlung klären.

Wie sieht’s aus bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Beamten?

Im Krankheitsfall sind Sie als Angestellter also abgesichert, auch wenn Sie erst kurze Zeit in der neuen Firma tätig sind. Aber wie sieht es aus, wenn Sie als geringfügig Beschäftigter („Minijobber“) oder kurzfristig Beschäftigter eingestellt wurden? Hier haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, allerdings erst dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bei Krankheitsbeginn bereits seit vierwöchiger ununterbrochener Dauer besteht. Sollten Sie vorher erkranken, bekommen Sie erst mit Beginn der fünften Woche eine hundertprozentige Lohnfortzahlung für den darauffolgenden vollen Anspruchszeitraum von sechs Wochen. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis als kurzfristig Beschäftigter allerdings vor Ablauf dieser sechs Wochen enden, erhalten Sie auch nur bis zum offiziell vereinbarten Beschäftigungsende Geld.

Für Beamte gilt eine Sonderregelung, hier zahlt der Dienstherr ab Beginn der Krankheit das Gehalt weiter. Es existiert keine zeitliche Begrenzung der hundertprozentigen Lohnfortzahlung und somit wird auch kein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse entrichtet. Allerdings kann der Dienstherr bei längerfristiger Erkrankung durch einen Amtsarzt prüfen lassen, ob eine dauerhafte Dienstunfähigkeit gegeben ist und die Versetzung in den Ruhestand anordnen.

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