10.03.2022 – zuletzt aktualisiert am: 25.01.2023

Autounfall: Das richtige Vorgehen bei einem Verkehrsunfall

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit und schon hat es gekracht: Es kommt zu einem Verkehrsunfall. Was ist jetzt zu tun? Wozu ist man verpflichtet? Dieser Artikel klärt auf – vom Absichern der Unfallstelle bis zur Schadensmeldung an die Versicherung - wie man sich nach einem Autounfall richtig verhält.

Unfall-Checkliste fürs Handschuhfach

Bei einem Autounfall sitzt der Schreck oft tief. Damit man handlungsfähig bleibt, bietet es sich an, für den Fall der Fälle eine Unfall-Checkliste im Handschuhfach parat zu haben. Hier downloaden.

    Autounfall: Was tun?

    Als erstes gilt: Ruhe bewahren! Unüberlegtes Handeln könnte die Folgen des Unfalls noch verschlimmern. Anschließend sollte wie folgt vorgegangen werden:

      Um Folgeunfälle zu vermeiden, ist die Unfallstelle abzusichern. Dies erfolgt durch das Einschalten des Warnblinkers sowie das Aufstellen eines Warndreiecks. Letzteres sollte im Stadtgebiet in einem Abstand von mindestens 50 Metern, auf Landstraßen in einem Abstand von ca. 100 Metern und auf der Autobahn – je nach Gegebenheiten – in einem Abstand von ca. 150 bis 400 Metern aufgestellt werden. Im Bereich von Kurven wird es direkt am Eingang der Kurve aufgestellt.

      Das Aufräumen der Unfallstelle ist Sache der Unfallbeteiligten. Diese Aufräumarbeiten übernimmt die Feuerwehr nur bei schweren Verkehrsunfällen. Muss das Auto abgeschleppt werden, übernimmt die Kfz-Versicherung der Unfallgegnerin oder des Unfallgegners die entstehenden Kosten. Allerdings nur im angemessenen Rahmen, etwa die Kosten für das Abschleppen bis zur nächsten Werkstatt. Soll das Auto auf eigenen Wunsch zu einer weit entfernten Werkstatt geschleppt werden, sind die zusätzlichen Kosten von der fahrzeugführenden Person zu tragen.

      Bei schweren Unfällen oder sobald es den Verdacht auf Verletzungen gibt, ist ein Notruf abzusetzen. Meist ist es auch sinnvoll, die Polizei zu verständigen (Ausnahmen s. u.). Wer kein Smartphone zur Hand hat, nutzt die Notrufsäule. Dabei muss die Unfallsituation, der Unfallort sowie die Zahl und der Zustand von Verletzten präzise geschildert werden. Bei schweren Verkehrsunfällen mit Verletzten und/oder sehr hohen Sachschäden ist immer die Polizei zu rufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

      • sich die Unfallparteien nicht einigen können
      • einer der Unfallbeteiligten Fahrerflucht begeht
      • ein Unfallbeteiligter oder eine Unfallbeteiligte verdächtig ist, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen
      • beim Ausparken ein Fahrzeug beschädigt wird und der Besitzer nicht auffindbar ist

       

      Bei harmlosen Unfällen – beispielsweise bei leichten Auffahrunfällen muss nicht zwingend die Polizei verständigt werden. Es reicht aus, den Schaden ausreichend zu dokumentieren und die Versicherungsdaten mit den anderen Unfallbeteiligten auszutauschen. Wer beim Einparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und lediglich einen Zettel an die Windschutzscheibe mit den eigenen Daten klemmt, begeht Fahrerflucht und damit eine Straftat.

      Gibt es Verletzte, ist zwingend Erste Hilfe zu leisten. Wer nicht hilft, macht sich unter Umständen der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c StGB strafbar. Wichtig: Ersthelfende müssen nicht befürchten, für mögliche Fehler oder Folgeschäden der Erste-Hilfe-Maßnahmen haftbar gemacht zu werden.

      Abschließend sollten alle Unfallbeteiligten ihre Versicherungsdaten austauschen. Diese Informationen sind zusätzlich bei der Polizei zu hinterlegen, sofern eine oder einer der Unfallbeteiligten aufgrund von Verletzungen nicht kommunikationsfähig ist. Dabei ist darauf zu achten, kein mündliches oder schriftliches Schuldanerkenntnis zu machen. Dieses könnte sich bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung als nachteilig erweisen.

