15.01.2024 – zuletzt aktualisiert am: 04.03.2026

Gebäudeenergiegesetz: Pflichten, Zuschüsse & Mieterhöhung

Die Wärmewende ist in vollem Gang – doch was bedeutet das konkret für Personen, die Wohnraum besitzen, mieten oder vermieten? Der Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen ein klimafreundliches System wirft viele Fragen auf: Wer trägt die Kosten? Gibt es staatliche Unterstützung? Und wie werden Mietende vor einer hohen finanziellen Belastung geschützt?

Dieser Artikel erläutert alles Wissenswerte zu gesetzlichen Vorgaben, Förderungen und mietrechtlichen Schutzmechanismen rund um’s Gebäudeenergiegesetz.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz und welche Pflichten bringt es mit sich?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist weit mehr als eine bloße Vorschrift zum Heizungstausch. Die gesetzlichen Neuregelungen verfolgen das Ziel, Deutschland Schritt für Schritt in eine klimaneutrale Zukunft zu führen.

Klimaschutz durch die 65-Prozent-Vorgabe

Im Mittelpunkt des GEG steht eine klare Zielrichtung: Neu installierte Heizungen müssen gemäß § 71 GEG grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser Wert markiert den Weg zur vollständigen Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis zum Jahr 2045.

Dabei setzt der Gesetzgeber auf Technologieoffenheit: Je nach individueller Situation am Gebäude können verschiedene technische Lösungswege gewählt werden, wie zum Beispiel der Anschluss an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz (Fernwärme) oder die Nutzung von Biomasse.

Damit niemand übereilte Entscheidungen treffen muss, ist das Gesetz eng mit der lokalen kommunalen Wärmeplanung verknüpft. Erst wenn feststeht, welche Infrastruktur die jeweilige Kommune plant, greifen für Bestandsbauten und Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete die verbindlichen Pflichten.

Sicherheit durch fachkundige Beratung

Beim Einbau neuer Heizsysteme, die noch mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, besteht gemäß § 71 Abs. 11 GEG eine Pflicht zur Beratung. Dieser Service richtet sich sowohl an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer als auch an Vermietende.

Dabei klären Fachpersonen aus der Energieberatung oder dem Handwerk über mögliche Kostenrisiken auf, die durch die künftige CO₂-Bepreisung entstehen können. So werden Fehlinvestitionen in veraltete Technik vermieden.

Welche Vorgaben gelten für den verpflichtenden Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien?

Der Umstieg auf erneuerbare Energien passiert nicht über Nacht. Das Gesetz gibt Betroffenen Zeit, sich auf den Umstieg einzustellen.

1. Stichtage und Fristen im Überblick

Wann die 65-Prozent-Pflicht verbindlich wird, hängt vor allem davon ab, ob neu gebaut oder im Bestand saniert wird:

  • Neubauten in Neubaugebieten: Hier gilt die Regel bereits seit dem 1. Januar 2024. Neue Heizungen müssen hier von Anfang an klimafreundlich sein.
  • Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken: Für diese Gebäude gibt es Übergangsfristen, um eine Abstimmung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Die Pflicht greift jedoch spätestens zu folgenden Stichtagen:
    • Großstädte (über 100.000 Einwohner): Die Pflicht gilt spätestens ab dem 30. Juni 2026.
    • Kleinere Städte und Gemeinden (bis 100.000 Einwohner): Die Pflicht gilt spätestens ab dem 30. Juni 2028.
       

Liegt in einer Kommune bereits vor diesen Stichtagen eine Entscheidung zur Gebietsausweisung (z. B. für ein Wärmenetz) vor, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbindlich.

Endgültiges Aus für fossile Brennstoffe: Spätestens ab dem 31. Dezember 2044 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden; ab 2045 muss die Wärmeversorgung vollständig klimaneutral sein.

2. Technische Optionen: So erfüllen Betroffene die 65-Prozent-Vorgabe

Das Gesetz ist technologieoffen gestaltet. Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Freiheit, aus verschiedenen Wegen die passende Lösung für ihre Immobilie zu wählen:

  • Wärmenetze: Der Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz erfüllt die Vorgaben automatisch.
  • Wärmepumpen: Diese nutzen die kostenlose Energie aus Luft, Erde oder Wasser und sind eine hocheffiziente Lösung für viele Gebäudearten.
  • Biomasse: Heizungen, die feste Biomasse nutzen (z. B. Holzpellets, Hackschnitzel), bleiben zulässig – besonders in Gebäuden, die schwer zu dämmen sind.
  • Hybridlösungen: Als sicherer Weg gilt eine Kombination aus einer erneuerbaren Quelle (z. B. Wärmepumpe oder Solarthermie) mit einem Gas- oder Ölkessel für extrem kalte Tage. Dabei übernimmt der erneuerbare Teil die Hauptarbeit.
  • Heizung auf Basis von Solarthermie: Sofern diese den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt; meist eher Teil einer Hybridlösung.
  • Grüne Gase: Auch Gasheizungen haben eine Zukunft, sofern sie nachweislich mit mindestens 65 Prozent Biomethan oder grünem Wasserstoff betrieben werden.
  • Stromdirektheizung: Diese Option (z. B. Infrarotheizungen) ist aufgrund der Betriebskosten vor allem für sehr gut gedämmte Gebäude vorgesehen, die kaum noch Wärme verlieren.

