08.07.2021 – zuletzt aktualisiert am: 29.02.2024

Ferienjob: Was Schüler und Studenten wissen sollten

Sonne, Palmen, Party: Die Ferien beginnen. Zeit für Schüler und Studenten, die Seele baumeln zu lassen. Doch nicht jeden zieht es in die Ferne. Viele nutzen die lernfreie Phase, um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Sei es für ein neues Smartphone, neue Kleidung oder den nächsten Urlaub. Dieser Artikel erklärt, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Ferienarbeit zu beachten sind.

Ab wann darf man einen Ferienjob machen?

Ob und in welchem Umfang Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz: JArbSchG). In § 5 Abs. 1 JArbSchG heißt es:

„Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.“

Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle Heranwachsenden, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Sie dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden in diesem Zusammenhang Kindern gleichgestellt. Auch für sie gilt ein Beschäftigungsverbot.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

 

max. Arbeitszeit

Besonderheit

Kinder 13-14 Jahre*

2 Stunden/Tag

Nur mit Zustimmung der Eltern

Jugendliche 15-17 Jahre

8 Stunden pro Tag, 40 Wochenstunden

-

Schulpflichtige Jugendliche 15-17 Jahre

4 Wochen pro Jahr (nur in den Ferien)

Nur mit Zustimmung der Eltern

Volljährige Schüler + Studenten

3 Monate bzw. 70 Arbeitstage/Jahr

In der Vorlesungszeit max. 20 Arbeitsstunden/Woche

*Kinder im Alter von 13 oder 14 Jahren dürfen ausschließlich leichte Arbeiten ausführen. Der Gesetzgeber erlaubt beispielsweise das Austragen von Zeitungen, die Betreuung von Kindern oder das Einkaufen für Nachbarn.

Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitszeiten und Pausen

Für die Beschäftigung von Minderjährigen (ab 15 und unter 18 Jahren) gelten die §§ 8 bis 31 JArbSchG. Die entsprechenden Vereinbarungen sollten im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden. Wie genau ein wirksamer Arbeitsvertrag zu gestalten ist, zeigt der Artikel „Was muss rein in einen wirksamen Arbeitsvertrag?

Hinsichtlich der Arbeitszeiten schreibt der Gesetzgeber vor:

  • Die maximale Arbeitszeit beträgt 5 Tage bzw. 40 Wochenstunden. Die maximale Arbeitsdauer pro Tag liegt bei 8 Arbeitsstunden oder 10 Schichtstunden (Arbeitszeit plus Pausenzeit).
  • Zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Minderjährige nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt im Gaststättengewerbe. Arbeitet ein 16 Jahre alter Jugendlicher zum Beispiel als Aushilfskellner, darf er bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.
  • Am Wochenende und an Feiertagen gilt für Minderjährige ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber lediglich für bestimmte Bereiche vor, beispielsweise für Krankenhäuser, Landwirtschaft, Bäckereien und den Gartenbau.

 

Darüber hinaus schreibt das JArbSchG Pausenzeiten vor. Gemäß § 11 Abs. 1 JArbSchG besteht bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden ein Anspruch auf eine Pausendauer von 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten.

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Schüler: Welcher Ferienjob darf ausgeübt werden?

Ferienarbeiter dürfen nicht in jedem Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Gemäß § 22 JArbSchG sind gefährliche Arbeiten für Jugendliche tabu – beispielsweise in Kühl- und Nassräumen, Brauereien oder Schlachthäusern. Darüber hinaus dürfen Jugendliche keine Jobs machen, die mit Unfallgefahren verbunden sind. Die Benutzung von Schlagscheren, Sägen oder das Fahren eines Gabelstaplers ist jugendlichen Ferienjobbern untersagt. Auch Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit, beispielsweise an einem Fließband, sind unzulässig (§ 23 JArbSchG).

Gestattet ist es jedoch, Hunde auszuführen, Regale einzuräumen oder Zeitungen auszutragen. Ebenfalls dürfen Jugendliche als Komparse, Model, Kellner oder in der Promotion arbeiten.

Verstoß gegen Jugendarbeitsschutzgesetz: Welche Strafe droht?

Für Arbeitgeber wichtig: Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern i.H.v. bis zu 15.000 Euro oder als Straftaten verfolgt.

Ferienjob: Mindestlohn, Urlaub, Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung

Gilt der Mindestlohn für Schüler und Studenten? Hat man in einem Ferienjob Urlaubsanspruch? Krank im Ferienjob – haben Ferienjobber ein Recht auf eine Lohnfortzahlung?

Gilt der Mindestlohn für Ferienjobber?

Minderjährige Ferienarbeiter haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Volljährigen Schülern hingegen steht ein Lohn von mindestens 12,41 Euro pro Stunde zu.

Ferienjob und Urlaubsanspruch?

Gemäß § 19 JArbSchG hat der Arbeitgeber Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Urlaubsanspruch zu gewähren. Da Ferienjobber in der Regel nur befristet angestellt sind, gilt dieser Urlaubsanspruch anteilig – je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Pro Beschäftigungsmonat erwirbt ein Ferienarbeiter einen Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs.

Ein Beispiel: Ein Ferienjobber arbeitet 5 Tage pro Woche. Sein jährlicher Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage. Dauert der Arbeitsvertrag zwei volle Monate, hat der Ferienjobber Anspruch auf 3 Urlaubstage (2/12 x 20 = 3,33).

Welcher Kündigungsschutz gilt bei Ferienjobs?

Auch bei Ferienjobs gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung. Aber: Ein Ferienjob ist meistens befristet. Es bedarf also keiner weiteren Kündigung seitens des Arbeitgebers. Möchte ein Ferienjobber seine Tätigkeit vorzeitig beenden, kann er fristgerecht schriftlich kündigen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Dabei trennen sich beide Seiten einvernehmlich.

Bekommen Ferienjobber eine Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Wer während seines Ferienjobs erkrankt, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings nur, wenn die Beschäftigung mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung besteht.

Ferienjob: Steuern und Versicherung

Schüler und Studenten haben sich diese Frage bestimmt bereits einmal gestellt: Muss man bei einem Ferienjob Steuern zahlen? Sofern Schüler und Studenten nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen, müssen sie keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Wer seinen Verdienst über die Lohnsteuerkarte abrechnet, kann bis zu 11.604 Euro pro Jahr (Stand 2024) steuerfrei verdienen.

Der Verdienst ist auch in Bezug auf die Versicherung von Bedeutung. Ferienjobber, die familienversichert sind, können bei einer kurzfristigen Beschäftigung unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sich der Verdienst auf die Versicherung auswirkt. Bei Studenten darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen im Jahr 2024 538 Euro nicht überschreiten, um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu verlieren.

Übrigens: Im Berufsrechtsschutz der DEURAG sind Kinder mitversichert – auch ledige, volljährige Kinder haben ohne Altersbegrenzung Versicherungsschutz solange bis sie eine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufnehmen.

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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