03.12.2020 – zuletzt aktualisiert am: 23.08.2023

Minusstunden – Was gilt bei Kündigung, Urlaub oder unverschuldeten Minusstunden?

Minusstunden sorgen bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden immer wieder für Unsicherheiten. Ab wann dürfen diese den Arbeitnehmenden zugerechnet werden? In welchen Fällen entstehen Minusstunden unverschuldet und kann eine Minderarbeit mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch verrechnet werden? Dieser Artikel erläutert alles Wissenswerte rund um das Thema Minusstunden.

Was sind Minusstunden?

Als Minusstunden werden im Arbeitsrecht all die Arbeitsstunden bezeichnet, in welchen Arbeitnehmende entgegen der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet haben. Sie stellen damit das direkte Gegenstück zur Mehrarbeit – den sogenannten Überstunden – dar.

Minusstunden dürfen nur dann angerechnet werden, wenn die beschäftigte Person die Minderarbeit selbst zu verantworten hat. Dies ist beispielsweise der Fall:

  • bei einem verspäteten Arbeitsbeginn,
  • beim Überziehen der Mittagspause,
  • bei einem vorgezogenen Feierabend oder
  • bei privaten Erledigungen während der Arbeitszeit

 

Grundsätzlich gilt: Minusstunden können nur entstehen, wenn das Unternehmen ein Arbeitszeitkonto führt, das die Arbeitszeiten protokolliert. Achtung: Durch ein BAG-Urteil aus 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) besteht eine umfassendere Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

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Minusstunden bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen sind unverschuldete Minusstunden

Arbeiten Arbeitnehmende unverschuldet weniger als im Arbeitsvertrag vereinbart, darf diese Zeit in folgenden Fällen nicht als Minusstunden angerechnet werden:

  • Wer wegen Krankheit ausfällt, dem dürfen keine Nachteile durch Minusstunden entstehen.
  • Der gesetzliche Urlaub darf keine Minusstunden erzeugen.
  • Feiertage dürfen von Arbeitgebenden nicht als Minusstunden protokolliert werden.

 

Einen Sonderfall stellen Fortbildungen dar. Diese dürfen nur dann als Minusstunden gewertet werden, wenn sie vom Arbeitnehmenden auf dessen/deren Initiative hin und innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden. In den anderen Fällten gilt:

  • Wird eine Weiterbildung von der Führungskraft angeordnet, liegt es nicht in der Verantwortung von Beschäftigten, dass die Arbeit während dieser Zeit liegen bleibt. Folglich dürfen keine Minusstunden angerechnet werden.
  • Während der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub dürfen keine Minusstunden notiert werden

Verfallen Minusstunden bei einer Kündigung?

Minusstunden verfallen bei einer Kündigung dann, wenn die Führungskraft die Minderarbeit selbst verschuldet hat. Wird beispielsweise nicht genug Arbeit bereitgestellt, befinden sich Arbeitgebende im sogenannten Annahmeverzug (§ 615 BGB). Folglich trägt das Unternehmen die Verantwortung für die fehlenden Stunden – diese dürfen nicht vom finalen Lohn abgezogen werden.

Die Minusstunden verfallen jedoch nicht bei einer Kündigung, wenn Arbeitnehmende die Minusstunden zu verantworten haben und im Unternehmen ein Arbeitszeitkonto geführt wurde, das laut Arbeitsvertrag auch ins Minus rutschen kann. In diesem Fall darf das letzte Gehalt der Arbeitnehmenden entsprechend gekürzt werden. Allerdings hat das Unternehmen dabei das monatliche Existenzminimum der Arbeitnehmenden selbst und ggf. deren Familien zu beachten.

Muss man Minusstunden bei Kündigung zurückzahlen?

Wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und dieses bei der Kündigung der Arbeitnehmenden im Minus ist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen dazu kommen, dass der Arbeitgebende den bereits ausgezahlten Arbeitslohn für diese Minusstunden zurückfordern. Diese Voraussetzungen gelten hierbei:

  • Arbeitgebende haben stets eine gleichbleibende Vergütung gezahlt, auch wenn die Arbeitnehmenden tatsächlich nicht gearbeitet haben.
  • Die Beschäftigten müssen im Wesentlichen selbst bestimmen können, wie die Arbeitszeit gelegt wird, und es muss eine Vereinbarung darüber bestehen, dass Minusstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses saldiert werden können.
  • Es muss eine Vereinbarung bestehen, wonach Minusstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses saldiert werden können. Die reine Führung eines Arbeitszeitkontos reicht nicht aus.

In der Praxis kommt es selten zu einer Rückzahlungsforderung. Stattdessen gleichen Arbeitgebende die Minusstunden wie beschrieben durch einen Lohnabzug aus, indem der letzte Arbeitslohn teilweise einbehalten wird.