 

3. Übergangsregelungen und Sonderfälle

Viele Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer sind besorgt, dass ein plötzlicher Heizungsdefekt sie unvorbereitet vor immense Kosten und rechtliche Probleme stellt. Doch auch wenn eine Heizung vorzeitig ausfällt oder ein Einbau während der laufenden Übergangsphasen nötig wird, sieht das Gesetz pragmatische Lösungen vor, die Betroffenen den nötigen Handlungsspielraum verschaffen:

  • Heizungshavarie (defekte Heizung): Geht eine Heizung irreparabel kaputt, greift eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren. In dieser Zeit darf vorübergehend eine (auch gebrauchte) fossile Heizung eingebaut werden, bevor auf 65 Prozent Erneuerbare umgestellt werden muss. Bei Gasetagenheizungen gelten Sonderfristen von bis zu 13 Jahren, um eine Zentralisierung zu ermöglichen.
  • Einbau fossiler Heizungen in der Übergangszeit (bis 2026/2028):
    • Es dürfen noch neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, allerdings ist eine verbindliche Beratung vorgeschrieben, die auf wirtschaftliche Risiken (CO₂-Preis) hinweist.
    • Diese Heizungen müssen ab dem Jahr 2029 stufenweise steigende Anteile an erneuerbaren Energien nutzen (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).
  • H₂-Ready-Heizungen (Wasserstoff-Bereitschaft): Diese Geräte sind bereits für die Zukunft gerüstet und können auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden. Der Einbau ist erlaubt, solange es für den Wohnort einen festen, offiziellen Plan gibt, ein Wasserstoffnetz aufzubauen. Scheitert der Netzausbau, müssen Betroffene innerhalb von drei Jahren nachbessern: Die Heizung muss dann so umgerüstet werden, dass sie die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien auf anderem Weg erfüllt (z. B. durch die Ergänzung einer Wärmepumpe).

Staatliche Förderung beim Heizungstausch: Das Zuschuss-System der BEG

Der Umstieg auf erneuerbare Energien ist eine Investition in die Zukunft, die jedoch zunächst mit Anschaffungskosten verbunden ist. Um diese abzufedern, bietet der Bund über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) ein modulares System aus Zuschüssen und Krediten an. Neben einer Grundförderung für alle können bestimmte Eigentümergruppen den Zuschuss auf bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten steigern.

1. Die Basis: Grundförderung

Beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung wie eine Wärmepumpe oder den Fernwärmeanschluss profitieren alle Beteiligten von einer einkommensunabhängigen Unterstützung. Ganz gleich, ob es sich um Selbstnutzende, Vermietende oder Kommunen handelt – der Staat gewährt hierbei einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

2. Die Boni: Zusatzförderung

Auf diese Grundförderung können folgende Boni aufgeschlagen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Klimageschwindigkeits-Bonus (20 %): Wer schnell handelt, wird belohnt. Dieser Bonus richtet sich an Personen, die ihr Wohneigentum selbst bewohnen und eine funktionstüchtige, alte Heizung (z. B. Öl, Kohle oder Nachtspeicher) ersetzen. Bei Gas- oder Biomasseheizungen muss die ersetzte Anlage mindestens 20 Jahre alt sein. Bis zum 31. Dezember 2028 legt der Staat hierfür noch einmal 20 Prozent oben drauf.
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Achtung: Wer zu lange wartet, erhält weniger Geld. Ab dem 1. Januar 2029 sinkt der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte (d. h. er beträgt ab 2029 nur noch 17 % usw.) – frühzeitiges Planen lohnt sich also.

  • Der Einkommensbonus (30 %): Dieser Bonus soll Haushalte mit geringerem Einkommen gezielt unterstützen. Er beträgt 30 Prozent und wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis zu 40.000 Euro pro Jahr beträgt.

 

Wichtig für die Kalkulation: Die einzelnen Bausteine sind kombinierbar. Allerdings ist die Gesamtförderung auf maximal 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt. Die maximale Fördersumme beträgt in der Regel 21.000 Euro.

Das modulare Zuschuss-System im Überblick:

Wichtig für Vermietende: Wer vermietet, erhält die Grundförderung, jedoch nicht die Boni für Selbstnutzende.

