09.02.2023

Skiunfälle und Pistenregeln: Alles Wichtige aus dem Skirecht

Gegenseitige Rücksichtnahme, Überholen und Wahl der Fahrspur: Ähnlich wie auf der Straße existieren auch auf der Skipiste Regeln, an die sich Skifahrende halten müssen. Doch was passiert, wenn sie missachtet werden? Dieser Artikel erklärt, welche Regeln es gibt, wer bei einem Skiunfall haftet und welche Strafen für das Skifahren unter Alkoholeinfluss drohen. Außerdem: Können Winterreisende ihren Urlaub stornieren, wenn am Urlaubsort gar kein Schnee liegt?

Welche Pistenregeln gelten beim Skifahren?

Wer Ski oder Snowboard fährt, sollte die Pistenregeln kennen. Sie helfen, das Risiko für einen Skiunfall zu minimieren. Zu den sogenannten FIS-Pistenregeln gehören folgende Vorgaben:

  1. Gegenseitige Rücksichtnahme: Skifahrende müssen sicherstellen, dass sie mit ihrem Verhalten keine Dritten gefährden, schädigen oder in irgendeiner Weise einschränken.
     
  2. Beherrschung von Geschwindigkeit und Fahrweise: Grundsätzlich ist auf Sicht zu fahren. Tempo und Fahrweise sind dem eigenen Können sowie den Witterungs- und Geländeverhältnissen anzupassen.
     
  3. Wahl der Fahrspur: Die Fahrspur muss so gewählt werden, dass Dritte nicht gefährdet werden.
     
  4. Überholen: Das Überholen langsam fahrender Personen ist von allen Seiten erlaubt. Allerdings muss dabei ausreichend Abstand gehalten werden, damit die überholte Person nicht eingeschränkt wird.
     
  5. Einfahren und Anfahren: Wer in eine Piste einfährt oder nach einem Stopp wieder anfährt, muss bereits auf der Piste Anwesenden Vorfahrt gewähren.
     
  6. Anhalten: Vom Ausruhen während einer Abfahrt ist abzusehen. Wer eine Pause einlegen möchte, sollte dies am Pistenrand tun.
     
  7. Aufstieg und Abfahrt: Für Aufstiege bzw. Abstiege zu Fuß ist stets der Pistenrand zu nutzen.
     
  8. Beachtung von Zeichen: Pistenmarkierungen und Warntafeln müssen von allen Skifahrenden gekannt und beachtet werden.
     
  9. Hilfeleistung: Bei einem Skiunfall auf der Piste sind Skifahrende gemäß FIS-Pistenregeln zur Hilfeleistung verpflichtet.
     
  10. Ausweispflicht: Bei einem Skiunfall müssen Zeugen und Beteiligte ihre Personalien angeben. Aus diesem Grund muss beim Skifahren zwingend ein gültiges Ausweisdokument mitgeführt werden.

Skiunfall: Wer haftet und wann bestehen Schadenersatzansprüche?

Die 10 Pistenregeln der FIS werden von Gerichten regelmäßig als Maßstab herangezogen, wenn es um die Schuldfrage bei einem Skiunfall geht. Wer sie nicht befolgt und auf diese Weise ein Dritte schädigt, haftet üblicherweise für den entstandenen Schaden.

Von Bedeutung ist auch die Schuldhaftigkeit – also die Frage, ob die schädigende Person für ihre Handlung verantwortlich gemacht werden kann. Wer beispielsweise während des Skifahrens einen Herzinfarkt erleidet und bewusstlos mit einem anderen Skifahrenden kollidiert, handelt nicht schuldhaft.

Auch Pistenbetreibende können in einigen Fällen für Unfälle in Haftung genommen werden. Sie müssen Verkehrssicherungspflichten treffen, um das Verletzungsrisiko für Skifahrende zu minimieren. Dazu zählen beispielsweise die Wartung und Sicherung von Pisten bzw. Liftanlagen und das Aufstellen notwendiger Warnhinweise. Wurde eine Skipiste nur mangelhaft präpariert und passiert aufgrund dessen ein Unfall, haftet die betreibende Person für den eingetretenen Schaden.

Skifahren und Alkohol: Was passiert, wenn man betrunken einen Skiunfall hat?

Besondere Konsequenzen drohen auch für Personen, die unter Alkoholeinfluss Skifahren. Gerichte können entscheiden, dass diese vorsätzlich gehandelt und zumindest billigend in Kauf genommen haben, Dritte zu schädigen. In diesem Fall drohen Schadensersatzforderungen – und die Haftpflichtversicherung kann die Leistung verweigern.

Lese-Tipp: Wer die Behandlungskosten nach einem Skiunfall im Ausland übernimmt, klärt unser Artikel „Krank im Ausland“.

Ist der Winterurlaub schneesicher? Diese Stornierungsmöglichkeiten gibt es

Skitaugliches Wetter kann nur schwer garantiert werden. Aus diesem Grund gehören das Ausbleiben des erhofften Schnees oder Dauerschneefälle zum Risiko, das Skifahrende beim Buchen einer Reise einkalkulieren müssen. Etwaiger Schneemangel ist kein Grund für das Stornieren eines Skiurlaubs und rechtfertigt auch keine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Besteht am Urlaubsort eine erhöhte Lawinengefahr der Stufe 5, kann ein Skiurlaub kostenfrei storniert werden. Wird vom Reiseveranstalter – im Katalog oder in den Reiseunterlagen – mit einer „Schneegarantie“ geworben und bleibt der Schnee tatsächlich aus, können Betroffene vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückfordern. Dies ist häufig bei Pauschalreisen der Fall. Hier greift das Pauschalreiserecht. Eine DEURAG-Privatrechtsschutzversicherung hilft Betroffenen, ihre Ansprüche durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ebenfalls wissenswert: Wie Reisende einen Reisemangel richtig reklamieren.

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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