31.08.2020

Als Schwangere in der Probezeit gekündigt – Was tun?

Arbeitnehmerinnen, die in der Probezeit schwanger werden, stehen vor vielen Fragen: Wann und wie sage ich es dem Chef? Welche Folgen hat die Schwangerschaft für meine berufliche Zukunft und kann mir unter Umständen sogar innerhalb der Probezeit gekündigt werden? Das Mutterschutzgesetz steht schwangeren Arbeitnehmerinnen schützend zur Seite. Welche Regelungen das Gesetz im Detail beinhaltet, ob Schwangere ihren Arbeitgeber überhaupt über die Schwangerschaft informieren müssen und was im Falle einer Kündigung während der Probezeit zu tun ist, klärt dieser Artikel.

Schwanger in der Probezeit: Die aktuelle Rechtslage

Schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen gem. § 17 Mutterschutzgesetz (kurz: MuSchG) einem besonderen Schutz. Darin heißt es:

„Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.“

Diese Regelung gilt auch für Auszubildende oder Mitarbeiterinnen in der Probezeit und verbietet nicht nur die Kündigung, sondern auch die Vorbereitung kündigungsrelevanter Maßnahmen.

Allerdings kann der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin ab der Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt kündigen, wenn die zuständige Behörde die Kündigung ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Zulässig sind beispielsweise Kündigungen bei Insolvenz des Unternehmens oder bei Gründen, die eine außerordentliche Kündigung aufgrund eines gravierenden Fehlverhaltens der Arbeitnehmerin rechtfertigen.

Mitteilungspflicht bei Schwangerschaft: Mutterschutzgesetz enthält lediglich Soll-Vorschrift

Eine grundsätzliche Mitteilungspflicht für Schwangere gegenüber dem Arbeitgeber existiert in Deutschland nicht. Allerdings entfaltet der oben beschriebene besondere Kündigungsschutz für Schwangere seine volle Wirkung nur dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Aus diesem Grund sind schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß der Soll-Vorschrift in § 15 MuschG dazu angehalten, Vorgesetzten die Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitzuteilen, sobald sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt haben.

Hinweis: Eine verbindliche Rechtspflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Schwangerschaft kann sich aus bestimmten Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber ergeben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin eine wichtige Position im Unternehmen besetzt und die Einarbeitung einer Vertretung längere Zeit dauern würde. Auch wenn aufgrund der Schwangerschaft für die Arbeitnehmerin relevante Beschäftigungsverbote greifen (z.B. das Verbot der Nachtarbeit), muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls droht eine Schadenersatzpflicht i.S.d. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB).

Schwanger & Arbeitsrecht: Verkürzung der Probezeit

Arbeitnehmerinnen, die einen neuen Job antreten und während der vertraglich festgeschriebenen Probezeit schwanger werden, sind durch das Mutterschutzgesetz vor einer Kündigung geschützt – und das bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Spätestens ein halbes Jahr nach der Anstellung greift anschließend der gesetzliche Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmerin kann folglich nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Das bedeutet: Der eigentliche Erprobungszweck einer Probezeit entfällt und die Probezeit wird faktisch verkürzt.

Rechte einer Schwangeren: Kündigung trotz Schwangerschaft – was nun?

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist – bis auf wenige Ausnahmen – unzulässig. Doch was sollten schwangere Arbeitnehmerinnen tun, wenn ihnen trotzdem gekündigt wird? Hier sind zwei Fallkonstellationen denkbar.

Kündigung ohne Kenntnis der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass er von der Schwangerschaft Kenntnis hat, hat die schwangere Arbeitnehmerin das Recht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, ihren Chef über die Schwangerschaft zu informieren. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.

Aber: Ist es der werdenden Mutter nicht möglich, die Frist einzuhalten – beispielsweise, weil sie von der Schwangerschaft nichts weiß oder in Verbindung mit der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen auftreten – darf sie den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft oder ihrer Genesung informieren. In diesen Fällen bleibt der volle Kündigungsschutz erhalten.

Kündigung mit Kenntnis der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft und erfolgt eine Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde, ist die Kündigung unwirksam. Dies entbindet die schwangere Arbeitnehmerin jedoch nicht von ihrer Pflicht, innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen (siehe § 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (vgl. § 7 KSchG).

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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