3. Ergänzende Finanzierungshilfen

Neben den direkten Zuschüssen hat der Bund noch weitere Hilfen im Gepäck, damit die restlichen Kosten nicht auf einen Schlag anfallen:

  • Zinsvorteile nutzen: Wer ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro im Jahr hat, kann auf spezielle, zinsvergünstigte Kredite zugreifen. Das ist ideal, um die Investition entspannt über einen längeren Zeitraum zu verteilen, ohne das Ersparte sofort komplett aufbrauchen zu müssen.
  • Steuervorteile statt Cash-Zuschuss: Manchmal ist es klüger, die Kosten über die Steuererklärung geltend zu machen. Als Alternative zur direkten Förderung können Sie die energetische Sanierung auch über drei Jahre von der Steuer absetzen – so holt man sich einen Teil der Kosten direkt vom Finanzamt zurück.

 

4. Härtefallregelungen und Ausnahmen

Das GEG berücksichtigt Lebenssituationen, in denen die strengen Anforderungen technisch nicht möglich oder finanziell schlicht nicht tragbar wären. Diese „Sicherheitsnetze“ schützen Eigentümerinnen und Eigentümer vor unzumutbaren Belastungen:

  • Schutz bei geringem Einkommen: Wer seit mindestens sechs Monaten einkommensabhängige Sozialleistungen wie z. B. Bürgergeld oder Wohngeld bezieht, kann sich auf Antrag von der 65-Prozent-Pflicht befreien lassen. So gerät niemand durch den Heizungstausch in eine finanzielle Notlage.
  • Die „unbillige Härte“: Manchmal steht die Investition in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Hauses oder den zu erwartenden Erträgen. Auch besondere persönliche Schicksale, wie etwa eine schwere Pflegebedürftigkeit, werden berücksichtigt. In solchen Fällen kann gemäß § 102 GEG eine Befreiung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder persönlicher Umstände beantragt werden.

Führt das Gebäudeenergiegesetz zu Mieterhöhungen?

Viele Mieterinnen und Mieter fürchten die Folgen der Umstellung auf erneuerbare Energien und fragen sich, ob sie die Wärmewende letzten Endes mit einer Mieterhöhung bezahlen. Doch darf die Vermieterseite die Kosten für den Umbau auf die Miete umlegen?

Die Antwort ist ja, denn der Einbau einer neuen Heizung gilt gemäß § 559 BGB als Modernisierung. Das bedeutet: Vermietende können einen Teil der investierten Summe auf die jährliche Kaltmiete aufschlagen.

Die Optionen für Vermietende

Vermietende haben die Wahl zwischen zwei Wegen:

  • Ohne Förderung: Sie dürfen 8 Prozent der Kosten umlegen (§ 559 BGB).
  • Mit Förderung: Bei staatlichen Zuschüssen dürfen sie 10 Prozent der Kosten umlegen – allerdings erst, nachdem die Fördersumme vom Gesamtbetrag abgezogen wurde (§ 559e BGB).Dieser Mechanismus schafft einen klaren Anreiz für Vermietende, staatliche Fördermittel aktiv zu nutzen und die eigenen Investitionskosten effektiv zu refinanzieren.

 

Gleichzeitig führt dies rechnerisch meist zu einer geringeren Mieterhöhung als der Weg ohne Förderung: Obwohl der Umlagesatz bei staatlicher Förderung von 8 auf 10 Prozent steigt, profitieren Mietende, da die Basis für die Rechnung durch die abgezogenen Zuschüsse deutlich schrumpft. Kostet eine Heizung beispielsweise 20.000 Euro, fallen 10 Prozent der durch Förderung reduzierten Summe (z. B. 1.400 Euro) spürbar niedriger aus als die regulären 8 Prozent der vollen Kosten (1.600 Euro). Die staatliche Hilfe kommt also auch im Geldbeutel der Mieterinnen und Mieter an.

Der Schutzmechanismus für Mietende: die Warmmietenneutralität

Das Prinzip der Warmmietenneutralität ist das Herzstück einer sozialverträglichen Wärmewende. Vereinfacht gesagt bedeutet es: Die monatlichen Kosten für Mietende sollen nach einer energetischen Sanierung (wie einem Heizungstausch) idealerweise nicht höher sein als vorher.

Das Ziel ist ein Nullsummenspiel für den Geldbeutel der Mieterseite:

  • Die Kaltmiete steigt, weil die Vermieterseite die Kosten für die neue, moderne Heizung anteilig umlegen darf.
  • Die Heizkosten (Nebenkosten) sinken, weil die neue Anlage (z. B. eine Wärmepumpe) viel effizienter arbeitet.