      Nach einem Unfall ist die gegnerische Versicherung der Ansprechpartner. Trägt das Gegenüber die alleinige Schuld, gibt es von der Versicherung vollen Schadensersatz. Liegt eine Teilschuld vor oder die andere Seite erhebt Ansprüche, muss die eigene Kfz-Haftpflicht kontaktiert werden. Beide Versicherungen prüfen dann den Sachverhalt und es wird geklärt, wer welche Schäden übernehmen muss. Die Schadensregulierung erfolgt anhand der sogenannten Haftungsquote. Diese beschreibt den Grad des Verschuldens, den jede Partei an dem jeweiligen Unfall trägt.

      Bei einem Unfall mit Vollkasko, zahlt die Vollkaskoversicherung, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt oder nur teilweise zahlt. Dadurch riskiert man allerdings einen verschlechterten Schadenfreiheitsrabatt. Es ist ratsam, sich von einem Rechtsbeistand zum Quotenvorrecht beraten zu lassen. Durch dieses Recht kann ein Teil des Geldes für die Rückstufung und die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückgeholt werden.  

      Ist durch den Unfall ein Schaden in Höhe von mindestens 800 Euro entstanden, wird in der Regel ein Autounfall-Gutachten erstellt. Geschädigte können ein unabhängiges Kfz-Gutachten auf Kosten der Haftpflichtversicherung der gegnerischen Partei verfassen lassen. Dies dokumentiert die Schäden am Fahrzeug. Es werden notwendige Fotos von der sachverständigen Person geschossen und eine Kalkulation des Schadens errechnet sowie der verbleibende Wert des Fahrzeuges geschätzt.

      Autounfall: Wer zahlt?

      Wer bei einem Unfall was zahlen muss, richtet sich danach wer den Unfall verschuldet hat:

        Wer selbst einen Unfall verursacht hat, muss die Kosten anderer Unfallbeteiligter ersetzen. Diese übernimmt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Schäden am eigenen Auto werden von der Vollkaskoversicherung ersetzt – sofern vorhanden. Die Beauftragung von Gutachten muss in Absprache der eigenen Versicherung erfolgen. Eine Wertminderung nach Unfall wird hier meist nicht erstattet.

        Trägt die Gegenseite die Schuld, kommt dessen Kfz-Versicherung für entstandene Schäden auf. Verweigert die Versicherung die Kostenübernahme, sollten Betroffene einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Das eigene Fahrzeug kann in einer Werkstatt nach Wunsch repariert werden, oder der Schaden kann auf Basis eines Gutachtens fiktiv anstelle einer Reparatur abgerechnet werden. Es entsteht außerdem Anspruch auf einen Leihwagen nach Unfall und die Schadenminderungspflicht muss beachtet werden.

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        Wildunfall: Was tun, wenn es zu einem Zusammenstoß mit Wild kommt?

        Wenn es zu einem Wildunfall kommt, stehen viele Fragen im Raum: Was ist bei einem Wildunfall zu tun? Muss ein Wildunfall gemeldet werden? Übernimmt die Versicherung den Wildschaden?

        Was ist ein Wildunfall?

        In Deutschland wird zwischen Wildtieren und wild lebenden Tieren unterschieden. Somit gelten laut § 2 Tierarten des Bundesjagdgesetz alle zur Jagd freigegeben Landwirbeltiere, also Säugetiere und Vögel, als Wild. Hier unterscheidet man nochmal zwischen Haar- und Federwild. Hat man einen Unfall mit einem Haarwildtier, gilt das als Wildunfall. Der entstandene Schaden wird entsprechend als Wildschaden bezeichnet. Unfälle mit sogenanntem Federwild oder mit Nutztieren zählen hingegen nicht zu den Wildunfällen.

        Zum Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz zählen unter anderem:

        • Rehe und Hirsche
        • Wildschweine
        • Murmeltiere, Feldhasen und Kaninchen
        • Luchsarten
        • Füchse und Marder
        • Wisente, Elche
        • Fischotter und Seehunde

          Wie ist das Vorgehen nach einem Wildunfall?

          Eine Kollision konnte nicht mehr vermieden werden und das Wild wurde angefahren? So reagiert man richtig, um sich und andere nicht zu gefährden.

