02.09.2019

Auffahrunfall: Wer hat Schuld?

Zu einem Auffahrunfall kommt es, wenn der Hintermann dem vor ihm Fahrenden ins Auto fährt. Dies kann passieren, wenn der Vordermann eine Vollbremsung macht und man selbst nicht rechtzeitig abbremsen kann. Die möglichen Folgen reichen von Sachschäden bis zu schweren Unfällen mit mehreren verletzten Personen (zum Beispiel bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn). Häufig wird die Schuld pauschal dem Auffahrenden zugewiesen – doch so einfach ist die Sachlage nicht. Unter bestimmten Umständen trägt der Angefahrene die Schuld oder eine Teilschuld, nämlich beispielsweise dann, wenn er ohne triftigen Grund eine Vollbremsung macht.

Was tun bei einem Auffahrunfall?

Selbst wenn keine Personen zu Schaden kamen, zieht ein Auffahrunfall Kosten nach sich: Zusätzlich zu den Reparaturen am eigenen Wagen muss der Fahrer (bzw. seine Haftpflichtversicherung) die Kosten für die Beseitigung der Schäden am Wagen des/der anderen Unfallbeteiligten übernehmen – sofern dieser am Auffahrunfall Schuld trägt. Noch teurer wird es, falls, beispielsweise infolge eines Schleudertraumas, ein Schmerzensgeld nach dem Auffahrunfall gezahlt werden muss. Unverzüglich sollten man den Auffahrunfall der Versicherung melden: Um die Schadensregulierung kümmert sich die Haftpflichtversicherung. Glück im Unglück hat, wer außerdem über eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Ansprüche gegenüber der anderen Partei vertritt.

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Wer mobil ist, kann schnell – selbst verschuldet oder völlig schuldlos – in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt werden. Gut, wenn Sie dann auf die unkomplizierte, schnelle Hilfe von Rechtsexperten zählen können. 

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Was kann zu Auffahrunfällen führen?

Meist ist es ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der zu einem Auffahrunfall führt – der Auffahrende hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder den erforderlichen Fahrzeugabstand nicht eingehalten oder aber der Angefahrene hat ohne zwingenden Grund eine Vollbremsung gemacht.

Auf beides bezieht sich die folgende Vorschrift aus der Straßenverkehrsordnung:

„1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

2. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“ (§ 4 Absatz 1 StVO)

In der Praxis wird oft von einem sogenannten Anscheinsbeweis ausgegangen, der die Schuld dem Auffahrenden zuweist: Bereits der Umstand, dass aufgefahren wurde, beweist, dass die oben genannte Verkehrsregel missachtet wurde – denn wäre der Abstand groß genug gewesen, hätte das Abbremsen des vorderen Fahrzeugs keinen Unfall nach sich gezogen.

Jedoch ist die Faktenlage keinesfalls immer so eindeutig. Ein Auffahrunfall im fließenden Verkehr kommt in den allermeisten Fällen durch einen abrupten, heftigen Bremsvorgang zustande. Manchmal liegt durchaus die Vermutung nahe, dass der Fahrer des angefahrenen Wagens ohne einen „zwingenden Grund“ gebremst, also ebenfalls den § 4 Absatz 1 StVO missachtet hat. Lässt sich dies nachweisen, trägt er zumindest teilweise am Auffahrunfall Schuld. Die Streitfrage in einem solchen Fall ist also: Lag ein triftiger Grund für die Vollbremsung vor?

Auffahrunfall: die Schuldfrage

Auch wenn in der StVO selbst dieser „zwingende Grund“ nicht definiert wird, hat die Rechtsprechungspraxis relativ verlässliche Kriterien ergeben: Das Vorliegen eines triftigen Grunds wird angenommen, wenn ein Fahrer durch den Bremsvorgang Gefahr für Leib und Leben abgewendet hat – beispielsweise, um einen auf die Fahrbahn laufenden Fußgänger nicht zu überfahren. Ein den Fahrer entlastender zwingender Grund kann auch darin bestehen, dass er wegen eines unvermittelt auf die Straße laufenden Rehs oder einer Kuh bremsen musste, da der Zusammenstoß nicht nur Wagen und Tier beschädigt, sondern auch Fahrer (und Mitfahrer) gefährdet hätte. Aber: Wer für Kleintiere wie einen Hasen bremst, hat nach geltender Rechtsprechung keinen triftigen Grund und trägt mindestens am Auffahrunfall Teilschuld.

Auffahrunfall: stehendes Auto angefahren?

Auffahrunfälle ereignen sich auch als Kollision mit stehenden Autos. Hier scheint die Frage „Wer hat am Auffahrunfall schuld?“ schnell beantwortet zu sein, da der einzige aktive Part der Auffahrende ist, der abgelenkt, unvorsichtig oder zu schnell unterwegs war. Hat jedoch der Fahrer des angefahrenen Wagens sein Fahrzeug ohne erforderliche Beleuchtung oder nicht ordnungsgemäß geparkt, trifft ihn auch hier eine Teilschuld.

Manche Auffahrunfälle werden bewusst provoziert, um bei dem „Schuldigen“ abzukassieren. Wichtig ist daher, bei jedem Unfall für eine sorgfältige Dokumentation zu sorgen und die Polizei hinzu zu ziehen, selbst wenn keine Personen zu Schaden gekommen sind. Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung unterstützt Unfall-Beteiligte, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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