25.04.2023
Vögel füttern im Garten verboten? Diese Regeln gelten
Für viele Menschen sind Vögel im Garten oder auf dem Balkon ein Grund zur Freude. Noch mehr Spaß macht es, den tierischen Besuch zu füttern. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Ist das Vögel füttern im Garten erlaubt? Und welche Regelungen kennt das Mietrecht in Bezug auf Vögel füttern auf dem Balkon? Dieser Artikel stellt die wichtigsten Fakten vor.
Darf man Vögel im eigenen Garten füttern?
Vögel im eigenen Garten zu füttern, ist nicht verboten. Das gilt vor allem, wenn es sich um Eigentum handelt.
Grenzen zieht der Gesetzgeber allerdings, wenn nebenan Wohnende durch die Vögel an der Futterstelle beeinträchtigt werden. Werfen die Wildvögel beispielsweise das Futter in den benachbarten Garten und wird dieser dadurch unverhältnismäßig verschmutzt, können nebenan Wohnende einen Unterlassungsanspruch haben. Das gilt auch für den Fall, dass die Fütterung zu gesundheitlichen bedenklichen Folgen führt – zum Beispiel durch Vogelkot.
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Bei Mietverhältnissen: Ist Vögel füttern im gemeinschaftlichen Garten verboten?
Mietparteien stehen immer wieder vor der Frage: Ist das Vögel füttern im gemeinschaftlichen Garten verboten? Auch hier gilt: Das Füttern von Wildvögeln ist nicht grundsätzlich verboten. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre unzulässig.
Der Grund: Das Füttern von Vögeln ist weit verbreitet und hat in Deutschland eine lange Tradition. Diesen Umstand würdigen die deutschen Gerichte und zählen das Füttern zum üblichen, vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietobjektes.
Allerdings dürfen Vermietende im Mietvertrag oder in der Hausordnung Regeln festlegen, die beispielsweise den genauen Ort oder die Art der Fütterung definieren.
Ist das Vögel füttern auf dem Balkon erlaubt?
Auch das Füttern von Wildvögeln auf dem Balkon ist gestattet. Ein entsprechendes Urteil hat das Landgericht Berlin im Jahr 2010 gefällt (Az.: 65 S 540/09). Demnach ist das Füttern von Vögeln auf dem Balkon oder Fenstersims sozialadäquat und von Vermietenden hinzunehmen. Demzufolge dürfen Vermietende auch ein Vogelhäuschen oder Meisenknödel am oder auf dem Balkon nicht untersagen.
Doch auch hier gibt es Ausnahmen: So müssen Mietparteien des darunter liegenden Balkons übermäßige Verschmutzungen nicht dulden (Urteil AG Frankfurt, Az.: 33 C 1922/13). Darüber hinaus können Vermietende das Füttern von Gartenvögeln auf dem Balkon ganz verbieten, sofern die Vögel an der Futterstelle Schäden am Haus oder bei anderen Mietparteien verursachen.
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder mit dem Vermieter, kann ein zuverlässiger Wohnrechtsschutz Mieter und Eigentümer dabei unterstützen, Konflikte auch außergerichtlich zu lösen, zum Beispiel in Form einer Mediation.
Lese-Tipp: Dieser Artikel informiert über wichtige Regelungen aus dem Nachbarschaftsrecht.
Ist es verboten, bestimmte Vogelarten zu füttern?
In einigen Städten ist das Füttern von Wildvögeln im Garten oder auf dem Balkon ohne Einschränkungen erlaubt. Viele Gemeinden verbieten jedoch explizit das Füttern von Tauben. Der Kot der Tiere ist besonders ätzend und kann Gebäudefassaden beschädigen. Zudem enthält er Bakterien, Hefen und Pilze, die von Menschen oral aufgenommen werden können. Hinzu kommt, dass Tauben von Milben und/oder Zecken befallen sein können.
Aus diesem Grund dürfen Vermietende das Füttern von Tauben explizit verbieten. Ähnliches gilt für die Fütterung größerer Vögel, wie z.B. Krähen. Dies darf aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung sogar im Mietvertrag untersagt werden (Urteil LG Braunschweig, Az.: 6 S 411/13).
Mehr Informationen zum Thema Ruhestörung: Ab wann gilt es als Lärmbelästigung?
Nachbar füttert Vögel im Sommer: Was kann man tun?
Führt die Vogelfütterung eines nebenan Wohnenden zu unliebsamen Folgen für andere Mietparteien, sollten diese zunächst das persönliche Gespräch suchen. Häufig wissen tierliebende Personen nichts von den Konsequenzen der Fütterung.
Bringt dies keine zufriedenstellende Lösung, können Betroffene im nächsten Schritt die Eigentümergemeinschaft oder die vermietende Person kontaktieren und um Vermittlung bzw. Abhilfe bitten.
Führt auch dieser Weg zu keinem Erfolg, bleibt nur noch zu klagen. Mietparteien können auf Grundlage des § 1004 BGB verlangen, dass die Vögel fütternde Mietpartei für eine Beseitigung der Beeinträchtigungen sorgt. Die DEURAG Wohnrechtsschutz stellt Betroffenen einen erfahrenen Rechtsbeistand zur Seite.
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