          1. Ruhe bewahren und Unfallstelle sichern: Das gilt auch, wenn das Tier bereits geflüchtet ist. Hierfür die Warnblinkanlage einschalten, die Warnweste anziehen und das Warndreieck in einem ausreichenden Abstand abstellen.
          2. Verletzte Personen: Die 112 wählen und den Verletzten erste Hilfe leisten.
          3. Polizei verständigen: Auch wenn niemand verletzt ist, muss die Polizei verständigt werden, um den Wildunfall zu melden.
          4. Jägerschaft bzw. Försterei kontaktieren: Zusätzlich zu der Polizei sollte noch die zuständige Jägerschaft oder Försterei kontaktiert werden. Oft übernimmt dies auch zeitgleich die Polizei.
          5. Tier nicht anfassen: Verletzte Tiere sollten nicht angefasst werden, da diese sich wehren könnten. Tote Tiere sollten wegen eventueller Krankheiten oder Parasiten nur mit Handschuhen angefasst und zum Straßenrand gezogen werden, um Folgeunfälle zu vermeiden.
          6. Wildunfallbescheinigung: Diese wird in der Regel von der Jägerschaft bzw. Försterei ausgestellt und kann anschließend an die Versicherung übermittelt werden.

            Im Jahr 2019/2020 kam es laut der Wildunfallstatistik des Deutschen Jagdverbandes zu über 237.000 Wildunfällen auf deutschen Straßen – damit stieg die Zahl der Wildunfälle erneut zum Vorjahr. Statistisch betrachtet, passieren die meisten Zusammenstöße mit Rehen und Wildschweinen.

            Aufgrund der steigenden Wildunfälle ist es kein Wunder, dass viele Autofahrende diese Schrecksekunde kennen, in der plötzlich ein Reh oder gar ein Wildschwein im Scheinwerferlicht auftaucht. Doch es gibt einige Hinweise, anhand derer sich Wildunfälle vermeiden lassen können:

            • Die Tageszeit: Vor allem Gefahr in der Morgen-und Abenddämmerung. Wildunfälle häufen sich besonders in der Dämmerung – und zwar am Abend wie am Morgen, aber auch bei Nacht und Nebel droht Gefahr. Herbst und Winter sind besonders gefährliche Jahreszeiten. Auch im Frühling, wenn sich die Tiere in der Brunft befinden, häufen sich die Unfälle. Zu diesen Tageszeiten sollten Verkehrsteilnehmer besonders vorsichtig fahren.
            • Die Wegstrecke: Besonders Wald- und Feldränder sowie Waldgebiete. Straßen, die durch die freie Natur führen, sind Schwerpunkte für Wildunfälle. In Wald- und Landschaftsgebieten werden daher häufig Wildwechsel-Verkehrszeichen aufgestellt, die auf die Gefahr durch Wildwechsel hinweisen. Auf solchen Strecken sollten Fahrer vorsorglich langsamer fahren, um Wildunfälle zu vermeiden.
            • Bremsen und stehen bleiben: Springt das Tier auf die Straße, kann ein Zusammenprall vermieden werden.
            • Fernlicht ausschalten: Das Wildtier könnte vom Licht geblendet werden, wodurch es stehen bleibt.
            • Hupen: Durch den Lärm wird das Tier in den meisten Fällen verscheucht.

             

            Achtung: Ein Wildtier ist meist nicht allein unterwegs. Oft folgen ihm weitere Artgenossen.

            Doch was ist, wenn ein Wildunfall nicht mehr zu vermeiden ist und schnell reagiert werden muss? Die meisten Menschen möchten kein Wildtier überfahren und haben deshalb meist schon im Vorfeld darüber nachgedacht, wie man sich im Fall der Fälle verhalten sollten. Aber in Echtzeit bleibt keine Zeit mehr zum Nachdenken, eine schnelle Reaktion ist gefragt! Doch jede Reaktionsmöglichkeit hat ihre Vor- und Nachteile:

            • Bremsen: Sollte man bei Wild bremsen oder nicht? Es besteht das Risiko, dass das Auto bei einer Vollbremsung ins Schleudern gerät. Außerdem könnte der Hintermann auf das Fahrzeug auffahren. Bremsmanöver sind also nur dann empfehlenswert, wenn man sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
            • Draufhalten: Gerade bei größeren Tieren wie einem Reh oder einem Wildschwein besteht die Gefahr, dass das Tier sich stark verletzt und im Falle der Kollision schwere Schäden am Auto verursacht. Dabei sterben nicht nur zahlreiche Wildtiere – oft sind sogar Menschenleben in Gefahr, wenn das Tier auf die Windschutzscheibe prallt.
            • Ausweichen: Hier besteht die Gefahr, dass ausweichende Autofahrer in den Gegenverkehr geraten und dadurch eine Massenkollision verursachen. Oder der Verkehrsteilnehmer verliert die Kontrolle über das Fahrzeug und prallt gegen einen Baum.

