09.06.2022

Wespennest entfernen: Was ist erlaubt und wer trägt die Kosten?

Jedes Frühjahr das gleiche Spiel: Kaum hat man Speisen und Getränke ins Freie gestellt und es sich gemütlich gemacht, kommen Wespen angeflogen. Richtig ungemütlich wird es, wenn die fliegenden Insekten ihr Nest im näheren Umfeld der Mietwohnung, z.B. auf Terrasse, Balkon oder im Gebälk bauen. Oft kommt es dann zur Streitfrage zwischen Mietenden und Vermietenden: Wer muss das Wespennest entfernen und wer übernimmt die Kosten?

Wespennest an der Mietwohnung: Das ist zu tun

Wer ein Wespennest in oder in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung entdeckt, sollte schnell handeln, aber nur im Ausnahmefall das Nest selbst beseitigen. Sinnvoll ist folgendes Vorgehen:

  1. Das Wespennest muss zeitnah gemeldet werden, indem man die Hausverwaltung informiert. Das Nest selbst sowie die davon ausgehende Gefahr stellen einen Mangel an der Mietsache dar, für dessen Beseitigung die Vermietungsinstanz, z.B. die Hausvermietung, zuständig ist.
  2. Reagiert die Vermietung nach einer telefonischen Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht, ist eine schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung zu stellen. Die Hausvermietung hat anschließend 2 bis 7 Tage Zeit, einen Kammerjäger oder Imker mit der Beseitigung des Wespennestes zu beauftragen.
  3. In Ausnahmefällen darf die Mietperson selbstständig tätig werden. Besteht eine akute Gesundheitsgefahr für im Haushalt lebende Personen (z.B. Allergiker oder Kinder), oder ist die öffentliche Sicherheit durch die Insekten gefährdet, dürfen Mietpersonen das Wespennest von der Feuerwehr entfernen lassen. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht Würzburg (Az.: 13 C 2751/13) auf Grundlage des § 536a BGB gefällt.

Wespennest entfernen: Wer trägt die Kosten?

Die Kosten zur Entfernung eines Wespen- oder Bienennestes liegen in der Regel zwischen 150 und 250 Euro und sind in vollem Umfang von dem oder der Vermietenden zu tragen. Im Idealfall beauftragt diese nach der Mängelanzeige einen Kammerjäger bzw. Imker und zahlt die Rechnung direkt. Eine Weiterreichung an die Mietpartei – beispielsweise in Form von Betriebskosten – ist unzulässig. Der Grund: Bei der Beseitigung eines Wespennestes handelt es sich nicht um laufende Kosten, sondern um eine einmalige Maßnahme (vgl. Urteil AG München, Az.: 412 C 32370/10).

Wann müssen Mietende die Kosten übernehmen?

Nur in Ausnahmefällen müssen Mieter selbst für die Kosten aufkommen. Dann nämlich, wenn die anfallenden Kosten nicht im Verhältnis zur tatsächlichen Gefahr stehen. Wer also die Feuerwehr ruft, obwohl sich das Wespennest in ausreichender Entfernung zu den Wohnräumen befindet oder sogar leer ist, bleibt auf den Kosten sitzen.

Die Beseitigungskosten sind auch in den Fällen selbst zu tragen, in denen sich Wespen im oder am Eigentum des Mietenden (Einbauten, Balkonmöbel) eingenistet haben.

Ist eine Mietminderung bei einem Wespennest möglich?

Weigern sich Vermieter, das Wespennest zu beseitigen, besteht ein fortdauernder Mietmangel. Dieser berechtigt unter Umständen zur Mietminderung. Jedoch nur dann, wenn der Gebrauch der Wohnung von einer gewissen Dauer und in erheblicher Weise beeinträchtigt ist.

Ob das tatsächlich gegeben ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Die DEURAG-Wohnrechtsschutzversicherung steht Mietern im Falle rechtlicher Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis zur Seite.

Darf man ein Wespennest selbst entfernen?

Grundsätzlich ist die Hausvermietung der erste Ansprechpartner. Erst, wenn diese nicht tätig wird, dürfen Mietpersonen ihrerseits eine Fachkraft mit der Beseitigung des Wespennestes beauftragen.

Ein Wespennest gänzlich auf eigene Faust zu entfernen, ist nicht empfehlenswert. Zum einen macht das Ausräuchern des Nestes oder die Bestrahlung mit einem Hochdruckreiniger die Tiere hochaggressiv, zum anderen stehen Wespen, Hornissen und Bienen gem. § 39 I Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 44 BNatSchG unter besonderem Schutz.

Welche Strafen drohen, wenn das Wespennest entfernt wird?

Bei einer unzulässigen Beseitigung eines Wespennestes ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Die deutschen Gesetze enthalten drei relevante Paragraphen, die auf Wespen angewendet werden können. § 39 BNatSchG verbietet allgemein, wild lebende Tiere ohne Grund zu töten, oder zu beunruhigen. § 44 Abs. 1 S. 1 und § 44 Abs. 1. S. 3. BNatSchG untersagen es, besonders geschützte Arten zu töten bzw. ihre Ruhestätten zu beschädigen, und § 69 BNatSchG legt die Höhe der Bußgelder fest.

Theoretisch kann das unzulässige Zerstören eines Wespennestes – je nach Bundesland – mit bis zu 5.000 Euro bzw. 50.000 Euro (bei besonders geschützten Arten) zu Buche schlagen. Derartige Bußgelder werden in der Praxis jedoch nur verhängt, wenn eine Person vorsätzlich, wiederholt und ohne Grund ganze Wespennester zerstört. In der Regel spricht die zuständige Behörde wegen Geringfügigkeit lediglich eine Verwarnung oder ein Bußgeld im zweistelligen Bereich aus.

Gut zu wissen: Wer einen Baum fällt, um ein darin befindliches Wespennest zu entfernen, muss darüber hinaus mit zusätzlichen Strafen rechnen. Wie hoch diese ausfallen können, erklärt der dieser Artikel zur Baumschutzverordnung.

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