Damit dieses Konzept in der Realität funktioniert und nicht nur auf dem Papier existiert, hat der Gesetzgeber im Gebäudeenergiegesetz (GEG) und im Mietrecht mehrere Hebel verankert:

  • Abzug der Förderung: Bevor die Miete erhöht wird, müssen alle staatlichen Zuschüsse von der Rechnung abgezogen werden. Nur die selbst gezahlten Kosten für den Umbau bilden die Basis für eine Mieterhöhung.
  • Die 50-Cent-Kappungsgrenze: Dies ist die wichtigste Schutzmauer. Die monatliche Miete darf durch den Heizungstausch um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen (§ 559e Abs. 3 BGB). Das bedeutet beispielsweise für eine Wohnfläche von 80 Quadratmetern, dass die Miete durch den Heizungstausch um höchstens 40 Euro pro Monat steigen darf. Dieser absolute Sicherheitsdeckel verhindert, dass die Kaltmiete stärker klettert, als die Heizkostenersparnis auffangen kann.
  • Effizienz-Garantie: Ein technischer Schutzmechanismus greift bei Wärmepumpen. Wird eine solche Anlage in ein Gebäude eingebaut, das dafür energetisch ungeeignet ist (nachgewiesen durch eine Jahresarbeitszahl unter 2,5), darf der Vermieter oder die Vermieterin lediglich 50 Prozent der Kosten auf die Miete umlegen. Damit wird verhindert, dass Mietende die Kosten für eine Anlage tragen müssen, die später aufgrund mangelnder Effizienz zu hohen Strompreisen führt.

Gut zu wissen: Eine Jahresarbeitszahl von 2,5 bedeutet, dass die Wärmepumpe aus einer Einheit Strom im Durchschnitt 2,5 Einheiten Wärme erzeugt.

Entspannt durch die Wärmewende: Der passende Schutz für jede Situation

Egal, ob man als Vermieterin oder Vermieter die energetische Sanierung eines Gebäudes plant oder auf Mieterseite eine Modernisierungsankündigung im Briefkasten findet – rechtliche Klarheit ist die Basis für ein harmonisches Mietverhältnis. Die DEURAG als Serviceversicherer steht Versicherten mit zuverlässigen Rechtsschutzlösungen und Serviceangeboten zur Seite:

  • Vermieterrechtsschutz für Vermietende: Schutz vor rechtlichen Auseinandersetzungen bei der Umsetzung von Modernisierungsmaßnahmen. 
  • Wohnrechtsschutz für Mietende: Bei Mieterhöhungen den Überblick behalten und Rechte durchsetzen.
  • Wohnrechtsschutz für Eigentümerinnen und Eigentümer (Selbstnutzende): Hilfe bei der Klärung von Förderansprüchen bis hin zu Gewährleistungsfragen bei neuer Heiztechnik.

 

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Häufige Fragen & Antworten zum Thema Gebäudeenergiegesetz

Muss ich sofort die Heizung tauschen?

Nein, es gibt keine sofortige Austauschpflicht für funktionierende Heizungen. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und repariert werden, solange sie nicht älter als 30 Jahre sind (wobei es selbst hier Ausnahmen für langjährige Selbstnutzer gibt). Erst bei einer irreparablen Heizungshavarie oder einem freiwilligen Wechsel greifen die neuen GEG-Regeln, wobei Ihnen der Gesetzgeber großzügige Übergangsfristen für die Umstellung gewährt.

Warum gibt es die verschiedenen Fristen und komplexen Regelungen im GEG?

Die gestaffelten Fristen dienen der Planungssicherheit: Während für Neubauten in Neubaugebieten bereits die 65-Prozent-Regel gilt, dürfen Eigentümer im Bestand abwarten, ob ihre Kommune ein Fernwärmenetz plant (bis 2026/2028). Wer sich in dieser Übergangszeit dennoch für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss jedoch eine verpflichtende Beratung wahrnehmen und ab 2029 stufenweise steigende Anteile an Bio-Brennstoffen nutzen. Spätestens mit Beginn des Jahres 2045 endet die Betriebserlaubnis für fossile Brennstoffe dann endgültig, um die bundesweite Klimaneutralität zu erreichen.

Dürfen Vermietende die Kosten für die neue Heizung umlegen?

Ja, der Einbau einer klimafreundlichen Heizung gilt als Modernisierung und berechtigt zu einer Mieterhöhung. Vermietende können jährlich 8 % der Investitionskosten auf die Kaltmiete umlegen. Nutzen sie staatliche Fördermittel, erhöht sich dieser Satz auf 10 %, allerdings muss die Fördersumme zuvor von den Gesamtkosten abgezogen werden – was die Mieterhöhung für die Mietpartei unterm Strich meist günstiger macht. Dabei gilt eine strenge Kappungsgrenze: Die monatliche Miete darf durch den Heizungstausch um maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter steigen.

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Weiterführende Quellen:

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.

Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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