             

            Zusammengefasst: Es gibt keine ideale Verhaltensweise. Doch kontrollierte Brems- oder Ausweichmanöver scheinen in der Tendenz weniger schlimme Folgen zu haben als das früher so oft empfohlene Draufhalten.

            Die Beweispflicht für einen Wildunfall liegt immer bei der Person am Steuer. Eine Kollision mit einem großen Wildtier hinterlässt meist deutliche Spuren an der Karosserie des Fahrzeugs. Ein Unfall, dessen Ursache ein Hase ist, der die Straße überquert hat, ist hingegen schwieriger auf das Wildtier zurückzuführen. Geeignete Maßnahmen zur Beweissicherung sind:

            • Fotos von der Unfallstelle und den Schäden am KFZ: Wenn das Tier nicht überlebt hat, sollte es im besten Fall ebenfalls fotografiert werden.
            • Unfallprotokoll: Das im Idealfall von der verständigten Polizei erstellte Protokoll hilft ebenfalls bei der Regulierung der Schäden.
            • Wildschadensbestätigung: Polizei und Jägerschaft können eine sogenannte Wildschadensbestätigung ausfüllen, die die Beweisführung für geschädigte Autofahrer erleichtert.

             

            Wichtig: Unfallspuren am Fahrzeug wie zum Beispiel Haare, Blut oder Kratzer sollten erst beseitigt werden, wenn die Versicherung das Fahrzeug begutachtet hat.

            Wildunfall-Meldepflicht

            Nach der Sicherung der Unfallstelle muss der Wildunfall gemeldet werden. Wer nach dem Wildunfall einfach wegfährt, begeht zunächst keine Fahrerflucht gem. §142 Strafgesetzbuch. Allerdings wird die Flucht als Verstoß gegen §1 Tierschutzgesetz bewertet, weil diese eine Ordnungswidrigkeit darstellt und somit mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wenn versäumt wird, einen Wildunfall zu melden und dadurch verwertbares Wildbret verdirbt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz zugunsten des Pächters bestehen. Zudem sind Schäden am Grundstück des Jagdpächters infolge eines Wildunfalls schadensersatzfähig.

            Lediglich kleinere Tiere wie Igel, Eichhörnchen oder kleine Vögel sind nicht meldepflichtig. Überfahrene Wildtiere dürfen ebenfalls nicht mit nach Hause genommen werden, weil dies laut § 292 Strafgesetzbuch als Wilderei angesehen und dementsprechend bestraft wird.

            Wildunfall nachträglich melden?

            Grundsätzlich kann man einen Wildunfall nachträglich melden. Allerdings könnten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder Landesjagdgesetz Strafen nach sich ziehen. Daher sollte der Wildunfall kurz nach dem Ereignis gemeldet werden.

            Wildunfall: Wer zahlt den Wildschaden?

            Bei einem Wildunfall kann das Auto beschädigt werden. Doch wer kommt für die Schäden auf?

            Wildunfallschäden am Fahrzeug durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt – aber nur, wenn es sich um sogenanntes Haarwild handelt (z.B. Hirsche, Wildschweine, Rehe, Füchse oder Hasen). Schäden durch große, freilebende Vögel wie zum Beispiel Schwäne oder Fasanen sind nicht immer über die Teilkasko abgedeckt; eine bei einem Vogelunfall beschädigte Windschutzscheibe wird hingegen ersetzt. Folgeschäden, die zum Beispiel nach einem Ausweichmanöver durch einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug entstehen, sind nicht immer durch die Teilkasko abgedeckt – eine Ausnahme kann aber eine sogenannte Rettungsmaßnahme beim Ausweichen vor großen Tieren darstellen.