Was passiert mit Minusstunden bei einer Kündigung? Übersicht

Minusstunden durch Arbeitgeber verursacht: Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

Es kann vorkommen, dass Vorgesetze ihren Angestellten früher Feierabend ermöglichen, wenn nicht genug Arbeit anfällt. In diesem Fall sind die Minusstunden von der Führungskraft verursacht. Die Angestellten haben ihre Arbeitskraft angeboten und somit die vertraglichen Pflichten erfüllt, die Minusstunden dürfen daher nicht auf Kosten der Arbeitnehmenden gehen oder auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden.

Gemäß § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Unternehmen dazu verpflichtet, angeordnete Minusstunden vollständig zu bezahlen.

Die Situation ist anders, wenn im Arbeitsvertrag Schwankungen bei der Wochenarbeitszeit über ein Arbeitszeitkonto festgehalten werden. Das kann beispielsweise bei Jobs mit einer Haupt- und Nebensaison der Fall sein. So können in der Nebensaison Minusstunden gesammelt werden, die sich in der Hauptsaison wieder ausgleichen lassen.

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Darf ein Arbeitgeber Minusstunden mit Gehalt oder Urlaub verrechnen?

Nicht nur bei einer Kündigung steht Unternehmen eine Kompensation für Minusstunden zu, die die beschäftigte Person verursacht hat. Arbeitgebende haben zwei Optionen:

Grundsätzlich dürfen Unternehmen die Minusstunden vom Lohn abziehen, sofern Arbeitnehmende:

  • mehr Minusstunden anhäufen als per Arbeitsvertrag erlaubt sind
  • die Minusstunden nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nacharbeiten
  • weniger arbeiten als im Vertrag festgehalten wurde

 

Sind die Minusstunden allerdings auf eine Betriebsstörung (beispielsweise einen Stromausfall) zurückzuführen, welche in den Verantwortungsbereich des Unternehmens fällt ist das Verrechnen der Minusstunden vom Gehalt unzulässig.

Minusstunden dürfen generell nicht mit dem Urlaub verrechnet werden. Bevor es zum Antritt des Urlaubs kommen kann, muss geklärt sein, ob Vorgesetze  für den geplanten Zeitraum die Arbeitskraft der Angestellten nicht benötigen und mit dem Urlaub einverstanden sind (vgl. Urteil Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 43/97).

Grundsätzlich kann Urlaub also stets nur für eine zukünftige Periode gewährt werden, nicht jedoch rückwirkend. Dies wäre dann der Fall, wenn der Urlaub bereits genehmigt wurde und im Nachhinein zum Abbau von Minusstunden genutzt werden soll.

Minusstunden: Wichtige Fragen und Antworten

Wie viele Minusstunden darf man haben?

Eine pauschale Regelung zur maximalen Anzahl der zulässigen Minusstunden existiert in Deutschland nicht. Entscheidend ist, welche Details im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Üblicherweise enthält dieser eine Klausel, wie viele Minusstunden in welchem Zeitraum angehäuft werden dürfen und innerhalb welcher Frist diese nachzuarbeiten sind.

Fehlt eine solche Klausel, verstoßen Arbeitnehmende bereits durch eine geringfügige Minderarbeit gegen ihre vertraglichen Pflichten. Dieser Verstoß berechtigt Arbeitgebende zu einer Abmahnung oder einer Gehaltskürzung.

Bis wann muss man Minusstunden nacharbeiten?

Wer Minusstunden sammelt, muss diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder abbauen. Dies ist nur durch Mehrarbeit möglich. So können Überstunden – beispielsweise durch einen verfrühten Arbeitsbeginn oder einen späteren Feierabend – zum Abbau von Minusstunden genutzt werden.

Eine einheitliche Frist, bis wann man Minusstunden ausgleichen muss, gibt es nicht. Der sogenannte Ausgleichszeitraum, der sich in der Regel im Arbeitsvertrag findet, legt fest, bis wann Minusstunden ausgeglichen werden müssen. Verpassen Angestellte diese Frist, macht sich die verringerte Arbeitszeit auf dem Gehaltszettel bemerkbar.

Was passiert mit Minusstunden am Jahresende?

Hier ist zu beachten, dass Minusstunden nicht zum Jahreswechsel verfallen, sondern mit ins nächste Jahr genommen werden müssen. Auch dann müssen die Minusstunden nachgearbeitet werden oder werden mit dem Lohn abgegolten.

Minusstunden in der Ausbildung: Was gilt hier?

Auszubildende unterscheiden sich von ausgelernten Arbeitnehmenden dadurch, dass sie keine Arbeitsleistung schulden, sondern zur Ausbildung in ihrem Betrieb sind. Daher können Auszubildende gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2a Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Minusstunden erwirtschaften, wie es bei Arbeitnehmern mit Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto der Fall ist.

Wenn Vorgesetze Auszubildende früher nach Hause schicken, zählt dies als bezahlte Freistellung.

Ebenso wird bezahlte Arbeitszeit gezählt, wenn Abzubildenden mitgeteilt wird, dass diese nicht zur Arbeit erscheinen müssen beispielsweise aufgrund einer niedrigen Auftragslage im Ausbildungsbetrieb. In diesem Fall kann die Nachholung der Arbeitszeit nicht verlangt werden.

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