13.01.2020 – zuletzt aktualisiert am: 20.02.2024

Ehegattenunterhalt – Wie lange Unterhalt nach Scheidung?

Verliebt – Verlobt – Verheiratet – Geschieden: Heutzutage eine nicht unübliche Reihenfolge der Lebensabschnitte, wenn es um das Thema Partnerschaft geht. Im Jahr 2022 betrug die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung 15,1 Jahre. Die Verantwortung der Lebenspartner füreinander endet jedoch nicht zwangsläufig mit der Scheidung, vor allem dann, wenn gemeinsame Kinder im Spiel sind. Erfahren Sie, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht und was die Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt sind.

Unterhaltspflicht der Ehepartner

Die Ehe gilt als Institution, die den Ehepartnern neben einer solidarischen Lebensgemeinschaft auch eine finanzielle Sicherheit garantieren soll. So sind die Ehepartner dazu angehalten, gemeinsam – sei es durch finanzielle Mittel oder die Führung des Haushalts - zum Unterhalt der Familie beizutragen. Das Prinzip lautet: Teilen – mit dem Ehepartner und den gemeinsamen, minderjährigen Kindern.

Wenn das Gefüge der Ehe jedoch bröckelt und schlussendlich in einer Trennung mündet, sind finanzielle Sorgen keine Seltenheit: Vor allem, wenn ein Ehepartner Geringverdiener ist oder zum Beispiel auf Grund von Erziehungszeiten eines Kindes kein Einkommen hat.

Um in diesen Fällen Hilfe zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber den sogenannten Ehegattenunterhalt vor, wobei hier zwischen dem Trennungsunterhalt einerseits und dem nachehelichen Unterhalt andererseits unterschieden wird.

Unterhalt bei Trennungsjahr: Der Trennungsunterhalt

Wenn Ehepartner nicht geschieden sind, aber getrennt voneinander leben, tragen sie dennoch weiterhin Verantwortung füreinander. Die finanzielle Unterstützung der Ehepartner ist in §1361 BGB begründet und definiert den Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt soll dabei den finanziell schlechter gestellten Ehepartner in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung absichern. Seit 2022 rücken die Gerichte von der vormals vorherrschenden 3/7-Methode ab und wenden den Halbteilungsgrundsatz in Verbindung mit einem 1/10 Erwerbstätigenbonus an. Dies bedeutet, dass der weniger verdienende Partner 45% der Einkommensdifferenz erhält.

Kein Trennungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen oder wenn jeder Partner in der Lage ist, mit seinem eigenen Einkommen seinen Lebensunterhalt ausreichend – wobei es hier auf den Maßstab der finanziellen Verhältnisse vor der Trennung ankommt - zu bestreiten.

Trennungsunterhalt muss hingegen gezahlt werden, wenn ein Ehepartner nach der Trennung nicht in der Lage ist, für den Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen. Dies ist häufig der Fall, wenn der betreffende Partner kein oder nur ein geringes Einkommen hat, beispielsweise aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.

Nach einer Trennung kann der nicht erwerbstätige Partner nicht per sofort dazu verpflichtet werden, eine Arbeit aufzunehmen, um seinen Unterhalt selbst zu sichern. War ein Ehepartner beispielsweise in einer Teilzeitbeschäftigung tätig, kann diese zunächst weitergeführt werden. Zu berücksichtigen sind die bestehenden persönlichen Umstände, die wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner und die Dauer der Ehe.

Hinweis: Verdienen die Ehepartner ungefähr gleich oder können beide Partner mit ihrem Verdienst ihr Auskommen ausreichend sichern, kann kein Anspruch gegen den anderen geltend gemacht werden.

Wenn nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung noch nicht rechtskräftig vollzogen ist, sollten die Ehepartner, die Trennungsunterhalt beziehen, beginnen, wieder selbst finanziell für sich zu sorgen. Im Zweifel müssen Anspruchsberechtigte nachweisen, warum sie berechtigterweise keine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Kinder unter drei Jahren betreut werden. Der Bezugsanspruch verfällt mit der rechtskräftigen Scheidung oder wenn die Ehepartner sich versöhnen und wieder zusammenleben.

Unterhalt nach Scheidung: Der Geschiedenenunterhalt oder auch nachehelicher Unterhalt

Ist die Scheidung rechtskräftig, kann ein bedürftiger Ehepartner von seinem Ex-Partner nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Hierfür gelten jedoch per Gesetz bestimmte Voraussetzungen, denn prinzipiell gilt nach einer Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, jeder Partner steht in der Pflicht, sich seinen Unterhalt selbst zu verdienen.

Sollte ein Partner nicht dazu in der Lage sein, für seinen Unterhalt aufzukommen, so hat der Gesetzgeber Unterhaltsbestände definiert, unter deren Voraussetzung man Ehegattenunterhalt beantragen kann:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
  • Angemessene Erwerbstätigkeit
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Die Höhe des Ehegattenunterhaltes orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich zur Ermittlung sind die Einkommen beider Ehepartner und der Anspruch, dass die Ehegatten einen vergleichbaren Lebensstandard, wie er in der Ehe existiert hat, halten können.

Der Selbstbehalt für den Partner, der Ehegattenunterhalt zahlt, liegt aktuell laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.600 Euro im Monat bei Erwerbstätigkeit und bei 1.475 Euro bei keiner Erwerbstätigkeit. Hier sind bis zu 580 Euro für eine Unterkunft sowie umlagefähiger Nebenkosten und Warmmiete enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten diese Beträge übersteigen und nicht unangemessen sind.

Hinweis: Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Verbleibt nach Abzug des Kindesunterhaltes also nur noch die Summe des Selbstbehaltes, so entfällt der Anspruch. Anders als beim Trennungsunterhalt, kann auf den nachehelichen Unterhalt z.B. in Form eines Ehevertrags verzichtet werden, sofern der Ehepartner dadurch nicht in finanzielle Not gerät.

In diesem Zusammenhang interessant: Sorge und Umgangsrecht- Die Unterschiede

Der Unterhaltsanspruch kann im Übrigen auch abgelehnt, verringert oder zeitlich begrenzt werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Ehe von kurzer Dauer war, der berechtigte Ehepartner wieder in einer sich verfestigenden Lebensgemeinschaft lebt oder der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Weitere Kriterien finden sich in §1579 BGB.

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