            Die Vollkaskoversicherung hingegen zahlt immer für die entstandenen Schäden am Auto – also auch bei einem Wildunfall. Doch wird nach einem Wildunfall die Versicherung hochgestuft? Versicherte Autofahrer müssen damit rechnen, dass die Regulierung des Wildschadens zu einer ungünstigeren Schadensklasse führt und künftig mehr Geld für die Vollkaskoversicherung bezahlt werden muss.

            Nein, der Waldbesitzer oder Jagdpächter muss bei einem Wildunfall keinen Schadensersatz zahlen. Dies wird allein von den Versicherungen abgewickelt. Ebenso sind keine Schadenersatzansprüche gegen den Jagdpächter oder Waldbesitzer möglich, da Wild vor dem Gesetz als herrenlose Sache gilt.

            Fehlt an Gefahrenstellen mit hoher Wilddichte das Warnschild „Wildwechsel“, besteht die Chance darauf, dass die zuständige Straßenbehörde für den entstandenen Schaden aufkommen muss

            Wird wegen eines Kleintiers, wie zum Beispiel einem Eichhörnchen gebremst und es passiert ein Auffahrunfall, haftet die vorne fahrende Person häufig zu 25% mit.

            Unfall auf der Autobahn: Achtung vor nachfolgendem Verkehr

            Bei einem Unfall auf der Autobahn ist besondere Vorsicht geboten. Der nachfolgende Verkehr naht mit hoher Geschwindigkeit und die Fahrenden haben nur wenig Zeit zu reagieren. Nach einem Unfall sollte das Fahrzeug – sofern möglich – auf dem Stand- oder Seitenstreifen geparkt werden. Das Auto wird optimaler Weise über die Beifahrerseite verlassen, um sich hinter der Leitplanke in Sicherheit zu begeben. Erst jetzt sollte mit den Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle begonnen werden, anschließend ist umgehend die Polizei zu informieren.

            Wichtiger Hinweis: Im Falle eines Unfalls entsteht schnell ein Stau oder eine Verlangsamung des Verkehrs. Verkehrsteilnehmende sind in diesem Fall dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden, damit Rettungsdienste und die Polizei schnell zum Unfallort gelangen können. Ansonsten können hohe Bußgelder fällig werden.

            Unfall im Ausland

            Bei Unfällen im Ausland gilt die gleiche Vorgehensweise wie bei Autounfällen in Deutschland:

            • Unfallstelle absichern
            • Notruf absetzen
            • Erste Hilfe leisten

            Wichtige Unterlagen bei Auslandreisen sind:

            • Europäischer Unfallbericht: Im europäischen Ausland ist es von Vorteil einen europäischen Unfallbericht mit sich zu führen. Am besten ist es, dieses Dokument auch in der Sprache des Urlaubslandes bereit zu haben.
            • Grüne Versicherungskarte: Diese ist zwar keine Pflicht mehr, aber sehr ratsam. Sie ist kostenfrei bei der eigenen Versicherung bestellbar und auf ihr sind alle wichtigen Informationen über die Kfz-Versicherung vermerkt.
            • Schutzbrief: Er fungiert als Ergänzung zur Versicherung und beinhaltet Dinge wie Pannenhilfe, Abschleppdienst oder den Fahrzeug-Rücktransport.

            Wichtig zu wissen: Die Notrufnummer 112 gilt europaweit, in den USA wird der Notruf unter „911“ verständigt.

            Wer als fahrzeugführende Person oder Beifahrer bzw. Beifahrerin verletzt wurde, sollte sich unbedingt ein ärztliches Attest ausstellen lassen.

            Unfall bei Glatteis: Das gilt bei Verkehrsunfällen durch Glätte

            Der Winter stellt für Autofahrende eine Herausforderung dar. Schlechte Sicht, Schneefall und Blitzeis erhöhen das Unfallrisiko und erfordern ein besonders umsichtiges Verhalten im Straßenverkehr. Wer kann, lässt sein Auto stehen. Doch das ist nicht immer möglich, vor allem wenn man beruflich auf sein Auto angewiesen ist.

            Ihre Sorgfaltspflicht beim Autofahren im Winter beginnt bereits mit der Auswahl der richtigen Bereifung. Seit 2010 enthält die StVO detaillierte Informationen zur situativen Winterreifenpflicht in Deutschland. So muss Ihr Fahrzeug gemäß §2 Absatz 3a StVO mit Winterreifen oder Reifen der Richtlinie 92/23/EWG ausgestattet sein, wenn winterliche Wetterlagen vorherrschen. Dazu gehören Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte. Zwar war es bis Ende 2017 ausreichend, M+S Reifen zu verwenden, diese sind zur Erfüllung der aktuellen Winterreifenpflicht jedoch nur dann geeignet, wenn diese vor dem 1.1.2018 erworben wurden. M+S Reifen, die nach dem 1. Januar 2018 gekauft wurden, müssen das Alpine-Symbol aufweisen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

            Ist man bei winterlichen Wetterlagen mit Sommerreifen unterwegs, droht ein Bußgeld von mindestens 60 Euro sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes. So kann schnell ein Unfall bei Schnee mit Sommerreifen geschehen. Bei Behinderung oder einer Gefährdung des Verkehrs erhöht sich das Bußgeld auf 80 bzw. 120 Euro bei einem Unfall. Auch der Fahrzeughalter kann zur Rechenschaft gezogen werden und einen Punkt in Flensburg sowie ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro erhalten.

            Wer im Winter Auto fährt, sollte besondere Vorsicht walten lassen. Die winterliche Sorgfaltspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVO, dem sogenannten Sichtfahrgebot. Darin heißt es sinngemäß:

            • Autofahrende müssen jederzeit gefahrlos lenken und in Sichtweite anhalten können.
            • Autofahrende müssen bei plötzlich aufkommenden Hindernissen anhalten oder ausweichen können.

            Im Falle eines Unfalls bei Schnee und Eis stellt sich die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich gilt: Ist das Kraftfahrzeug aufgrund der Straßenbedingungen ins Rutschen geraten oder haben Fahrende die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, geht man von einer Mitschuld aus. Hier greift der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser erlaubt dem Richter, bei typischen Geschehensabläufen aus der allgemeinen Lebenserfahrung auf bestimmte Tatsachen zu schließen. Bei derartigen Glatteisunfällen etwa, dass entweder mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren wurde oder aus Unachtsamkeit ein Fahrmanöver gestartet wurde, das den Witterungsverhältnissen nicht angemessen war. Kann das Gegenteil nicht bewiesen werden, sind die  Kosten der Unfallschäden selbst zu tragen. Und das sowohl bei einem klassischen Auffahrunfall in der Stadt als auch bei einem Schleuderunfall auf der Autobahn.

            Tipp: Um die Frage nach der Schuld und Mithaftung bei einem Unfall bestmöglich zu klären, ist eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung empfehlenswert.

            Beim Parken auf größeren Parkplätzen wird häufig rangiert, zurückgesetzt und abrupt gebremst. Winterliche Wetterlagen erschweren diese Fahrmanöver und führen regelmäßig zu kleineren Glätteunfällen mit Blechschäden. Doch wie sieht es in solch einem Fall mit der Haftung aus? Grundsätzlich sind Betreiber von öffentlichen und privaten Parkplätzen zur Verkehrssicherung und damit zu einem ausreichenden Winterdienst verpflichtet. Die Parkplatzbetreibenden haben einen Zustand herzustellen, der es Ihnen erlaubt, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt den Parkplatz gefahrlos zu befahren und zu begehen. Dieser erfordert im Winter das Räumen und Streuen zu den Zeiten, zu denen nennenswerter Verkehr zu erwarten ist.

            Einschränkungen nimmt der Grundsatz der Zumutbarkeit vor. So ist es den Parkplatzbetreibenden laut eines Urteils des OLG Naumburg nicht zumutbar, bei dauerhaftem Schneefall fortlaufend zu räumen. Vielmehr reicht es aus, die Verkehrssicherungspflichten spätestens dann wahrzunehmen, wenn sich die Witterung normalisiert hat.

            Wichtig: Die Verkehrssicherungspflicht des parkplatzbetreibenden Unternehmens entbindet Autofahrende nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Bei winterlichen Wetterlagen ist die Fahrweise gemäß § 3 Abs. 1 StVO anzupassen und, vor allem bei starkem Schneefall, mit Glätte und Eisflächen auf dem Parkplatz zu rechnen. Dies gilt sowohl während der Fahrt als auch auf dem Weg zu Ihrem Fahrzeug. Eine Haftung der parkplatzbetreibenden Firma kommt im Falle eines Unfalls erst dann in Frage, wenn man diesem eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten nachweisen kann.

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            Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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